Unter der Erweiterung der Europäischen Union (EU-Erweiterung) versteht man die Aufnahme eines oder mehrerer Staaten (sogenannter EU-Beitrittsstaaten) in die Europäische Union. Art. 49 des EU-Vertrags räumt jedem europäischen Staat – der die 1993 formulierten Kopenhagener Kriterien erfüllt – das Recht ein, die Mitgliedschaft zur Europäischen Union zu beantragen, ohne dass ein Rechtsanspruch auf Erwerb der Mitgliedschaft besteht. Das Europäische Parlament und alle bisherigen Mitgliedstaaten müssen dem Beitritt zustimmen. Vor der Erweiterung muss das Beitrittsland den sogenannten „Besitzstand der EU“ (acquis communautaire), also die Gesamtheit des EU-Rechts, umsetzen.
„Europäisch“ wird dabei in einem politisch-kulturellen Sinn verstanden und schließt die Mitglieder des Europarats, wie beispielsweise die Republik Zypern, mit ein.
Der Europäische Rat hat in seinen Kopenhagener Schlussfolgerungen vom 22. Juni 1993 (EG Bull. 6/93, S. 13) vier generelle Voraussetzungen aufgestellt, die sich sowohl an den beitrittswilligen Staat wie auch an die EU richten:
Art. 49 Abs. 1 Satz 1 EUV nennt für den Beitritt eines Staates zur EU folgende Voraussetzungen:
nur ein europäischer Staat kann beitreten (ohne Definition, auf welchem Gebiet europäische Staaten liegen)
Beitritt ist nur zur Union insgesamt möglich
EU-Bewerber muss die in Art. 2 EUV genannten Werte achten und sich für ihre Förderung einsetzen
freiheitlich-demokratische Staatsform
Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Minderheitenrechte
Das Beitrittsverfahren wird durch einen Beitrittsantrag des Bewerberstaates an den Rat der Europäischen Union (kurz Rat) eingeleitet, worüber das Europäische Parlament sowie sämtliche nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten zu unterrichten sind. Nach Anhörung der Europäischen Kommission und Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Parlaments verleiht der Rat durch einen einstimmigen Beschluss den Kandidatenstatus. Allerdings kann die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen dabei noch an die Erfüllung bestimmter Bedingungen geknüpft sein. Sobald diese erfüllt sind, wird wiederum durch einstimmigen Beschluss des Rates der Kommission ein Verhandlungsmandat erteilt, in dem unter anderem die Reformen festgelegt werden, die das Kandidatenland vor einem Beitritt durchführen muss. Die Verhandlungen selbst, die zwischen dem Kommissar für Erweiterung und dem Bewerberstaat geführt werden, betreffen vor allem den Zeitplan und die genauen Bedingungen für die Einführung des Acquis communautaire, also der Gesamtheit aller europarechtlichen Vorschriften. Die Inhalte des Acquis selbst sind unverhandelbar, in den Verhandlungen können aber zum Beispiel bestimmte Übergangsfristen vereinbart werden, um einen reibungslosen Verlauf der Erweiterung zu ermöglichen. Andere Verhandlungsthemen sind der künftige Beitrag des Beitrittsstates zum Haushalt der Europäischen Union oder seine Vertretung in den EU-Organen, etwa die Anzahl an Europaparlamentariern, die es stellen darf. Mit dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA) kann die EU Reformen in dem Beitrittskandidatenland finanziell unterstützen.
Die Gesamtdauer der Beitrittsverhandlungen kann von Staat zu Staat unterschiedlich sein. Sie ist einerseits von den Reformfortschritten des Staates abhängig, andererseits von politischen Entscheidungen des Rates, der die Eröffnung und den Abschluss jedes neuen Verhandlungskapitels beschließen muss.
Für die Verhandlungen wird der Acquis in 35 Kapitel unterteilt, die vom freien Warenverkehr über Sicherheit, Freiheit und Recht bis zu institutionellen Fragen reichen. Am Anfang der Verhandlungen steht das sogenannte „Screening“, das die Kommission mit dem Beitrittskandidaten durchführt. Dabei wird für jedes einzelne Kapitel der bestehende Rechtsrahmen des Staates geprüft und ermittelt, welche Reformen zur Anpassung an den Acquis communautaire noch notwendig sind. Die Kommission erstattet dem Rat der EU über das Screening Bericht. Sie empfiehlt dann entweder, die Verhandlungen zu eröffnen, oder zunächst bestimmte Vorleistungen des Beitrittsstaates zu fordern (sog. „Benchmarks“).
Die Eröffnung der eigentlichen Verhandlungen erfolgt für jedes einzelne Kapitel durch einen neuen Beschluss des Rates für Allgemeine Angelegenheiten. Während der Verhandlungen werden Rat und Europäisches Parlament ständig von der Kommission über den Verlauf informiert. So kontrolliert die Kommission im Rahmen des sogenannten Monitoring die Reformfortschritte des Beitrittsstaates.
Auch für den Abschluss der Verhandlungen einzelner Kapitel werden bestimmte Benchmarks aufgestellt. Wenn die Kommission der Meinung ist, dass diese Benchmarks erfüllt wurden, empfiehlt sie dem Rat, die Verhandlungen zu diesem Kapitel vorläufig abzuschließen, was erneut durch einstimmigen Beschluss erfolgt. Allerdings können alle Kapitel bis zum Abschluss der Gesamtverhandlungen auch wieder eröffnet werden.
Nach Abschluss der Verhandlungen zu allen Kapiteln entwerfen die Kommission und das Beitrittsstaat den Beitrittsvertrag, in dem alle Übergangsbestimmungen und sonstigen Verhandlungsergebnisse zusammengefasst werden. Dieser Beitrittsvertrag muss vom Rat der EU und vom Europäischen Parlament gebilligt werden. Anschließend wird er von Vertretern aller EU-Mitgliedstaaten und des Beitrittsstaates unterzeichnet. Formal handelt es sich also um einen völkerrechtlichen Vertrag zwischen den bisherigen Mitgliedstaaten und dem neuen Mitglied. Er muss daher auch von allen Mitgliedstaaten entsprechend deren nationalen verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert werden. Normalerweise erfolgt dies durch einen Parlamentsbeschluss; in Frankreich ist allerdings für jede künftige EU-Erweiterung ein Referendum vorgesehen. Auch der Beitrittsstaat muss den Vertrag nach seinen nationalen Regelungen ratifizieren; dies erfolgt meistens durch ein Referendum.
Zwischen der Unterzeichnung und der Aufnahme in die Europäische Union erhält das Beitrittsstaat bereits bestimmte Vorrechte. So kann es an Sitzungen der EU-Organe als „aktiver Beobachter“ teilnehmen und besitzt dort ein Rederecht (aber kein Stimmrecht). Nach Abschluss des Ratifizierungsprozesses wird der Beitrittsstaat am im Beitrittsvertrag vorgesehenen Tag zum Mitgliedstaat der Europäischen Union.
Überblick über die Verhandlungskapitel
Die folgende Tabelle zeigt die 35 Verhandlungskapitel im Einzelnen: