Mit der Fahrerlaubnisprüfung (Deutschland), Führerscheinprüfung (Österreich) oder der Führerprüfung (Schweiz, Liechtenstein) wird die Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen bzw. Motorfahrzeugen geprüft. Sie setzt eine Fahrausbildung voraus und hat bei Bestehen die Zulassung zum Straßenverkehr zur Folge.
Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis (D), Lenkberechtigung (A) bzw. Fahrberechtigung (CH und FL) wird Fahreignung vorausgesetzt. Mit der Übergabe des Führerscheins (A) bzw. Führerausweis (CH und FL) durch den Prüfer am Tag der bestandenen Fahrprüfung gilt diese als erteilt. In Deutschland gibt der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer nach bestandener Prüfung einen vorläufigen Nachweis der Fahrerlaubnis aus. Der Kartenführerschein wird später zugesendet oder von der Fahrerlaubnisbehörde abgeholt.
Am 14. August 1893 fand die erste Fahrprüfung weltweit statt. Anlass dazu war eine Anordnung der Polizei in Paris. Die Prüfungen wurden damals vom Bergamt abgenommen, dem Inspektorat für Dampfmotoren. Den Dampfmotoren wurden alle Fahrzeuge mit selbstständigem Antrieb zugeordnet. Geprüft wurden die Fahrkenntnisse des Prüflings und sein Wissen über das Fahrzeug. Auch mussten kleinere Reparaturen ausgeführt werden. Das Mindestalter war 21 Jahre. Zugelassen waren zunächst nur Männer, ab 1897 auch Frauen. Am 10. März 1899 wurde der Führerschein in ganz Frankreich eingeführt.
In Deutschland begann die Fahrerlaubnis-Ära im Jahr 1906, zunächst nur sporadisch auf Länderebene. 1909 hieß es im Reichsgesetzblatt RGBl. S. 437 „Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ... am 3. Mai 1909 ... verordnet im Namen des Reichs ... was folgt: Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen“. Am 3. Mai 1910 trat es in Kraft. Erstmalig wurden durch amtliche anerkannte Prüfer die Führerscheinprüfungen durchgeführt. Angehörige regierender Fürstenhäuser waren jedoch von der Führerscheinpflicht ausgenommen.
Als letztes Land in Europa führte Belgien am 1. Januar 1967 die Fahrerlaubnisprüfung ein. Bis dahin war dort zum Führen eines Kraftfahrzeugs keine Fahrerlaubnis erforderlich.
Die Ausbildung von Fahrschülern erfolgt nach dem Fahrlehrergesetz (FahrlG) durch behördlich anerkannte Fahrlehrer in anerkannten privatwirtschaftlich tätigen Fahrschulen.
Die Fahrlehrer unterweisen die Fahrschüler gemäß der Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO) in Theorie und Praxis. Sie vermitteln Inhalt und Sinn der gesetzlichen und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und Fertigkeiten im verkehrssicheren und umweltschonenden Fahren eines Kraftfahrzeuges entsprechend der angestrebten Fahrerlaubnisklasse.
Ziel der Ausbildung ist das Heranbilden von
Einsichten und letztlich einem
verkehrsgerechten und umweltschonenden Verhalten
als Voraussetzung für das Bestehen der Fahrerlaubnisprüfung.
Beispiel für eine Preiskalkulation:
1. Grundbetrag Klasse B: ca. 360,00 €
2. Vorstellung zur theoretischen Prüfung Klasse B: 50,00 €
3. Fahrstunden Klasse B (Grundfahraufgaben – Stadtfahrten): ca. 57,00 €
4. Besondere Ausbildungsfahrten Klasse B: ca. 65,00 €
5. Vorstellung zur praktischen Prüfung Klasse B: 140,00 €
Manche Fahrschulen bieten eine Versicherung gegen das Nichtbestehen der Fahrerlaubnisprüfung an (sog. „Durchfallversicherung“). Pauschal- oder Festpreise für die Ausbildung sind unzulässig. Daher werden üblicherweise Margen von den Fahrschulen angegeben (z. B „zwischen 1300,- € und 2000,- €“).