Die deutsche Staatsangehörigkeit ist die Zugehörigkeit einer natürlichen Person zum deutschen Staat, der Bundesrepublik Deutschland. Daraus werden – wie allgemein aus dem Bürgerrecht – für Bundesbürger spezifische Rechte und Pflichten hergeleitet.
Das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird in der Regel mit einem gültigen Pass oder Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland hinreichend glaubhaft gemacht. Ein Staatsangehörigkeitsausweis wird daher grundsätzlich nur dann benötigt, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit zweifelhaft und klärungsbedürftig ist oder ein urkundlicher Nachweis über deren Bestehen von einer deutschen oder ausländischen öffentlichen Stelle verlangt wird.
Die Begriffe „Deutscher Staatsangehöriger“ und „Deutscher“
Deutscher im Sinne des § 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) ist, „wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt“.
§ 3 StAG benennt die fünf Arten des Besitzerwerbes:
durch Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, nach § 5 des StAG,
durch Annahme als Kind (§ 6 StAG),
durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7 StAG),bzw. in der Vergangenheit noch durch Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (§ 40a StAG),
für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c StAG).
Die Staatsangehörigkeit erwirbt außerdem kraft Gesetzes, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat (§ 3 Abs. 2 StAG).
Der deutsche Personalausweis oder Reisepass reichen zur (ggf. widerlegbaren) Glaubhaftmachung des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit; sie begründen die hinreichende Vermutung, dass der Ausweisinhaber deutscher Staatsangehöriger ist.
Ein Staatsangehörigkeitsausweis belegt, dass der Betroffene zum Zeitpunkt dessen Erteilung deutscher Staatsangehöriger war. Einen Gültigkeitszeitraum besitzt dieses Dokument zwar nicht, es kann aber nach einer gewissen Zeit seinen Nachweischarakter verlieren.
Alle deutschen Staatsangehörigen sind kraft Gesetzes zugleich Bürger der Europäischen Union.
Über die Definition des Staatsangehörigen hinausgehend bezieht sich der Art. 116 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) auch auf die Kategorie des deutschen Volkszugehörigen. Diese ethnisch bestimmte Kategorie ist nicht mit der des deutschen Staatsangehörigen deckungsgleich. Seit der am 1. August 1999 in Kraft getretenen Gesetzesänderung kann die Gruppe der durch Artikel 116 GG definierten Statusdeutschen allerdings als vernachlässigbar klein angesehen werden.
Rechtshistorisch ist der Begriff des Staatsangehörigen eine Abkehr von dem enger gefassten Begriff der Bürgerschaft.
Das reguläre deutsche Staatsangehörigkeitsrecht beruht einerseits auf dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) vom 22. Juli 1913, welches das Abstammungsprinzip festschrieb. Es war geprägt vom Konzept der Volksnation, das zum Ziel hatte, die Nation und das als ethnisch homogen vorgestellte deutsche Volk in Übereinstimmung zu bringen. Mit Wirkung vom 1. Januar 2000 wurde es in Staatsangehörigkeitsgesetz umbenannt. Andererseits basiert das Staatsangehörigkeitsrecht auf mehreren mit Wirkung vom 1. Januar 1991 im damaligen Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 geschaffenen Regelungen, die ursprünglich die Einbürgerung jugendlicher Ausländer erleichtern sollten (§§ 85 bis 91 AuslG), später aber auch auf Erwachsene ausgedehnt wurden und mit Wirkung vom 1. Januar 2005 durch Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 geschlossen in das Staatsangehörigkeitsgesetz übernommen worden sind (heute § 10 bis § 12b StAG). Nach der Herausnahme staatsangehörigkeitsrechtlicher Bestimmungen aus dem Ausländerrecht und nach Außerkrafttreten des speziellen Staatsangehörigkeitsrechts sind alle wesentlichen Regelungen über die Staatsangehörigkeit nun in einem Gesetz vereint.
Art. 116 Grundgesetz fasst den Begriff „Deutscher“ bewusst weiter als die Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, nämlich einschließlich der Statusdeutschen, weil aus geschichtlichen Gründen die Zugehörigkeit vieler Gruppen zu Deutschland nicht homogen war. Insbesondere nach 1945/49 gibt es viele und detaillierte Spezialregelungen im Zusammenhang mit der NS-Rechtsetzung, Vertriebenenfragen in Mittel- und Osteuropa (→ Volksdeutsche) sowie den Beziehungen zur Deutschen Demokratischen Republik (DDR).
Die Bundesrepublik Deutschland pflegte aufgrund des anfänglichen Alleinvertretungsanspruchs ein außenpolitisch und völkerrechtlich zwiespältiges Verhältnis zur DDR, was sich in der Gesetzgebung niederschlug. Infolge des Fortbestandes der einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit – in beiden deutschen Staaten durch das RuStAG von 1913 geregelt (was eine separate Regelung durch die Bundesrepublik und die DDR nicht ausschloss) – waren Bürger der DDR nach bundesdeutscher Rechtsauffassung zugleich Bundesbürger im Sinne des Gesetzes und blieben es auch, nachdem im Jahr 1967 eine Staatsbürgerschaft der DDR eingeführt worden war. So konnten sie jederzeit – auch ohne dauerhafte Übersiedlung, z. B. anlässlich einer Besuchsreise im Bundesgebiet – einen bundesdeutschen Reisepass erhalten und damit in Drittstaaten weiterreisen, für die ihr DDR-Reisepass nicht gültig war oder deren Grenzkontrollstempel im Reisepass ihnen bei der Rückkehr in die DDR Nachteile hätten bereiten können. Während der Nutzung des bundesdeutschen Passes wurde der DDR-Pass bei bundesdeutschen Stellen hinterlegt.