Die Föderalregierung oder föderale Regierung (niederländisch Federale regering, französisch Gouvernement fédéral), manchmal vereinfacht belgische Regierung (niederländisch Belgische regering, französisch Gouvernement belge) oder nationale Regierung (veraltet) genannt, ist auf föderaler Ebene das exekutive Verfassungsorgan Belgiens. Die ausführende Gewalt liegt zwar verfassungsrechtlich allein beim König, dieser benötigt jedoch für alle Rechtshandlungen, die er ausführt, die Gegenzeichnung eines Ministers der Regierung. In Wirklichkeit wird die Politik der föderalen Exekutiven im belgischen Staatsgefüge allein durch die Regierung ausgeübt.
Die Regierung ist aus einem Premierminister und höchstens vierzehn anderen Ministern, die den Ministerrat bilden, und eventuell aus mehreren Staatssekretären zusammengestellt. Die vornehmlichsten Befugnisse der Regierung sind die Erstellung von Gesetzesentwürfen und die Ausführung von Gesetzen, die im Föderalen Parlament verabschiedet wurden. Zudem führt die Regierung die auswärtigen Beziehungen, organisiert die föderale Verwaltung des Landes und verfügt über die belgischen Streitkräfte.
Die Föderalregierung muss sich allein vor der Abgeordnetenkammer verantworten. Diese kann die Anwesenheit der Regierung verlangen und ihr das Vertrauen schenken oder entziehen.
Laut Verfassung wird die ausführende Gewalt (Exekutive) allein durch den König ausgeübt, der zu diesem Zweck über „Königliche Erlasse“ verfügt. Das Wort „Regierung“ kam in der Verfassung von 1831 nur viermal vor. Die Verfassung selbst präzisiert jedoch, dass die Ausübung der exekutiven Gewalt nur gemäß den in der Verfassung geregelten Modalitäten erfolgt. Tatsächlich ist das Königreich Belgien seit 1831 eine konstitutionelle Monarchie, was bedeutet, dass die Verfassung in letzter Instanz immer „über“ dem König, dem Staatsoberhaupt, steht.
Die persönliche Macht des Königs wird in der Verfassung stark durch das Prinzip der „Gegenzeichnung“ eingeschränkt. „Ein Akt des Königs kann nur wirksam werden, wenn er von einem Minister gegengezeichnet ist (…)“. Durch die Gegenzeichnung wird die gesamte Verantwortlichkeit einer Entscheidung des Königs, dessen Person ohnehin unverletzlich ist, auf die Regierung und die Minister übertragen. Konkret bedeutet dies, dass alle Aufgaben, die die Verfassung oder einzelne Gesetze dem König anvertrauen (wie die Leitung der Streitkräfte, die Führung der diplomatischen Beziehungen oder selbst die Ernennung einer neuen Regierung), in Wahrheit nicht vom König allein ausgeführt werden können, sondern immer die Deckung eines Ministers benötigen.
Da allein die Minister gegenüber dem Parlament und der öffentlichen Meinung die Verantwortlichkeit für die „Akte des Königs“ übernehmen und somit über eine gewisse „demokratische Legitimität“ verfügen, sind es auch logischerweise sie, die faktisch die eigentlichen politischen Entscheidungen an der Stelle des Königs treffen. „Der König herrscht, aber er regiert nicht“ (frz. le Roi règne mais ne gouverne pas, ndl. de Koning heerst maar regeert niet) und gilt daher auch als politisch neutral. Wird dem König laut Verfassung oder Gesetz eine Aufgabe anvertraut, sind es eigentlich die Regierung und die einzelnen Minister, die alle Entscheidungen diesbezüglich treffen und dem König diese lediglich zur Unterschrift präsentieren. Diese Unterschrift des Königs, obschon sie heute nicht mehr als eine einfache Formalität darstellt, bleibt notwendig und auch die Regierung kann also im Prinzip nicht „alleine regieren“.
Tatsächlich treten der König und sein persönliches Kabinett in Einzelgesprächen mit dem Premierminister oder anderen Ministern (frz. colloque constitutionnel, ndl. grondwettelijke samenspraak) als Berater auf, versuchen aber nicht, direkt Einfluss auf die politischen Geschäfte der Regierung zu nehmen. „Vielmehr wirkt der König durch Stellungnahmen, Vorschläge, Mahnungen und Ermutigungen auf die Akteure des politischen Geschehens“. Damit die politische Neutralität des Königs bewahrt bleibt, unterliegen diese Gespräche mit dem König traditionell der höchsten Geheimhaltung, was mit dem Spruch „die Krone (des Königs) darf nicht entblößt werden“ (frz. on ne peut découvrir la Couronne, ndl. de Kroon mag niet ontbloot worden) gefestigt wird. Diese Neutralität und Zurückhaltung des Königshauses war jedoch nicht immer gegeben. Besonders zu Zeiten der Könige Leopold I. und Leopold II. im 19. Jahrhundert nahmen die Monarchen selbst politische Initiativen und führten nicht immer ein gutes Verhältnis zu ihrer Regierung. Baudouin I., König von 1951 bis 1993, war dafür bekannt, dass er in gewissen Fällen versuchte, Einfluss auf die Regierung zu nehmen. Seit dem Amtsantritt von König Albert II. handelt das Königshaus weitaus zurückhaltender.
Zuständigkeit im bundesstaatlichen Gefüge
Im belgischen Staatsgefüge ist die Föderalregierung ausschließlich berechtigt, Initiativen zu ergreifen und Handlungen auszuführen, die laut Verfassung im föderalen Zuständigkeitsbereich liegen. Die föderalen Zuständigkeiten überschneiden sich aufgrund des Prinzips der exklusiven Zuständigkeitsverteilung, das durch den Verfassungsgerichtshof bestätigt wurde, grundsätzlich nicht mit den Zuständigkeiten der Gemeinschaften und Regionen; die in Deutschland geltende Regel „Bundesrecht bricht Landesrecht“ findet in Belgien kein vergleichbares Pendant. Da es aufgrund des erwähnten Prinzips für jeden Handlungs- oder Politikbereich immer nur eine zuständige Behörde geben darf, finden die Entscheidungen der Föderalregierung, die eventuell außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs mit anderen Normen kollidieren würden, keine überwiegende Rechtswirkung gegenüber den Gemeinschafts- oder Regionalerlassen.
Geografisch gesehen erstreckt sich die Zuständigkeit des Föderalstaates auf das gesamte Gebiet des belgischen Staates.
Die Zuständigkeiten des Föderalstaates lassen sich in folgende Kategorien zusammenfassen:
Zuerteilte Zuständigkeiten: Hierbei handelt es sich um Zuständigkeiten, die der föderalen Ebene durch die Verfassung ausdrücklich zuerteilt wurden (wie beispielsweise die Verteidigungs- oder Justizpolitik; siehe hiernach). Diese Zuständigkeiten können sich auch in Form eines Vorbehalts ausdrücken: Hier sieht die Rechtsordnung zwar die grundsätzliche Zuständigkeit der Gemeinschaft oder der Regionen vor, behält aber Ausnahmen vor, für die der Föderalstaat weiterhin zuständig ist (wie beispielsweise die soziale Sicherheit oder die Währungspolitik).
Restzuständigkeiten: Bei allen Handlungs- oder Politikbereichen, die nicht ausdrücklich den Gemeinschaften oder Regionen zuerteilt wurden, behält der Föderalstaat die Restkompetenz (wie beispielsweise das Zivilrecht, das keiner Behörde ausdrücklich zugeordnet wird und somit als Restzuständigkeit des Föderalstaates gilt).
Ferner ist der König (und somit die Föderalregierung) neben der föderalen Abgeordnetenkammer und dem Senat eines der verfassungsgebenden Organe. Somit verfügt die Föderalregierung in diesem Maße über eine erhebliche Mitbestimmungsmöglichkeit bei der Ausübung der Kompetenz-Kompetenz, bei der sowohl die eigenen Zuständigkeiten als auch die Zuständigkeiten der anderen Gebietskörperschaften festgelegt und abgeändert werden können.
Der Sondergesetzgeber hat trotz des grundsätzlichen Prinzips der exklusiven Zuständigkeitsverteilung den verschiedenen Regierungen des Landes mehrere Kooperationsmöglichkeiten gegeben. So können beziehungsweise müssen in gewissen Fällen sogenannte Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Föderalregierung und den Gemeinschaften und Regionen abgeschlossen werden.
Laut Verfassung ernennt der König (mit Gegenzeichnung eines Ministers) die Regierung. Das eigentliche Verfahren der Regierungsbildung ist in verschiedene Etappen zu unterteilen, die teils auf Verfassungsregeln und teils auf politische Traditionen und Gewohnheiten zurückzuführen sind.
Grundsätzlich wird eine neue Regierung gebildet, wenn die Vorgängerregierung zurückgetreten ist. Dies ist im Prinzip nach jeder regelmäßigen oder gegebenenfalls vorgezogenen Parlamentsneuwahl der Fall. Es ist aber auch möglich (und die Regierungskrisen in den Jahren 2007 bis 2010 sind ein Beispiel dafür), dass eine neue Regierung nach dem ungeplanten Scheitern der Vorgängerin gebildet werden muss. Die Etappen der Regierungsbildung bleiben in der Regel die gleichen: