Der Deutsche Bund war ein Staatenbund, auf den sich im Jahr 1815 die „souveränen Fürsten und freien Städte Deutschlands“ mit Einschluss des Kaisers von Österreich und der Könige von Preußen, Dänemark (hinsichtlich Holsteins) und der Niederlande (hinsichtlich Luxemburgs) geeinigt hatten. Dieser Bund existierte von 1815 bis 1866 und hatte bereits bundesstaatliche Züge, da sich ein Recht des Deutschen Bundes entwickelte, das die Gliedstaaten band. Dennoch besaß der Deutsche Bund keine Staatsgewalt, sondern nur eine „völkerrechtsvertraglich vermittelte Vereinskompetenz“. Laut Präambel der Bundesakte hatten sich die Fürsten zu einem „beständigen Bund“ vereint; sie sind allerdings als Repräsentanten ihrer Staaten anzusehen.
Der Bund hatte zur Aufgabe, die innere und äußere Sicherheit der Gliedstaaten zu gewährleisten. Damit war der Bundeszweck deutlich begrenzter als beim Heiligen Römischen Reich, das im Jahr 1806 aufgelöst worden war. Dieser deutsche Bund scheiterte schließlich an den unterschiedlichen Vorstellungen von Staat und Gesellschaft, vor allem aber am politischen Machtkampf zwischen Preußen und Österreich.
Während der Revolution von 1848/49 stellte der Bundestag seine Tätigkeit ein (Juli 1848) und übertrug seine Befugnisse auf eine provisorische Nationalregierung. Es konkurrierten zwei Interpretationen über den Gang der Dinge: nach der einen, revolutionären war ein neuer Staat, das Deutsche Reich, im Entstehen begriffen, dessen Nationalversammlung noch eine endgültige Reichsverfassung erarbeitete. Nach einer anderen Ansicht war das Deutsche Reich der umgewandelte Deutsche Bund. Preußen und andere Staaten schlugen jedoch im Frühjahr 1849 die Revolution nieder.
In den Jahren 1849 bis 1851 war die Zukunft des Bundes weiter ungewiss. Preußen plante eine Erfurter Union als deutschen Nationalstaat (engerer Bund), der mit Österreich über einen weiteren Bund verbunden wäre (Gagernscher Doppelbund). Österreich bekämpfte diese Bestrebung. Einige andere Staaten schlugen einen reformierten Deutschen Bund mit mehr Befugnissen und Aufgaben vor (Vierkönigsbündnis). In der Herbstkrise 1850 musste Preußen seine halb errichtete Union wieder aufgeben. Der Deutsche Bund wurde 1851 in seiner alten Form wiederhergestellt (Bundesreaktionsbeschluss).
Etwa um 1860 kam es wieder zu einer Debatte über eine Reform des Deutschen Bundes, zum Beispiel mit der Frankfurter Reformakte von 1863, dem letzten großen Reformversuch. Die Spannungen zwischen Österreich und Preußen führten letztlich aber zum Deutschen Krieg vom Sommer 1866, der mit der Auflösung des Deutschen Bundes endete. Preußen und seine Verbündeten gründeten einen Bundesstaat, den Norddeutschen Bund. Dieser war formell kein Nachfolger des Deutschen Bundes, nahm aber viele Ideen und Initiativen aus jener Zeit auf.
Einen „Deutschen Bund“ gab es kurzfristig noch am Anfang des Jahres 1871. Durch Vereinbarung des Norddeutschen Bundes mit Bayern, Württemberg, Baden und Hessen vom 8. Dezember und Beschluss des Bundesrates und des Reichstags vom 9./10. Dezember 1870 wurde der Halbsatz „Dieser Bund wird den Namen Deutscher Bund führen“ in der Bundesverfassung ersetzt durch: „Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich führen“; die Bestimmung über den neuen Staatsnamen trat am 1. Januar 1871 in Kraft. Mit der neuen Reichsverfassung vom 16. April 1871 wurde der „Deutsche Bund“ aus dem Titel der Verfassung getilgt.
Erste Ansätze zur Gründung eines deutschen Bundes gingen bis auf den Ersten Pariser Frieden vom 30. Mai 1814 zurück. Dieser enthielt eine Klausel über die Zukunft der deutschen Staaten. Diese sollten unabhängig voneinander sein, gleichzeitig aber durch ein gemeinsames föderatives Band miteinander verknüpft werden. Diesen Ergebnissen folgte der Wiener Kongress nach Erörterung auch anderer Modelle weitgehend am 8. Juni 1815. Die Gründungsurkunde des Bundes, die Deutsche Bundesakte, war Teil der Wiener Kongressakte. Mit ihr haben die Fürsten und die freien Städte Deutschlands festgelegt, sich zu einem langfristigen Bund zu vereinigen, dem Deutschen Bund, als Bestandteil einer neuen europäischen Wirtschafts- und Friedensordnung.
Die Bundesakte wurde zunächst von 38 Bevollmächtigten der künftigen Mitgliedstaaten unterzeichnet, von 34 Fürstentümern und vier freien Städten; der 39. Staat, Hessen-Homburg, wurde erst 1817 aufgenommen. Deren Anzahl sank, trotz der Aufnahme weiterer Mitglieder, durch Vereinigungen infolge von Kauf oder Erbgang bis 1863 auf 35 Staaten. Die Kleinstaaterei der vor-napoleonischen Zeit war somit überwunden. Es gab jedoch immer noch mehr als zwanzig Bundesstaaten mit weniger als 100.000 und dreizehn mit weniger als 50.000 Einwohnern. Mehr als die Hälfte der Gesamtbevölkerung lebte dagegen in den zum Deutschen Bund gehörenden Gebieten Österreichs und Preußens.
Die Fläche des Deutschen Bundes umfasste im Jahr 1815 rund 630.100 Quadratkilometer mit einer Bevölkerungszahl von etwa 29,2 Millionen, die bis 1865 auf ca. 47,7 Millionen Einwohner anwuchs. Die Zugehörigkeit zum deutschen Sprachgebiet war kein Kriterium. Der österreichische Kaiser und der König von Preußen traten für ihre „vormals zum Deutschen Reich gehörigen Besitzungen“ dem Bund bei, mithin nur für diejenigen ihrer Staaten, die Teil des Heiligen Römischen Reichs gewesen waren, so auch das Königreich Böhmen. Ebenfalls Mitglieder des Deutschen Bundes waren der König von Großbritannien und Irland als König von Hannover (bis 1837), der König von Dänemark als Herzog von Holstein und Lauenburg (bis 1864) sowie der König der Vereinigten Niederlande (ab 1830/39 der Niederlande) als Großherzog von Luxemburg und Herzog von Limburg (ab 1839).
Als Protektorat der Siegermächte des Sechsten Koalitionskriegs verfolgte der Deutsche Bund nach dem Sturz Napoleons – ähnlich wie die sogenannte Heilige Allianz, der ab 1818 neben Russland, Österreich und Preußen auch Frankreich angehörte – das Ziel, die politische Ordnung des Ancien Régime zu restaurieren. Dagegen formierte sich vor allem während der Revolution von 1848/49 bürgerlicher Widerstand, der den Staatenbund mehr oder weniger autokratischer Monarchien durch einen Bundesstaat mit demokratischer Grundordnung ersetzen wollte. Schon bei Gründung des Bundes hatte es Staaten und Politiker gegeben, die sich einen engeren Bund oder gar einen Bundesstaat gewünscht hatten. Initiativen zu dessen Erneuerung führten zur langwierigen Bundesreformdebatte.
Die europäische Dimension des Bundes
Der Deutsche Bund war eines der zentralen Ergebnisse des Wiener Kongresses von 1814/15. Am 8. Juni 1815 sanktionierten die versammelten Mächte mit der Deutschen Bundesakte die völkerrechtliche Grundlage des Deutschen Bundes; nach der Wiener Schlussakte war er ein „völkerrechtlicher Verein“ (Art. I) und besaß als Völkerrechtssubjekt das Recht, Krieg zu führen und Frieden zu schließen. Diese war formal ein Verfassungsvertrag der beteiligten Mitgliedstaaten. Durch die Einfügung der Bundesakte in die Wiener Kongressakte wurde die Gründung von den großen europäischen Mächten garantiert. Das war jedenfalls die Sicht der auswärtigen Großmächte, die sich dadurch ein Einspruchsrecht bei Verfassungsänderungen vorbehielten. Die deutschen Staaten hingegen lehnten diesen Anspruch strikt ab. Er war auch nicht ausdrücklich in den Akten formuliert.
Da die Bundesakte nur eine Rahmenvereinbarung war, musste sie ergänzt und präzisiert werden. Erst fünf Jahre später einigten sich die Vertreter der Bundesstaaten und Städte auf der Wiener Ministerkonferenz und unterzeichneten die Schlussakte. Sie wurde am 8. Juni 1820 einstimmig von der Bundesversammlung angenommen und trat damit als zweites, gleichberechtigtes Bundesgrundgesetz in Kraft.
Auf europäischer Ebene sollte der Bund für Ruhe und Gleichgewicht sorgen. Dazu diente nicht zuletzt die Militärverfassung. Als Ganzes war der Bund nach außen durch die Schaffung eines Bundesheeres aus Kontingenten der Mitgliedstaaten durchaus verteidigungsfähig, strukturbedingt aber nicht angriffsfähig.
Die Garantiemächte waren Österreich, Preußen, Russland, Großbritannien, Schweden, Portugal und Spanien. Sie sahen sich bei Vertragsverstößen von Mitgliedstaaten berechtigt, in innere Angelegenheiten des Bundes einzugreifen. Dies war etwa 1833 beim Frankfurter Wachensturm der Fall, als Bundestruppen die Stadt besetzten. Dies führte zu Protesten der britischen und französischen Regierungen, die dies für einen Verstoß gegen die garantierte Souveränität der Einzelstaaten hielten.