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Europäischer Wirtschaftsraum

Freihandelszone zwischen der EU und der Europäischen Freihandelsassoziation

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Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR; französisch Espace économique européen, EEE; englisch European Economic Area, EEA) ist als Wirtschaftsraum eine vertiefte Freihandelszone zwischen der Europäischen Union und drei Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA).

EWR-weit gelten insbesondere die vier Freiheiten des Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs, mit Sonderregelungen für Agrarwaren. Drittlandswaren bleiben über Ursprungsregelungen ausgeschlossen. Es entstand mit ungefähr 520 Millionen Einwohnern (wovon etwa 505 Millionen auf die EU entfielen) von der Arktis bis zum Mittelmeerraum und einer jährlichen Wirtschaftsleistung von über 19,2 Billionen US-Dollar (Stand: 2018) die größte Wirtschaftszone der Welt. Im Europäischen Wirtschaftsraum vollzieht sich ungefähr die Hälfte des Welthandels. Der EWR-Rat ist mit der Durchführung des EWR-Vertrags sowie der Überwachung seiner Bestimmungen beauftragt.

Bereits bei der Gründung der EFTA 1960 war die Regelung der Beziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und den EFTA-Mitgliedstaaten eines der Ziele der Organisation. Nachdem 1973 die EFTA-Länder Dänemark, Irland und Vereinigtes Königreich den Europäischen Gemeinschaften beitraten, entwickelte sich eine enge Kooperation zwischen den EFTA-Staaten und der EWG. Eine erste wichtige Etappe wurde erreicht, als die EFTA-Staaten zwischen 1972 und 1977 individuell Freihandelsabkommen mit der EWG abschlossen.

Ab Mitte der 1980er Jahre erhöhte sich der wirtschaftliche Integrationsgrad innerhalb der EU, insbesondere dank der Umsetzung des Binnenmarktprogramms (Realisierung der vier Freiheiten: freier Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr). 1984 wurde bei einer gemeinsamen Ministertagung von EWG und EFTA in Luxemburg die Errichtung eines Europäischen Wirtschaftsraums zur Sprache gebracht (siehe auch Europäische Freihandelsassoziation).

Nachdem 1987 die EG-Mitglieder in der Einheitlichen Europäischen Akte die Umsetzung des Ziels eines „Raums ohne Binnengrenzen“ bis 1992 festgeschrieben hatten, folgten 1989 durch EG-Kommissionspräsident Jacques Delors Vorschläge, um eine möglichst weitgehende Teilnahme der damals noch sieben EFTA-Staaten am EU-Binnenmarkt zu ermöglichen. 1990 begannen konkrete Verhandlungen, die am 2. Mai 1992 in Porto mit der Unterzeichnung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum endeten (siehe auch Europäische Freihandelsassoziation#1989–1995: EWR und zweite EG-Norderweiterung).

Die Vertragsparteien waren die zwölf damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Vereinigtes Königreich, Dänemark, Irland, Griechenland, Spanien, Portugal) sowie die sieben damaligen EFTA-Staaten Österreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden, Schweiz und Liechtenstein. Außer der Schweiz haben alle EFTA-Staaten das EWR-Abkommen ratifiziert, das am 1. Januar 1994 in Kraft trat, für Liechtenstein allerdings erst am 1. Mai 1995.

Das EWR-Abkommen verpflichtet EU-Mitglieder, einen EWR-Beitrittsantrag zu stellen; den EFTA-Mitgliedstaaten steht ein Beitrittsantrag frei.

Ob der Austritt eines EWR-Mitgliedes aus EFTA oder EU auch die Mitgliedschaft im EWR beendet, ist im Vertrag nicht geregelt, wird jedoch von der überwiegenden Literaturmeinung in Hinblick auf den Brexit bejaht, was jedoch umstritten ist. Die britische Beteiligung am EWR-Abkommen (und allen anderen EU-Außenverträgen) wurde während der Übergangszeit fortgesetzt.

Der EWR ist eine vertiefte Freihandelszone. Ferner enthält das EWR-Abkommen Wettbewerbs- und einige sonstige gemeinsame Regelungen sowie im Zusammenhang mit den Grundfreiheiten „horizontale“ Bestimmungen (Sozialpolitik, Verbraucherschutz, Umwelt, Statistik, Gesellschaftsrecht). Des Weiteren wird für den EWR das einschlägige, von der EU beschlossene Sekundärrecht übernommen. Auch soll das EWR-Recht „EU-konform“ ausgelegt werden.

Im EWR wurden die Zölle zwischen den Mitgliedstaaten abgeschafft und es gelten etwa 80 % der Binnenmarktvorschriften der EU. Jedoch handelt es sich nicht um eine Zollunion mit gemeinsamem Zolltarif. Ferner sind – anders als innerhalb der EU – bei der Einfuhr Verbrauchsteuern zu bezahlen. Dennoch ist der EWR aufgrund der Anwendbarkeit einer Vielzahl von Harmonisierungsvorschriften mehr als eine einfache Freihandelszone.

Für die EWR-Länder, die nicht Mitglied der EU sind, erfolgt die Überwachung des EWR-Abkommens und der abgeleiteten Vorschriften durch die EFTA-Überwachungsbehörde und den EFTA-Gerichtshof. Für die EU-Mitgliedstaaten sind die Europäische Kommission sowie der Europäische Gerichtshof zuständig. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der „Zwei-Pfeiler-Struktur“.

Das EWR-Abkommen wird regelmäßig an die Entwicklung des relevanten EG-Rechts (sogenannter Acquis communautaire) angepasst. Dafür ist eine Beschlussfassung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses notwendig. Da die EWR-Staaten Vertreter in die Expertengruppen der EU-Kommission entsenden, können sie zumindest im Vorfeld aktiv an der Ausgestaltung der Rechtsvorschriften mitwirken.

Der EWR-Vertrag überträgt Aufgaben an mehrere Organe, die legislative, exekutive, judikative oder beratende Funktion haben:

Legislativorgane: Der EWR-Rat setzt sich aus den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten zusammen. Er entwickelt Leitlinien, die die Umsetzung der Vertragsziele gewährleisten und von den Mitgliedstaaten beachtet werden müssen. Der Gemischte Parlamentarische EWR-Ausschuss setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der Parlamente der EFTA-Staaten zusammen. Er kann seine Standpunkte in Form von Berichten oder Entschließungen abgeben.

Exekutivorgane: Der Gemeinsame EWR-Ausschuss überwacht die Umsetzung des Vertrags durch die Mitgliedstaaten. In den EU-Staaten obliegt diese Aufgabe ferner der Europäischen Kommission, in den EFTA-Staaten der EFTA-Überwachungsbehörde.

Judikativorgane: Vertragsverstöße von EU-Mitgliedstaaten stellt der Europäische Gerichtshof fest, Verstöße von EFTA-Mitgliedstaaten der EFTA-Gerichtshof.

Konsultativorgane: Im Konsultativausschuss treffen Vertreter von Interessengruppen aus den Mitgliedstaaten zusammen. Er hat ausschließlich beratende Funktion.

2. Mai 1992: Unterzeichnung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) durch die EU, die damals zwölf EU-Mitgliedstaaten (Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien und Vereinigtes Königreich) und die EFTA-Staaten (Finnland, Schweden, Island, Liechtenstein, Norwegen, Österreich, Schweiz) in Porto

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