An diesem Tag

Friedrich III. von Saarwerden

Erzbischof von Köln (1370–1414)

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Friedrich von Saarwerden (* um 1348 in Saarwerden; † 9. April 1414 in Bonn) war als Friedrich III. von 1370 bis 1414 Erzbischof von Köln. Durch die Förderung seines Großonkels, des Trierer Erzbischofs Kuno II. von Falkenstein, wurde Friedrich von Saarwerden schon mit 20 Jahren zum Erzbischof von Köln gewählt, was der Papst in Avignon nach einigen Bedenken auch zwei Jahre später bestätigte. Friedrich fand das Erzbistum von seinen beiden märkischen Vorgängern Adolf und Engelbert völlig ausgeplündert vor und hatte selbst anlässlich seiner Wahl hohe Zahlungen an die Kurie zugesichert. Dennoch gelang es ihm mit Hilfe seines sehr reichen Großonkels Kuno, in wenigen Jahren das Erzbistum zu entschulden.

Friedrich von Saarwerden unterstützte Kaiser Karl IV. und wurde von ihm deshalb mit Privilegien bedacht, die Friedrichs Herrschaftspolitik unterstützten. Erbkonflikte im landständischen Adel wie auch Autonomiebestrebungen in den Städten des Erzstifts unterdrückte er direkt zu Beginn seiner Amtszeit erfolgreich und setzte so seine landesherrliche Vormachtstellung durch, die bis zum Ende seiner Regierungszeit nicht mehr angefochten wurde. Einen Konflikt innerhalb der Stadt Köln zwischen dem Rat der Stadt und den Schöffen um die Hochgerichtsbarkeit konnte er aber nicht nutzen, um die von seinen Vorgängern verlorene Machtposition in der Stadt zu erneuern. Der zuletzt auch militärisch geführte Streit unter Beteiligung benachbarter Fürsten endete im Jahr 1377 mit einem Kompromiss.

Den territorialen Bestand des Erzstiftes konnte Friedrich ausbauen. Noch vor Friedrichs Amtsbeginn hatte Kuno von Falkenstein als Administrator des Erzbistums im Jahr 1368 die Grafschaft Arnsberg erworben. Friedrich vermochte diesen Erwerb wie auch den Gewinn des Landes Linn am Niederrhein in drei Fehden gegenüber den beiden Grafenbrüdern Adolf und Engelbert von der Mark zu sichern. Sein Wirken als Territorialherr ist kaum zu überschätzen, wenngleich reichs- oder kirchenpolitische Initiativen dadurch in den Hintergrund gerieten.

Als Friedrich III. von Saarwerden im Jahr 1414 verstarb, hinterließ er seinem Neffen und Nachfolger Dietrich II. von Moers ein reiches und wohlgeordnetes Erzbistum und Territorium.

Friedrichs Eltern waren Graf Johann II. von Saarwerden und dessen Frau Klara von Finstingen. Die Grafen von Saarwerden hatten ihren Sitz im gleichnamigen Ort Sarrewerden an der oberen Saar. Während sein Bruder Heinrich zum Nachfolger in der Grafschaft bestimmt wurde, wurde Friedrich im Alter von zehn Jahren für eine Laufbahn als geistlicher und weltlicher Kirchenfürst bestimmt und deshalb in die Obhut seines Onkels 2. Grades gegeben, des Erzbischofs von Trier, Kuno II. von Falkenstein. Dieser wurde im Jahr 1366 vom Kölner Domkapitel zum Koadjutor des Kölner Erzbischofs Engelbert III. von der Mark ernannt und trachtete nun danach, seinem Neffen 2. Grades eine günstige Position in Köln zu verschaffen. So erwirkte Kuno für Friedrich einige einträgliche Kölner Pfründen, nämlich die Propstei im Stift St. Maria ad Gradus sowie ein Kanonikat. Diese Ämter brauchte er nicht persönlich wahrzunehmen, während er noch an der Universität Bologna Kanonisches Recht studierte.

Ernennung zum Erzbischof von Köln

Am 25. August 1368 verstarb Erzbischof Engelbert III. Kuno von Falkenstein verwaltete das Erzstift zunächst weiter, denn das Domkapitel bestellte ihn schon am 28. August zum momper bzw. Administrator für die Zeit der Sedisvakanz. Sofort versuchte Kuno seinen Neffen 2. Grades Friedrich zum neuen Erzbischof aufzubauen und erreichte auch vom Domkapitel eine – wenn auch nicht einmütige – Postulation, das heißt einen Ernennungsvorschlag, denn die Einsetzung des Erzbischofs stand damals schon dem Papst zu. Papst Urban V. am Papstsitz Avignon wies dieses Ansinnen aber am 7. November 1368 zurück: Friedrich sei zu jung – er hatte das kanonische Alter von 30 noch nicht erreicht –, sei unerfahren in kirchlichen Angelegenheiten und seine Person und sein Lebenswandel der Kurie noch völlig unbekannt. Zudem wollte Kaiser Karl IV. für die geplante Wahl seines Sohnes Wenzel zum römischen König die geistlichen Kurfürstentümer mit genehmen Kandidaten besetzt wissen und bedrängte den Papst, der seinerseits auf die kaiserliche Unterstützung zur Wiedergewinnung des Kirchenstaats angewiesen war. Der Papst transferierte deshalb im Ablehnungsschreiben an Friedrich von Saarwerden dessen Großonkel Kuno von Trier nach Köln, Johann von Luxemburg-Ligny, den Verwandten und Protegé des Kaisers Karl, von Straßburg nach Trier und Friedrich von Saarwerden nach Straßburg.

Kuno von Falkenstein verweigerte sich aber diesen Plänen, seinen Großneffen mit Straßburg abzufinden. Die Bistumsrotation sollte nach dem Willen des Papstes die Ansprüche aller beteiligten Parteien befriedigen, doch lehnte Kuno die Translation trotz inständiger Bitten der Kurie und auch des Kölner Domkapitels ab. Doch ernannte der Papst weder Friedrich von Saarwerden zum neuen Kölner Erzbischof noch einen anderen Kandidaten. Warum die Besetzung des Kölner Erzstuhls vorerst nicht erfolgte, ist nicht schlüssig belegt, doch spricht viel für die These, dass der Papst die mit der Besetzung verbundenen Probleme zwischen Kaiser und Kuno von Falkenstein einfach in der Schwebe halten wollte. Für die Kurie war diese Lösung die eleganteste: Den nach anderen Quellen recht unfähigen Johann von Luxemburg-Ligny beließ man im nicht so politisch exponierten Bistum Straßburg, Kuno wurde durch die Belassung dieses zweiten Kurfürstentums auf Widerruf enger an den Papst gebunden und dem Kölner Erzstift blieb ein fähiger Administrator erhalten. Ganz nebenbei konnte die Kurie so die Interkalarfrüchte – die Kölner Einkünfte während der Sedisvakanz – in der veranschlagten Höhe von 20.000 Goldgulden jährlich einstreichen. Papst Urban V. ernannte Kuno von Falkenstein deshalb am 30. Juli 1369 zum Apostolischen Vikar und am 27. März 1370 zum Apostolischen Administrator auf zwei weitere Jahre mit der Aussicht auf Verlängerung.

Im Sommer 1370 veranlasste Kuno von Falkenstein eine zweite und diesmal einstimmige Supplikation des Domkapitels an den Papst um die Ernennung Friedrichs von Saarwerden. Friedrich reiste sofort an den päpstlichen Hof und gewann den Papst für sich, so dass er seine Ernennung durch Urban V. am 13. November erhielt. Weil er in sieben Urkunden vom Februar 1371 als Erzbischof bezeichnet wird, vermutet Heinrich Volbert Sauerland, dass er in der Zwischenzeit die Diakons- und Presbyterweihe sowie die Bischofskonsekration noch in Avignon erhalten hat. Daraufhin begab er sich zurück an den Rhein, um inthronisiert zu werden. Am 20. Juni 1371 bestätigte Friedrich alle Anordnungen Kunos als rechtens, worauf Kuno am 2. Juli 1371 alle Amtleute von ihren Eiden und Pflichten ihm gegenüber entband. Friedrich empfing am 13. November 1371 durch Gesandte des Königs in Bautzen die weltlichen Regalien und auch in persona wohl im Mai 1372 beim Reichstag in Mainz, als er auch die Belehnung mit dem Herzogtum Westfalen erhielt. Nach seiner Rückkehr erfolgte dann der feierliche Einritt in seine Bischofsstadt am 21. Juni 1372, nachdem er schon am 30. April 1372 alle Rechte der Stadt Köln bestätigt hatte.

Der wesentliche Grund, warum der Papst doch noch Friedrich von Saarwerden das Erzbistum verlieh, waren umfangreiche finanzielle Verpflichtungen des jungen Erzbischofs. Das Kölner Erzbistum war schon damals das reichste Erzbistum Deutschlands – die Kurie veranschlagte die Jahreseinnahmen auf 30.000 Goldgulden. Während der Administration Kunos konnte die Kurie 20.000 Goldgulden davon für sich reservieren. Entgegen der Gewohnheit, nur einmal eine „Ernennungsgebühr“ von einem Drittel der Jahreseinkünfte, also 10.000 Goldgulden zu zahlen, verpflichtete sich Friedrich, in sechs Jahresraten insgesamt 120.000 Goldgulden zu zahlen. Das Erzbistum war in der kurzen Zeit der beiden Vorgänger Friedrichs, Adolf von der Mark und Engelbert III. völlig ausgeplündert worden, so dass die Zahlungen an die Kurie nahezu unmöglich erschienen. Die Kurie ließ sich deshalb auch den üblichen Sanktionsmechanismus bestätigen – bei nicht erfolgter Zahlung drohte erst die Exkommunikation und danach das Interdikt als verstärkte Form.

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