Der Europäische Binnenmarkt ist der gemeinsame Binnenmarkt der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der unter diesem Namen offiziell seit dem 1. Januar 1993 existiert. Nach Angaben des deutschen Bundeswirtschaftsministeriums war der Europäische Binnenmarkt 2009 mit der Erweiterung der Europäischen Union auf 27 Mitgliedstaaten der größte gemeinsame Markt der Welt. Nach Schätzung des Internationalen Währungsfonds (IWF) für das Jahr 2025, sind die Vereinigten Staaten mit einem Bruttoinlandsprodukt von $30,34 Billionen der größte Wirtschaftsraum, gefolgt von der Europäischen Union mit $20,29 Billionen und China mit $19,53 Billionen.
Die vier Grundfreiheiten bilden die Grundlage des Binnenmarktes der Europäischen Union. Ihre rechtliche Grundlage findet sich im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Um die Grundfreiheiten des europäischen Binnenmarktes auch in Falle eines Notfalls innerhalb der EU weiterhin zu gewährleisten, wurde die Verordnung (EU) 2024/2747 Maßnahmen für Binnenmarkt-Notfall und Resilienz des Binnenmarkts erlassen.
Der Handel von Waren zwischen den Mitgliedsstaaten findet unbeschränkt statt. Unter den Begriff „Waren“ fallen solche mit „wirtschaftlichem Wert“. Wirtschaftlichen Wert haben Waren, die Gegenstand von Handelsgeschäften sein und in Geld bewertet werden können. Um von „freiem Warenverkehr“ zwischen den EU-Mitgliedstaaten sprechen zu können, muss zudem ein grenzüberschreitendes Element vorliegen. Die relevanten Bestimmungen finden sich in Art. 28 AEUV (Zollunion), Art. 30 AEUV (Verbot von Ein- und Ausfuhrzöllen, sowie Abgaben gleicher Wirkung) sowie in Art. 34 und Art. 35 AEUV (Verbot mengenmäßiger Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung).
EuGH-Fälle mit Bezug zur Warenverkehrsfreiheit: Dassonville-, Cassis-de-Dijon- und Keck-Entscheidung
Neben der allgemeinen Freizügigkeit für Unionsbürger nach Art. 21 AEUV existieren spezielle Ausprägungen in Form der Arbeitnehmerfreizügigkeit in Art. 45 AEUV und der Niederlassungsfreiheit in der Union in Art. 49 AEUV.
EuGH-Fälle mit Bezug zur Arbeitnehmerfreizügigkeit: Bosman-Entscheidung, Angonese-Urteil
EuGH-Fälle mit Bezug zur Niederlassungsfreiheit: Centros, Überseering, Inspire Art (Briefkastengesellschaft), Gebhard-Entscheidung
Zu unterscheiden ist die Freizügigkeit vom Freien Personenverkehr nach Art. 67 ff. AEUV, die sich auch auf Drittstaatsangehörige beziehen.
Diese soll sicherstellen, dass jeder Unternehmer mit Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der EU seine Dienstleistungen auch in den anderen Mitgliedsstaaten anbieten und durchführen darf. Geregelt ist sie in Art. 56 AEUV.
EuGH-Fälle mit Bezug zur Dienstleistungsfreiheit: Luisi und Carbone, Säger-Entscheidung, Gebhard-Entscheidung
Freier Kapital- und Zahlungsverkehr
Der Freie Kapital- und Zahlungsverkehr erlaubt den Transfer von Geldern und Wertpapieren in beliebiger Höhe nicht nur zwischen den Mitgliedsstaaten, sondern auch zwischen Mitgliedsstaaten und Drittstaaten (Art. 63 AEUV). Eine Besonderheit dieser Grundfreiheit ist, dass sie prinzipiell auch für Drittstaatsangehörige gilt, wobei jedoch Beschränkungen möglich sind. Die Kapitalverkehrsfreiheit sollte bis 2019 in den Grundzügen durch eine Kapitalmarktunion vertieft werden.
EuGH-Fälle mit Bezug zur Kapitalverkehrsfreiheit und Zahlungsverkehrsfreiheit: VW-Gesetz, Bordessa, Konle, Sanz de Lera und Verkooijen
Adressaten der Grundfreiheiten sind hauptsächlich die Mitgliedstaaten (und zwar sowohl die gesetzgebenden Organe, als auch die Behörden und Gerichte). Um diese Freiheiten auch wirklich zu realisieren, ist aber oft eine Harmonisierung der Gesetze notwendig. Durch die Grundfreiheiten werden auch die Organe der Europäischen Union gebunden. Auch privates Handeln ist betroffen, wenn der Staat sich das privatrechtlich organisierte Handeln zurechnen lassen muss. Weiterhin besteht eine unmittelbare Drittwirkung, wenn private Organisationen über eine besondere kollektive Macht verfügen, wie zum Beispiel Sportvereine (vgl. Bosman-Entscheidung) und nach neuerer Rechtsprechung des EuGH auch Gewerkschaften.
Im deutschen Recht wird zum Beispiel aus den Freiheitsgrundrechten unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch gegen den Staat auf Schutz vor rechtswidrigen Eingriffen Privater abgeleitet (Drittwirkung von Grundrechten). Entsprechende Wirkungen können auch die Grundfreiheiten der Europäischen Union entfalten.
Die Vorschriften über die einzelnen Grundfreiheiten bestimmten, dass eine Beschränkung der betreffenden Grundfreiheit „verboten“ ist. Der Ausdruck „verboten“ lässt auch ein weitergehendes Verständnis dahin zu, dass Beschränkungen der genannten Grundfreiheiten unabhängig von ihrem Ursprung generell unterbunden werden sollen und dass letztlich eine umfassende Gewährleistung der Grundfreiheiten angestrebt ist. Da jeder Mitgliedstaat verpflichtet ist, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um seine Verpflichtungen aus dem Europarecht zu erfüllen (Art. 4 Abs. 3 EU-Vertrag), können unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche gegen den Staat auf Schutz vor rechtswidrigen Eingriffen Privater abgeleitet werden.
Ein Beispiel ist das Recht des freien Warenverkehrs: Handelshemmnisse können nicht nur von den Mitgliedstaaten oder der Europäischen Union selbst, sondern auch von Privaten ausgehen. In diesem Zusammenhang hat der EuGH 1997 Frankreich verurteilt, weil die französische Polizei nicht gegen die Plünderung von spanischen LKW mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorgegangen ist.
Entsprechend diesem Urteil sind die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union in ihrer Eigenschaft gegebenenfalls verpflichtet, gegen Beschränkungen der Grundfreiheiten durch Private einzuschreiten. Das gilt allerdings nur, wenn sich die beeinträchtigenden Handlungen der Privaten nicht im Bereich legitimer Grundrechtsausübung bewegen. Besteht eine solche Verpflichtung zum Schutz der Grundfreiheiten, können den Schutzbedürftigen subjektive Rechte zukommen.