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Friedrich Carl von Savigny

Jurist, preußischer Rechtsgelehrter und Rechtshistoriker

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Friedrich Carl von Savigny [ˈsaviɲi] (* 21. Februar 1779 in Frankfurt am Main; † 25. Oktober 1861 in Berlin) war ein deutscher Rechtsgelehrter. Er war Professor der Jurisprudenz und 1812/13 Rektor der Universität zu Berlin, Mitglied des Preußischen Staatsrats und Staatsminister für Gesetzesrevision (1842–1848). Er gilt als Begründer der Historischen Rechtsschule.

Savigny stammte aus einem lothringischen Geschlecht, das 1630 in Richtung Deutschlands Südwesten abwanderte, um sich in die Dienste dort ansässiger Landesherren zu stellen. Der Name Savigny soll sich von einer gleichnamigen Burg bei Charmes im Moseltal ableiten. Sein Vater Christian Karl Ludwig von Savigny (1726–1791) – ab 1766 Reichsritter – war geheimer Regierungsrat des Fürsten von Isenburg bzw. des Fürsten von Nassau-Usingen sowie Gesandter beim Oberrheinischen Reichskreis in Frankfurt am Main. Bereits der Großvater Ludwig von Savigny (1684–1740) war Geheimer Rat und Kabinettsminister von Pfalz-Zweibrücken gewesen; auch die Urgroßväter Johann Hieronymus Felix von Cranz (1659–1731) und Johann Georg von Plönnies (1666–1733) hatten Justiz- bzw. Verwaltungsämter in hessischen und nassauischen Fürstentümern. Die Mutter Henriette Philippine Groos (1743–1792) war eine Tochter des Geheimen Rates Groos aus Zweibrücken. Friedrich Carl von Savigny wurde im evangelisch-reformierten Bekenntnis seiner Mutter erzogen. Er hatte zwölf Geschwister, die alle früh verstarben.

Nachdem Savigny im Alter von 13 Jahren zum Waisen geworden war, zog ihn sein Vormund Constantin von Neurath in Wetzlar auf, wo er das Gymnasium absolvierte. 1795 schrieb er sich an der Philipps-Universität Marburg zum Studium der Rechtswissenschaften ein und hörte Vorlesungen von Anton Bauer und Philipp Friedrich Weis. Dieser versuchte Savigny auch auf die Altertumswissenschaften zu lenken und äußerte sich am 1. September 1797 über Savigny:

Im Sommer 1799 lebte Friedrich Carl von Savigny einige Zeit auf einem der Familie von Leonhardi gehörenden Gut in Lengfeld (Odenwald). Friedrich von Leonhardi war ein Studienfreund aus Marburg. Dort traf er die 19 Jahre alte Karoline von Günderrode, die sich in ihn verliebte.

Nach Studien in Jena, Leipzig, Göttingen und Halle kehrte er 1800 nach Marburg zurück. Da er finanziell unabhängig war, konnte er seine Studienwanderjahre dazu nutzen, viele persönliche Kontakte zu knüpfen, Erfahrungen auszutauschen und Handschriften sowie Exzerpte zu studieren.

Nach Marburg zurückgekehrt, wurde er im selben Jahr promoviert. Seine Dissertation behandelte das Thema: De concursu delictorum formali. Unmittelbar anschließend ging er auf Reisen und lernte in Jena, vermittelt durch seinen Schulkameraden Hans von Bostel aus Wetzlar, Clemens Brentano kennen. Im Frühjahr 1801 führte Brentano Savigny in seine Familie ein und reiste anschließend mit ihm den Rhein entlang. In Marburg unterrichtete er als Privatdozent Strafrecht und die justinianischen Pandekten. Zu seinen Schülern gehörten die Brüder Grimm. Bereits 1803 habilitierte Savigny. Er veröffentlichte seine berühmte Untersuchung Das Recht des Besitzes und wurde schnell ein gefeierter Lehrmeister.

Im Mai 1803 verlobte er sich mit Clemens’ jüngerer Schwester Kunigunde Brentano (genannt Gundel) und heiratete sie im April 1804. Sie war Tochter des Kaufherren, kurtrierischen Geheimen Rats und Residenten in Frankfurt Peter Anton Brentano (1735–1797) und dessen Ehefrau Maximiliane von La Roche (1756–1793). Die Hochzeit fand in der evangelischen Kirche zu Meerholz statt, obwohl seine Braut katholisch war. Clemens und Bettina Brentano (spätere von Arnim) waren folglich mit Savigny verschwägert. Das Paar hatte fünf Söhne, von denen zwei früh verstarben, sowie eine Tochter. Das Kindesalter überlebten Bet(t)ina (1805–1835), Franz (1808–1852; preußischer Kammergerichtsreferendar in Berlin), Carl Friedrich (1814–1875) und Leo (1820–1886; preußischer Kammerherr).

1808 wurde Savigny auf eine ordentliche Professur für römisches Zivilrecht an die Universität Landshut berufen, wo er aber nur drei Semester lehrte. Wilhelm von Humboldt empfahl Savigny dem König Friedrich Wilhelm III. von Preußen als einen der vorzüglichsten deutschen Juristen für die zu gründende Berliner Universität und sandte jenem gleichzeitig die Nachricht: „Sie müssen noch eher da sein als die Universität.“ Auch Clemens Brentano legte Savigny die preußische Hauptstadt nahe, doch band sich Savigny, nach einem Intermezzo ab 1808 in Landshut, erst ab April 1810 an eine Anstellung in Berlin. Die Universität nahm im Oktober 1810 ihren Betrieb auf und Savigny lehrte die „Institutionen“ und „Rechtsgeschichte“ täglich sowie in wöchentlicher Wiederkehr „Pfandrecht“.

Neben seiner Lehr- und Forschungstätigkeit übte er in den Jahren 1812/13 das Rektorenamt aus und führte den von der juristischen Fakultät geschaffenen Spruchkörper des Spruch-Collegiums. Es handelte sich dabei um ein außerordentliches Gericht, das ordentlichen Gerichten auf deren Anfrage hin, seine Einschätzung abgab. Daneben unterrichtete Savigny als Privatlehrer den preußischen Kronprinzen in den Fächern Römisches Recht, Preußisches Recht und Strafrecht.

1814 erschien als Erwiderung auf Thibauts Thesen Über die Notwendigkeit eines allgemeinen bürgerlichen Rechts für Deutschland seine Streitschrift Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Im gleichen Jahr kam sein Sohn Karl Friedrich von Savigny auf die Welt, der später als Diplomat von sich reden machen sollte. 1815 gründete er gemeinsam mit Karl Friedrich Eichhorn und Johann Friedrich Ludwig Göschen die Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft als Organ der Historischen Rechtsschule. 1815 erschien der erste Band seiner Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter, die er erst 1831 abschließen konnte.

1817 wurde er als Staatsrat Mitglied des preußischen Justizministeriums, 1819 Mitglied des Obertribunals für die Rheinprovinzen und 1820 Mitglied der Kommission für die Gesetzgebungsrevision des Allgemeinen preußischen Landrechts. 1829 wurde er in den Preußischen Staatsrat berufen.

Savigny begann 1835 mit der Erarbeitung seines Werks System des heutigen römischen Rechts. Er gilt zugleich als Begründer des modernen Internationalen Privatrechts, für das er im VIII. Band seines Systems des heutigen Römischen Rechts das Leitprinzip entwickelte, für die Bestimmung des auf ein Rechtsverhältnis anwendbaren Rechts sei darauf abzustellen, wo es „seiner eigentümlichen Natur nach seinen Sitz“ habe.

Seine akademische Tätigkeit endete 1842 mit der Ernennung zum Großkanzler durch Friedrich Wilhelm IV. Gleichzeitig wurde er damit preußischer „Minister für Revision der Gesetzgebung“ im Gesetzgebungsministerium. Sein besonderes Verdienst ist in dieser Funktion die Vorbereitung der Gesetzgebung für das Wechselrecht sowie des zukünftigen Obligationen- und Handelsrechts.

Bei Ausbruch der Revolution von 1848 trat Savigny zurück. 1850 erschien das Werk Vermischte Schriften und 1853 als Ergänzung zum System des heutigen römischen Rechts das Obligationenrecht. Im November 1854 berief der König Savigny aus „allerhöchstem Vertrauen“ in das Preußische Herrenhaus und ernannte ihn zum Kronsyndikus. Diese Ämter übte er aber nie aus.

Savigny verstarb am 25. Oktober 1861 in Berlin. Zu seiner Totenfeier erschien – so wird berichtet – König Wilhelm I. mit sämtlichen Prinzen. Sein Grab befand sich in Berlin-Mitte in der St.-Hedwigs-Kathedrale. 1875 wurde der Sarg auf das Familiengut Hof Trages im heutigen Freigericht bei Hanau überführt und ist dort in der Gruft der Kapelle des Anwesens neben dem seiner Frau beigesetzt.

Historische Rechtsschule und Bedeutung Savignys

Savignys Anliegen war die Erneuerung der Rechtswissenschaft. Befreien wollte er sie von allen vernunftrechtlichen Spekulationen, die die späten Naturrechtler wie Samuel von Pufendorf im radikalen und Christian Thomasius im relativierten Sinne betrieben haben. Dogmatisch war die Rechtswissenschaft entlang des rezipierten römischen Rechts von den epochalen Vorläufern im Wesentlichen nur ausgelegt worden, insbesondere von den Konsiliatoren und gerade zuletzt noch vom Usus modernus pandectarum. Bei der Erneuerung sollten politisch unkritische und unphilosophische Abstraktionen, insbesondere die „Traditionsfeindlichkeit des späten Vernunftrechts“, zugunsten eines historisch-kulturpolitischen Auftrags abgestoßen werden. Savignys Vorstellungen gründeten dabei auf der Rechtslehre Kants, weil Kant der Freiheit den Raum vorgedacht hatte, den das „selbständige Daseyn“ des Rechts benötigen würde, die autonome Sittlichkeit der Person zu ermöglichen und nicht etwa zu erzwingen.

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