Die Deutsche Gemeindeordnung (DGO) vom 30. Januar 1935 (RGBl. I S. 49 ff.) löste im Deutschen Reich das zuvor geltende von den deutschen Ländern geschaffene Kommunalverfassungsrecht ab (66 verschiedene Städte- und Gemeindeordnungen für rd. 68 Mio. Einwohner in über 51.000 Gemeinden) und schuf in Deutschland eine reichsweit einheitliche, zentralistische gesetzliche Regelung. Mit der Einführung wurden die landesrechtlichen Gemeindeverfassungen (wie u. a. die Bayerische Gemeindeordnung von 1927, die Hessische Gemeindeordnung von 1931 (Volksstaat Hessen) oder das Preußische Gemeindeverfassungsgesetz von 1933) aufgehoben. Die kommunale Selbstverwaltung blieb zwar de jure erhalten: Die Gemeinden verwalten sich unter eigener Verantwortung. Faktisch jedoch wurde sie abgeschafft: Es gab nunmehr weder eine gewählte Vertretungskörperschaft (Gemeindevertretung, Gemeinderat o. Ä.) noch ein gewähltes Verwaltungsorgan (Gemeindevorstand, Bürgermeister). Wahlen durch das Volk oder vom Volk gewählte Vertreter (Abgeordnete) gab es ebenfalls nicht mehr.
Die Bezeichnung „Gemeinderat“ gab es nur noch für eine Person, einen Gemeinderat als Kollegialorgan gab es nicht mehr: Das Wort „Gemeinderat“ ist nicht eine Bezeichnung für eine Versammlung, sondern eine Bezeichnung für eine Person und Die Gemeinderäte sind nicht wie die früheren Gemeindevertreter Inhaber eines Mandats, das ihnen eine politische Partei oder die Wahl der Bürgerschaft verlieh, sondern auf Grund besonderen Berufungsverfahrens ausgewählte Ehrenbeamte der Gemeinde.
Die Leiter der Gemeinde führten fortan im gesamten Deutschen Reich die Bezeichnung „Bürgermeister“ oder in den kreisfreien Städten (damalige Bezeichnung: Stadtkreise) „Oberbürgermeister“. Die Festlegung der Befugnisse und Stellung des Bürgermeisters oder Oberbürgermeisters erfolgte im Sinne des Führerprinzips (NS-Jargon: Autorität nach unten – Verantwortung nach oben) durch Berufung: Der Beauftragte der NSDAP beruft im Benehmen mit dem Bürgermeister die Gemeinderäte. ... an Stelle der Wahl durch die Bürgerschaft [muß] die Berufung der Gemeinderäte durch den Beauftragten der NSDAP [Nationalsozialistische Deutsche Arbeiter Partei], als Repräsentanten [des] Volkes treten.
Obwohl dieses Regelwerk (neben dem Gesetzestext gab es noch fünf Rechtsverordnungen zu dem Gesetz) während des Nationalsozialismus erlassen wurde und in der Gesamtbetrachtung auf die organisatorische Einordnung der Gemeinden in den Führerstaat zielt, wird teilweise die Ansicht vertreten, dass der zentrale Regelungsgehalt, insbes. der des Gemeindewirtschaftsrechts, von spezifischem nationalsozialistischem Gedankengut frei sei. Das sei für die meisten kommunalwirtschaftlichen Regelungen (§§ 60–105 DGO 1935) nach allgemeiner Forschungsmeinung als Fortentwicklung des bis dahin in Gesetzgebung und Rechtsprechung erarbeiteten Rahmens zutreffend.
Dementsprechend galten in den Westzonen und später gemäß dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 maßgebliche Bestandteile der DGO von 1935 als Landesrecht in verschiedenen Ländern, teilweise bis Ende der 1990er Jahre.
Gleiches gilt auch für die Sowjetische Besatzungszone Deutschlands und auch für die 1946 erlassenen Gemeindeordnungen in deren Ländern: Die dort eingeführte „Demokratische Gemeinde-Verfassung“ blieb hinsichtlich ihres Inhaltes und ihres Regelungsgehaltes nicht hinter denen der westlichen Besatzungszonen zurück. Nach Gründung der DDR wurden sie mehr und mehr ausgehöhlt. Der Rechtsstatus von allen Gemeinden im Gebiet der DDR endete 1957 endgültig, sie waren mit dem Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 18. Januar 1957 sowie dem Gesetz über die Rechte und Pflichten der Volkskammer gegenüber den örtlichen Volksvertretungen juristisch „untergegangen“. Mit ihrer Bildung 1990 wurden sie de jure neu gegründet, die nunmehr eingeführten Gemeindeordnungen setzten wieder auf dem (damaligen) Bestand der DGO auf.
Insbesondere die Regelungen des Gemeindewirtschaftsrechts bilden noch heute die inhaltliche Grundlage für die Gemeindeordnungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland.
In Österreich wurde die Deutsche Gemeindeordnung nach dem sogenannten „Anschluss“ zum 1. Oktober 1938 eingeführt und nach der Wiedererrichtung der Republik Österreich 1945 wieder aufgehoben.
Die Deutsche Gemeindeordnung entstand unter maßgeblicher Mitarbeit von Carl Friedrich Goerdeler und Karl Fiehler. Sie wurde als grundlegende Reform des Kommunalverfassungsrechts erlassen. Das neue Gesetz beseitigte die unmittelbare oder mittelbare Mitwirkung der Bevölkerung an innergemeindlicher Willensbildung und übertrug weite Teile der städtischen Aufgaben an den Staat oder an die Partei. Die verbliebenen Aufgaben der Gemeinde gingen nach dem „Führerprinzip“ auf die Person des Bürgermeisters über. Obwohl Goerdeler einen ähnlichen Machtausbau immer gefordert hatte, lehnte er das Gesetz als Ganzes ab. Auf die Beteiligung der Bevölkerung wollte er nicht verzichten, ebenso beklagte er das Ende der Selbstverwaltung: „Die Zeit wird lehren, ob man auf die Dauer damit auskommt, auf jeden Befragungsakt der urteilsfähigen Bürger einer Gemeinde zu verzichten.“ Er selbst suche nach dem Mittelweg zwischen „überspitzten demokratischen Gedankengängen“ und den „uns wesensfremden faschistischen“. Die DGO bedeutete für ihn aber die „Tötung der Idee der Selbstverwaltung“.
Der Inhalt der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen allerdings war entstehungsgeschichtlich in einem für eine Diktatur kaum vorstellbaren Maß offen und umstritten. Die Beratungen dauerten von Sommer 1933 bis Januar 1935. Dem institutionalisierten Einfluss der NSDAP auf gemeindeeigene Entscheidungen blieben enge Grenzen gesteckt. Mit der DGO wurden einheitliche kommunale Aufgabenstrukturen geschaffen sowie die Zuständigkeit für alle Angelegenheiten des gemeindeeigenen Wirkungskreises festgelegt, wie Gebietshoheit, Organisationshoheit, Personalhoheit, Finanzhoheit, Planungshoheit. Der Historiker Martin Broszat bezeichnete die Rechtsnorm in diesem Zusammenhang als eine „Reform von Rang“.
Die Deutsche Gemeindeordnung ersetzte das bis dahin in Preußen gültige Gemeindeverfassungsgesetz vom 15. Dezember 1933 und alle anderen Gemeindeverfassungen (Städteordnungen und Landgemeindeordnungen) in den deutschen Ländern. Einzige Abweichungen von dieser einheitlichen Rechtsordnung für alle Stadt- und Landgemeinden des Deutschen Reiches waren die vorläufigen Ausnahmen der Reichshauptstadt Berlin und der Stadtstaaten Hamburg, Bremen und Lübeck.
Das Gesetz sah vor, dass alle kommunalen Einheiten auf Ortsebene die Bezeichnung „Gemeinde“ (also nicht mehr: Landgemeinde) führten. Die Gemeinden, die bisher die Bezeichnung „Stadt“ führten, behielten diese Bezeichnung. Das galt auch für die sogenannten Titularstädte, das heißt für kleinere Gemeinden, die früher nach einer Landgemeindeordnung verwaltet wurden, aber die Bezeichnung Stadt trugen.
Gemeinden mit anderen Bezeichnungen
Im Übrigen konnten den Gemeinden in beschränktem Umfange Zusatzbezeichnungen verliehen werden, wie zum Beispiel:
München: Hauptstadt der Bewegung
Nürnberg: Stadt der Reichsparteitage
Stuttgart: Stadt der Auslandsdeutschen
Die „Leiter der Gemeinden“ führten reichseinheitlich die Bezeichnung „Bürgermeister“ und „Oberbürgermeister“ in einem Stadtkreis. Diese Leiter wurden nicht mehr gewählt, sondern berufen.