An diesem Tag

Europäischer Gerichtshof

Oberstes rechtsprechendes Organ der Europäischen Union

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Der Gerichtshof (im medialen Sprachgebrauch uneinheitlich, aber häufig Europäischer Gerichtshof genannt und mit EuGH abgekürzt, wobei diese Bezeichnung und Abkürzung im offiziellen Sprachgebrauch der EU nicht üblich sind und im Vertrag von Lissabon nicht verwendet werden) mit Sitz in Luxemburg ist das oberste rechtsprechende Organ der Europäischen Union (EU). Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV sichert er „die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge“. Zusammen mit dem Gericht bildet er den Gerichtshof der Europäischen Union, der im politischen System der Europäischen Union die Rolle der Judikative einnimmt.

Der EuGH wurde im Jahr 1952 durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) gegründet und nahm im Jahr 1953 seine Arbeit auf. Er war zunächst nur für Streitigkeiten innerhalb des EGKS-Vertrages zuständig. Nach Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG oder EURATOM) durch die Römischen Verträge 1957 war der EuGH als gemeinsames Organ der Gemeinschaften für sämtliche Streitigkeiten aufgrund der drei Verträge zuständig. Im Jahr 1989 wurde zur Entlastung des EuGH das Gericht Erster Instanz, GEI (mit dem Vertrag von Lissabon 2008 wurde dieses Gericht in Gericht der Europäischen Union, EuG, umbenannt) geschaffen. Zwischen Anfang November 2004 und dem 1. September 2016 bestand darüber hinaus das Gericht für den öffentlichen Dienst als Fachgericht, das vom Europäischen Gericht die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union (bzw. ursprünglich der Europäischen Gemeinschaften) und ihren Beamten oder sonstigen Bediensteten bis zu seiner Auflösung übernahm. Seit dem Vertrag von Lissabon 2009 trat die Europäische Union an Stelle der Europäischen Gemeinschaft; der EGKS-Vertrag war bereits 2002 ausgelaufen. Damit ist der EuGH seit dem 1. Dezember 2009 eine gemeinsame Einrichtung der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und für die Auslegung des Rechts dieser beiden Organisationen zuständig.

Mit der Irin Fidelma Macken hatte ab 1999 zum ersten Mal eine Frau das Richteramt inne. Erste deutsche Richterin wurde im Jahr 2000 Ninon Colneric.

Die Organisation des Gerichtshofs, die Zuständigkeiten und das gerichtliche Verfahren sind in der eigenen Verfahrensordnung (VerfO) geregelt.

Erster Titel – Organisation des Gerichtshofs

Zweiter Titel – Allgemeine Verfahrensbestimmungen

Dritter Titel – Vorlagen zur Vorabentscheidung

Vierter Titel – Klageverfahren

Fünfter Titel – Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts

Sechster Titel – Überprüfung von Entscheidungen des Gerichts

Achter Titel – Besondere Verfahrensarten

Die Aufgaben sind in Art. 19 EU-Vertrag, den Art. 251 bis 281 AEU-Vertrag sowie der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Union festgeschrieben. Dazu zählen insbesondere die einheitliche Auslegung des Rechts der Europäischen Union sowie der Europäischen Atomgemeinschaft. Beim EuGH selbst sind direkte Klagen nur in bestimmten Fällen möglich. Das Europäische Gericht ist – von wenigen Ausnahmen abgesehen – für Klagen der Mitgliedstaaten gegen die Europäische Kommission im dritten Rechtszug zuständig.

Für Klagen der Europäischen Kommission (v. a. Vertragsverletzungsverfahren), anderer Organe der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten, die nicht gegen die Kommission gerichtet sind, sowie für die Entscheidungen im Vorabentscheidungsverfahren ist der EuGH allein zuständig. Für die Nichtigkeitsklage (Art. 263 und Art. 264 AEU-Vertrag) und die Schadensersatzklage (Art. 268 AEU-Vertrag) ist der EuGH in zweiter Instanz zuständig; das Europäische Gericht entscheidet in erster Instanz.

Vertragsverletzungsverfahren (Art. 258 AEU-Vertrag): Die Europäische Kommission kann einen Mitgliedstaat − nach einem Vorverfahren − vor dem EuGH verklagen. Der EuGH prüft dann, ob ein Mitgliedstaat seinen sich aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergebenden Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Dem EuGH wird eine Klageschrift zugestellt, die teilweise im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und dem Beklagten zugestellt wird. Je nach Fall kommt es zu einer Beweisaufnahme und einer mündlichen Verhandlung. Im Anschluss daran gibt der Generalanwalt seine Schlussanträge ab. Darin macht er einen Urteilsvorschlag, an den der EuGH jedoch nicht gebunden ist. Gemäß Art. 259 AEU-Vertrag kann auch ein Mitgliedstaat gegen einen anderen vor dem EuGH (nach einem Vorverfahren durch Einschaltung der Kommission, Art. 259 Abs. 2 bis 4 AEU-Vertrag) vorgehen.

Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEU-Vertrag): Die nationalen Gerichte können bzw. müssen, soweit es sich um die letzte Instanz (zum Beispiel Bundesfinanzhof, Bundesgerichtshof) handelt, dem EuGH Fragen hinsichtlich der Auslegung des Rechts der Europäischen Union vorlegen. Außerdem können sie überprüfen lassen, ob ein europäischer Gesetzgebungsakt gültig ist. Dies soll die einheitliche Anwendung des Rechts der Europäischen Union durch die nationalen Gerichte, die für dessen Durchsetzung zu sorgen haben, sicherstellen. Das nationale Gericht muss in seiner Verhandlung auf die Auslegung bzw. Gültigkeit des Rechts der Europäischen Union angewiesen sein (sie muss entscheidungserheblich sein und die Auslegung darf nicht bereits geklärt sein), um eine Frage vorlegen zu dürfen. Es unterbricht dabei sein Verfahren bis zur Antwort des EuGH. Die beteiligten Parteien, sämtliche Mitgliedstaaten und die Unionsorgane haben die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben. Wiederum folgen i. d. R. eine mündliche Verhandlung sowie Schlussanträge des Generalanwalts, bevor es zu einem Urteilsspruch kommt. Das vorlegende Gericht (und andere Gerichte in ähnlichen Fällen) ist an das Urteil des EuGH gebunden.

Verfahrenssprache kann jede Amtssprache der Europäischen Union sein. Die Auswahl fällt der Klage erhebenden Partei zu, beim Vorabentscheidungsverfahren ist es die Sprache im Mitgliedsland des anfragenden Gerichts, bei Klagen gegen einen Mitgliedstaat wird dessen Amtssprache (ggf. auch mehrere) Verfahrenssprache. Diese Regelung soll sicherstellen, dass jeder Angehörige der Europäischen Union in seiner Sprache Rechtshandlungen vornehmen kann. Alle Verfahrensdokumente werden in die Verfahrenssprache sowie ins Französische – interne Arbeitssprache des EuGH – übersetzt, Vorabentscheidungsersuchen und die Urteile des EuGH, dann, wenn sie zur Veröffentlichung bestimmt sind, in alle Amtssprachen. Äußerungen des Generalanwalts, der sich in seiner eigenen Sprache äußern kann, werden in die Verfahrenssprache(n) und alle Amtssprachen übersetzt.

EuGH und das Europäische Gericht unterhalten eine gemeinsame Generaldirektion Multilingualismus. Die Übersetzer beim EuGH verfügen alle über eine abgeschlossene juristische Ausbildung und werden auch als „Sprachjuristen“ (juristes-linguistes oder Lawyer-Linguists) bezeichnet.

Mündliche Verhandlungen beim EuGH werden von Konferenzdolmetschern simultan übersetzt, wobei den Parteien geraten wird, wenn sie einem schriftlich ausgefertigten Text folgen wollen, ihn vorab per E-Mail der Direktion zu übermitteln. So kann er von den Dolmetschern in die Vorbereitungsarbeit einbezogen werden. Der EuGH unterhält einen Dolmetscherdienst mit ca. 70 beamteten Dolmetschern und zieht bei Bedarf freiberuflich tätige Dolmetscher hinzu.

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