Ein Duell (mlat. duellum ‚Zweikampf‘, von alat. duellum ‚Krieg‘ und später volksetymologisch mit duo ‚zwei‘ verbunden) ist ein freiwilliger Zweikampf mit gleichen, potenziell tödlichen Waffen, der von den Kontrahenten vereinbart wird, um eine Ehrenstreitigkeit auszutragen. Das Duell unterliegt traditionell festgelegten Regeln. Duelle sind heutzutage verboten. Der Begriff wird im übertragenen Sinne auch auf sportliche Wettkämpfe und Wortgefechte angewandt.
Von Zweikämpfen zwischen militärischen bzw. politischen Führungspersönlichkeiten berichten bereits älteste Literaturwerke aus vielen Kulturen. Dabei ist es jeweils wichtig, dass die Protagonisten durch den Erweis physischer Stärke ihre Führungsposition gegenüber den eigenen Gefolgsleuten legitimieren. Eines der ältesten Beispiele ist der Zweikampf zwischen dem ägyptischen Hofbeamten Sinuhe und dem „Starken von Retjenu“, einem vorderasiatischen Fürsten, über den eine im Alten Ägypten extrem populäre Geschichte berichtet. Im Alten Testament wird vom Kampf Davids gegen den Philister Goliath erzählt. In der Ilias trifft sich der trojanische Königssohn Paris mit dem griechischen König Menelaos zum Zweikampf um die schöne Helena. Am Beginn der althochdeutschen Literatur steht das Hildebrandslied, das im Umfeld der kriegerischen Auseinandersetzungen der Völkerwanderungszeit vom Zweikampf zwischen Hildebrand und seinem Sohn Hadubrand erzählt. Beide treffen nach Jahrzehnten der Trennung als Anführer gegnerischer Heere aufeinander und können einem Zweikampf nicht ausweichen.
Die Wurzeln des neuzeitlichen Duells gehen zurück bis auf den gerichtlichen Zweikampf bei den Germanen und das mittelalterliche Gottesurteil. Nachdem am Ausgang des Mittelalters sowohl der Gerichtskampf als auch die ritterliche Fehde bedeutungslos geworden waren, verbreitete sich das neuzeitliche Duell, das wesentliche Elemente beider Auseinandersetzungsformen übernahm und weiterentwickelte, seit dem Ende des 15. Jahrhunderts zunächst in Spanien, Italien und Frankreich und dann über ganz Europa. Indem der Zweikampf aus dem Rechtsleben in den privaten Bereich verlagert wurde, ging die schicksalhaft-religiöse Dimension der Entscheidungsfindung zunehmend verloren und wurde durch den ständischen Ehrbegriff ersetzt. In Frankreich war das Duell vom Ende des 16. bis zur Mitte des 17. Jahrhunderts geradezu eine Modeerscheinung: Allein zwischen 1594 und 1610 sollen in Frankreich achttausend Adlige und Offiziere in Duellen getötet worden sein, und (der allerdings für seine häufigen Duelle berüchtigte) François de Montmorency soll in einem einzigen Jahr 22 (nach anderen Quellen sogar über 40) Kontrahenten im Duell getötet haben. Die rechtlichen Rahmenbedingungen standen schon vor der Aufklärung auch in Deutschland gegen das Duell, so referierte der Lübecker Hauptpastor an St. Marien Michael Siricius um 1645 aufgrund eines Duells mit tödlichem Ausgang für beide Duellbeteiligten die damals herrschende Auffassung in Norddeutschland, insbesondere den Hansestädten.
Das Konzil von Trient verbot das Duell und bezeichnete es als eine Einführung des Teufels, der durch den blutigen Mord des Leibes auch den Untergang der Seele gewinne. Den Duellanten und Sekundanten drohte nach kanonischem Recht als Tatstrafe die Exkommunikation und der Ehrverlust. Mit ebendiesen Konsequenzen hatten die Zuschauer, die sich an Duellen ergötzten und diejenigen zu rechnen, die zum Zweikampf geraten oder sonst auf irgendeine Weise gefördert hatten. Wurde ein Duellant im Zweikampf tödlich verletzt, sollte sein Widerpart nach dem Willen der Konzilsväter als Mörder bestraft werden. Einem im Zweikampf Gefallenen wurde ein kirchliches Begräbnis versagt.
Als Zweck des Duells galt es, für eine wirkliche oder vermeintliche Beleidigung Genugtuung (Satisfaktion) zu erhalten bzw. zu geben. Dabei ging es nicht darum, wer in dem Zweikampf „siegte“, sondern ausschließlich darum, dass beide Duellanten durch die bloße Bereitschaft, sich um ihrer „Mannesehre“ willen zum Kampf zu stellen und dafür Verletzung oder Tod zu riskieren, ihre persönliche Ehrenhaftigkeit unter Beweis stellten bzw. wiederherstellten. Unabhängig von seinem Ausgang hatte das Duell zur Folge, dass die Beleidigung als „gesühnt“ galt und beide Beteiligten in ihren Augen und im Urteil der Gesellschaft (wieder) als „Ehrenmänner“ angesehen wurden.
Nicht jedermann war zur Teilnahme an diesem gesellschaftlichen Ritual berechtigt. Als „satisfaktionsfähig“ galt ursprünglich nur, wer das Recht zum Waffentragen hatte, d. h. Adlige, Offiziere und Studenten. Die wachsende politische, wirtschaftliche und soziale Bedeutung des Bürgertums im 19. Jahrhundert hatte zur Folge, dass schließlich auch Bürgerliche als satisfaktionsfähig betrachtet wurden, sofern sie der „besseren“ Gesellschaft angehörten und bereit waren, sich deren „Comment“, d. h. ihren ungeschriebenen Verhaltensregeln, zu unterwerfen. Die objektiven Kriterien für diese Zugehörigkeit waren nicht klar abgegrenzt, wurden aber jedenfalls durch ein akademisches Studium oder den Erwerb eines Reserveoffiziersgrades erfüllt. Das Duellwesen war also immer auch Ausdruck eines elitären Standesdenkens, das sich nach „unten“ dadurch abzugrenzen versuchte, dass man allein den Angehörigen der „höheren Gesellschaftskreise“ das dazu erforderliche „feinere Ehrgefühl“ zuschrieb.
Ideologische Grundlage des Duellwesens war das Festhalten an der zumindest im 19. Jahrhundert längst anachronistisch gewordenen Vorstellung eines „ritterlichen“ Standes freier, waffentragender Männer, die sich und ihre Ehre selbst verteidigen können und müssen, ohne zu einer staatlichen Obrigkeit Zuflucht zu nehmen. Die Ehre, um die es hier ging, war daher nicht nur persönliche Ehre, sondern zugleich Standesehre: Wer zu diesem Stand gehören wollte (als Adliger, Offizier, Student oder von diesen Gruppen gesellschaftlich akzeptierter Angehöriger des Bürgertums), war nicht nur berechtigt, sondern sozial verpflichtet, Angriffe auf seine Ehre abzuwehren, indem er entweder Zurücknahme und Entschuldigung erlangte, oder – wenn das verweigert wurde oder die Beleidigung zu schwer war – den Beleidiger zum Duell forderte. Wer sich dieser Verpflichtung entzog oder sich weigerte, einer Duellforderung nachzukommen, lief Gefahr, von seinen Standesgenossen gesellschaftlich geächtet und als ehrlos betrachtet zu werden. Umgekehrt führten als unehrenhaft betrachtete Verhaltensweisen auch zum Verlust der Satisfaktionsfähigkeit.
Am stärksten ausgeprägt war diese Verpflichtung bei Offizieren, die z. B. im Deutschen Reich und in Österreich-Ungarn mit ihrer Entlassung rechnen mussten, wenn sie ein Duell verweigerten. Begründet wurde das damit, „er habe nicht das richtige Ehrgefühl und darum seine Pflicht als Offizier verletzt.“ Hier wirkte sich die Tatsache aus, dass das preußische und österreichische Offizierskorps in besonders hohem Maße vom Adel dominiert wurde und sich daher in der Strenge seiner Ehrbegriffe deutlich von den bürgerlichen Zivilisten abzuheben suchte, teilweise so sehr, dass diese von Offizieren generell nicht als satisfaktionsfähig angesehen wurden.
Dieser gesellschaftliche Ehrenkodex war stärker als die gesetzlichen Verbote des Duells, die überall galten, wenn auch in unterschiedlicher Schärfe.
Im Reichsstrafgesetzbuch von 1871 war der Zweikampf mit tödlichen Waffen als Sondertatbestand mit geringerer Strafandrohung definiert, nämlich mit Festungshaft (einer besonderen Form der Freiheitsstrafe, die im Gegensatz zur Gefängnis- oder Zuchthausstrafe nicht als entehrend galt) zwischen drei Monaten und fünf Jahren, bei Tötung des Gegners zwischen zwei und fünfzehn Jahren (15. Abschnitt, §§ 201–210). Bei der praktischen Durchsetzung dieser Verbote zeigte sich jedoch, dass die Angehörigen der (Militär-)Gerichtsbarkeit und der Regierungen sich dem zugrunde liegenden Ehrenkodex selbst verpflichtet fühlten: Duellanten wurden häufig überhaupt nicht gerichtlich verfolgt, oder, wenn überhaupt, nur sehr milde bestraft oder nach kurzer Strafverbüßung begnadigt.