An diesem Tag

Generalstreik

Streikaktion der gesamten Arbeiterschaft eines Landes oder einer Region

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Ein Generalstreik ist eine Streikaktion der gesamten, wenigstens bedeutender Teile der Arbeiterschaft, bei Unterstützung durch weitere Teile der Bevölkerung, mit dem Ziel einer kurz- oder längerfristigen Lahmlegung des Wirtschaftslebens, um auf politische Entscheidungen einzuwirken. Gegen Ende des 19. Jahrhunderts favorisierte die anwachsende internationale Arbeiterbewegung den Generalstreik für die Durchsetzung ökonomischer oder politischer Ziele. Anfang 1886 rief die nordamerikanische Arbeiterbewegung zur Durchsetzung des Achtstundentags zum Generalstreik am 1. Mai auf. Der Streik wurde blutig niedergeschlagen. Die 1889 in Paris gegründete Zweite Internationale rief zum Gedenken an die damaligen Opfer des Haymarket Riot den 1. Mai zum „Kampftag der Arbeiterbewegung“ aus. Am 1. Mai 1890 wurde zum ersten Mal dieser „Protest- und Gedenktag“ mit Massenstreiks und Massendemonstrationen in der ganzen Welt begangen.

Grundsätzlich lassen sich zwei Kategorien unterscheiden:

der reformistische Generalstreik: Hier kann man zwischen dem politischen und ökonomischen Generalstreik unterscheiden. Häufig bilden schwerwiegende ökonomische Ungerechtigkeiten oder soziale Unruhen die auslösenden Motive für einen Generalstreik. Neben ökonomischen Ursachen kann ein Generalstreik auch politische Ursachen haben, wie zum Beispiel im März 1920 beim Kapp-Putsch in der Weimarer Republik, wo der Generalstreik schließlich mit zur Niederschlagung des Militärputsches beitrug.

der revolutionäre Generalstreik: Hier reichen die Konzepte vom radikalen Generalstreik, über den anarchistischen und syndikalistischen Generalstreik bis hin zum sozialistischen Massenstreik. (Für eine besonders radikale Form des individuellen revolutionären Generalstreiks plädierte 1929 der Gründer der Bruderschaft der Vagabunden Gregor Gog [1891–1945] mit seiner Forderung: „Generalstreik das Leben lang! Lebenslänglich Generalstreik!“)

Generalstreiks sind wegen ihrer umfassenden Unterbrechung des Alltags überaus wirksam. Unterschiedliche Bereiche des öffentlichen Lebens (Verkehr, Post, Ver- und Entsorgung) kommen zum Erliegen. Meist können Arbeitswillige aufgrund einer gewerkschaftlichen Organisation am Streikbruch gehindert werden. Wenn der Generalstreik von den Gewerkschaften organisiert wird, setzt er ein hohes organisatorisches Niveau der Gewerkschaften voraus.

Ziel zahlreicher sozialdemokratischer, sozialistischer und anderer linker Bewegungen war es, durch eine organisierte Lähmung die „sanfte Revolution“ des Landes durchzuführen. Wenn Staat und Verwaltung infolgedessen ausgeschaltet sind, wären die Arbeiter in der Lage, die Gesellschaft neuen Linien gemäß zu reorganisieren. Diese Philosophie wurde von den Industriearbeitern der anarchosyndikalistischen Gewerkschaften besonders im frühen 20. Jahrhundert bevorzugt.

Vor dem Ersten Weltkrieg gab es innerhalb der Sozialdemokratie und den ihr verbundenen freien Gewerkschaften eine breite Auseinandersetzung über den Sinn und Zweck eines Generalstreiks, die als Massenstreikdebatte bekannt wurde.

In Deutschland sind politische Streiks, anders als etwa in europäischen Staaten wie Frankreich oder Italien, juristisch nicht vom Streikrecht gedeckt. Daraus könnten sich Schadensersatzansprüche der Wirtschaft gegen die zum Streik aufrufenden Gewerkschaften ergeben, sofern der Streik innerhalb der tarifvertraglichen Friedenspflicht stattfindet oder statt tarifvertraglicher Ziele politische Ziele verfolgen würde.

Ein Generalstreik als arbeitsrechtlicher, auf tarifliche Regelungen gerichteter Streik ist nach deutschem Streikrecht nur dann rechtens, wenn die Gewerkschaften eine tarifvertragliche Regelung für alle Arbeitnehmer aller Wirtschaftszweige anstreben und die Form totaler Arbeitsniederlegung zur Erreichung tarifpolitischer Ziele dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.

Entsprechende gerichtliche Entscheidungen basieren auf einem Gutachten von 1952 und führten zu dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 1955. Ein ausdrückliches gesetzliches Verbot besteht nicht.

Das Streikrecht wird allerdings im Rahmen mehrerer seitdem geschlossener internationaler Abkommen, der Europäischen Menschenrechtskonvention, dem Übereinkommen der ILO und auch im Rahmen der Rechtsprechung des EGMR weiter ausgelegt. Mangels eines Anlasses haben sich die deutschen Gerichte jedoch noch nicht weiter damit auseinandergesetzt.

Eine Ausnahmeregelung ist einzig dem Art. 20 GG zu entnehmen, der wie folgt lautet: „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung [d. h. die verfassungsmäßige Ordnung, Anm.] zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“

Für Michail Bakunin (1814–1876) bedeuten in seinem Artikel Organisation et grève générale (1869) Streiks Etappen auf dem Weg zur sozialen Revolution. Ein Generalstreik könne nur zum Zusammenbruch der bisherigen gesellschaftlichen Ordnung führen. Die Abfolge der Streiks würde die kollektive Kraft des Proletariats stärken, d. h. die Arbeiter seien, wenn es zum Zusammenbruch komme, bereits ausreichend organisiert. Friedrich Engels (1820–1895) hält dem 1873 entgegen:

Für Rosa Luxemburg (1871–1919) entspricht diese Argumentation von Engels der Haltung führender Sozialdemokraten, die den Generalstreik als Utopie und Gefährdung der Gewerkschaftsbewegung ansähen. In ihrer Broschüre Massenstreik, Partei und Gewerkschaften von 1906 plädiert Luxemburg angesichts der russischen Revolution für den Generalstreik als Organisation und Schulung der Massen:

Für den Anarchisten Erich Mühsam (1878–1934) kommt den Teilnehmenden eines Generalstreiks, dem stärksten Mittel der politischen Revolution, die Pflicht zu, Vorsorge zu treffen, um im Falle eines politischen Sieges zeigen zu können „ganz unabhängig von den kapitalistischen Gewalten alles Lebensnotwendige“ herbeischaffen zu können:

In seinem Aufsatz Zur Kritik der Gewalt (1920/21) geht Walter Benjamin (1892–1940) auch auf die Frage des Generalstreiks ein. Er bezieht sich dabei u. a. auf die Ideen von Georges Sorel (1847–1922), der in seiner populären Schrift Réflexions sur la violence (Über die Gewalt, 1908) den Generalstreik als „reinsten Ausdruck“ des Klassenkampfes definiert, als:

Anders als der politische Streik, bei dem es darum ginge, Konzessionen zu erstreiten und somit Reformen zu erzielen, sei

Die Anarchistin Emma Goldman [1869–1940] kritisiert Sorels Auffassung eines „sozialen Mythos […], der niemals verwirklicht werden könne“:

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