Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist ein auf Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) eingerichteter Gerichtshof mit Sitz im französischen Straßburg, der Akte der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung in Bezug auf die Verletzung der Konvention in allen Unterzeichnerstaaten überprüft. Der EMRK sind alle 46 Mitglieder des Europarats beigetreten. Daher unterstehen mit Ausnahme von Belarus, Russland und der Vatikanstadt sämtliche international anerkannten europäischen Staaten einschließlich der überwiegend asiatischen Staaten Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Türkei und Zypern der Jurisdiktion des EGMR. Jeder kann mit der Behauptung, von einem dieser Staaten in einem Recht aus der Konvention verletzt worden zu sein, den EGMR anrufen. Der EGMR ist dabei weder ein Gericht der Europäischen Union noch eine weitere Rechtsmittelinstanz über den nationalen Gerichten. Er prüft nicht allgemein die Richtigkeit nationaler Entscheidungen, sondern allein, ob ein Vertragsstaat Rechte aus der EMRK oder aus den von ihm ratifizierten Zusatzprotokollen verletzt hat. Präsident des Gerichtshofs ist seit dem 30. Mai 2025 der französische Richter Mattias Guyomar.
Während der EGMR nach seiner Gründung im Jahre 1959 nur mit eingeschränkten Befugnissen im Rahmen des Schutzsystems der EMRK ausgestattet war und seine Bedeutung deshalb vergleichsweise gering blieb, hat er spätestens seit seiner grundlegenden Reform im Jahre 1998 enorm an Einfluss gewonnen. Gerade in den letzten Jahren hat der EGMR zahlreiche Urteile erlassen, die nicht unerheblich in die Rechtsordnung einzelner Staaten eingegriffen und in der Öffentlichkeit ein breites Echo gefunden haben. Gleichzeitig sieht er sich mit einer ständig steigenden Zahl von Beschwerden konfrontiert, die zu einer chronischen Überlastung geführt haben. In jüngster Zeit wurden verschiedene Maßnahmen getroffen, um dieses Problems Herr zu werden, etwa die Verabschiedung des 14. Zusatzprotokolls zur EMRK, das insbesondere die Ablehnung von Beschwerden erleichtert.
Einrichtung des Gerichtshofs und Entwicklungen bis 1998
Die am 3. September 1953 in Kraft getretene Europäische Menschenrechtskonvention sah auch die Einrichtung einer Gerichtsbarkeit vor, welche die Einhaltung der in ihr verbürgten Garantien durch die Vertragsstaaten sicherstellen sollte. Bis zur Umsetzung dieses Vorhabens vergingen noch fünfeinhalb Jahre: Nachdem am 21. Januar 1959 die Richter gewählt wurden, konstituierte sich der Gerichtshof am 20. April 1959 im Rahmen einer feierlichen Sondersitzung anlässlich des zehnjährigen Jubiläums des Europarats. Entsprechend der Zahl der Staaten, die der EMRK zu diesem Zeitpunkt beigetreten waren, gehörten dem ersten Gerichtshof 15 Richter an, darunter Hermann Mosler für Deutschland und Alfred Verdroß-Droßberg für Österreich. In seiner dritten Sitzung wählte der EGMR am 18. September 1959 den Briten Arnold McNair zu seinem ersten Präsidenten. Zudem wurden die Verfahrensregeln verabschiedet.
Zunächst teilte sich der EGMR die Zuständigkeit für die Überwachung der Konvention mit der schon 1954 installierten Europäischen Kommission für Menschenrechte (EKMR). Letztere fungierte als Beschwerdeinstanz, die jede Beschwerde einer Vorprüfung unterzog und diese entweder für unzulässig erklärte oder dem Ministerkomitee des Europarats Bericht erstattete. Innerhalb von drei Monaten nach Vorlage dieses Berichts konnten der betroffene Staat oder die EKMR selbst den Gerichtshof anrufen, der dann eine endgültige und verbindliche Entscheidung traf. Anderenfalls befand das Ministerkomitee über die Beschwerde.
Im Gegensatz zu heute war der EGMR anfangs nicht als ständiges Gericht konzipiert. Zudem war im Grundsatz nur eine Staatenbeschwerde zulässig. Der einzelne Bürger konnte sich nur dann mit einer Beschwerde an die Kommission wenden, wenn der betroffene Staat in einer dahingehenden Erklärung dieses Recht anerkannt hatte. Infolgedessen blieb die Zahl der Entscheidungen des EGMR in den Anfangsjahren gering: Bis 1975 ergingen nur zwanzig Urteile. Das erste Sachurteil datiert vom 1. Juli 1961 und betraf den Fall Lawless ./. Irland.
Mit zunehmender Gewährung des Individualbeschwerderechts wuchs die Bedeutung des Gerichtshofs. In den folgenden Jahrzehnten wurden zahlreiche Zusatzprotokolle zur EMRK verabschiedet, die nicht nur den Menschenrechtskatalog erweiterten, sondern auch die Organisation des Gerichtshofs erneuerten und den Zugang des Einzelnen zum EGMR erleichterten. So erlaubte das 9. Zusatzprotokoll, das am 1. Oktober 1994 Geltung erlangte, unter bestimmten Voraussetzungen eine direkte Individualbeschwerde zum EGMR. Diese war jedoch nach wie vor von der Zustimmung des jeweiligen Mitgliedstaates abhängig.
Die Staatenbeschwerde kam in der ganzen Zeit bis 2014 nur zwei Mal unabhängig von direkt betroffenen Staaten zur Anwendung und zwar 1968 nach dem Putsch in Griechenland und 1982 nach jenem in der Türkei. Ludwig A. Minelli kritisierte diese Zurückhaltung als „klägliches Versagen“. In Vertragsstaaten, in welchen die EMRK-Rechte „systematisch missachtet“ würden, sollten sie durch andere Staaten zur Geltung gebracht werden, nicht durch Privatpersonen.
Der neue ständige Gerichtshof seit dem 11. Zusatzprotokoll zur EMRK
Das 11. Zusatzprotokoll, das am 1. November 1998 in Kraft trat, gestaltete den Schutzmechanismus der EMRK grundlegend um und markierte die Geburtsstunde des EGMR in seiner heutigen Form. Der Gerichtshof wurde in ein ständiges Gericht umgewandelt, das ganzjährig tagt und mit hauptberuflich tätigen Richtern besetzt ist. Die Individualbeschwerde wurde für alle Mitgliedstaaten obligatorisch und ist nun unmittelbar an den Gerichtshof zu richten, der als einziges Organ zur Entscheidung über sie berufen ist. Damit einher ging die Auflösung der Europäischen Kommission für Menschenrechte. Ebenso entfiel die Entscheidungsbefugnis des Ministerkomitees, dessen Kompetenz darauf beschränkt wurde, die Umsetzung der Urteile des EGMR zu überwachen.
Die Reform führte zugleich zu einer enormen Zunahme der Anzahl der Beschwerden. Um die Belastungen für den EGMR, die eine deutliche Erhöhung der Dauer von Verfahren zur Folge hatte, einzudämmen, wurde am 13. Mai 2004 das 14. Zusatzprotokoll zur EMRK verabschiedet. Sein Inkrafttreten verzögerte sich bis zum 1. Juni 2010, da Russland lange Zeit die Ratifikation verweigerte. Es erleichtert insbesondere die Ablehnung von Beschwerden. Sie können nun auch dann für unzulässig erklärt werden, wenn dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil entsteht. Bedarf eine Beschwerde keiner weiteren Überprüfung, kann sie von einem Einzelrichter abgewiesen werden. Bei gefestigter Rechtsprechung darf zudem auch der mit drei Richtern besetzte Ausschuss über ihre Begründetheit entscheiden. Die Amtszeit der Richter beträgt nun einmalig neun Jahre, eine Wiederwahl ist ausgeschlossen. 2011 hatte die Anzahl der hängigen Fälle am Gerichtshof einen Peak von 150.000 erreicht, unter anderem durch den Enthusiasmus der zentral- und osteuropäischen Staaten. Bis 2016 hatte sich die Kurve der Zunahme der Fälle abgeflacht, von 2016 bis 2021 lagen die hängigen Fälle konstant bei etwa 60.000.
Zu den nächsten Herausforderungen, die der EGMR zu bewältigen hat, gehört der gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 EUV und Art. 59 Abs. 2 EMRK angestrebte Beitritt der Europäischen Union zur EMRK.
Das Plenum ist die Versammlung aller 46 Richter beim Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Artikel 1 der Verfahrensordnung des EGMR definiert das Plenum als den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Plenarsitzung.
Das Plenum hat verschiedene Aufgaben wie beispielsweise die Erstellung und Revision der Verfahrensordnung des EGMR (Art. 25 lit. d EMRK), die Wahl des Präsidenten des Gerichtshofs, oder die Wahl des Kanzlers. Es wird vom Präsidenten des Gerichtshofs einberufen, wenn die Aufgaben des Gerichtshofs es verlangen. Wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Gerichtshofs es verlangen, ist der Präsident zur Einberufung des Plenums verpflichtet. Unabhängig davon muss er das Plenum mindestens einmal im Jahr einberufen.