Der Deutsch-Dänische Krieg vom 1. Februar 1864 bis zum 30. Oktober 1864 war ein militärischer Konflikt um die Herzogtümer Schleswig und Holstein, insbesondere um die nationale Zugehörigkeit des Herzogtums Schleswig, das mit der Novemberverfassung von 1863 verfassungsrechtlich stärker an Dänemark angebunden werden sollte, während zugleich sich die deutschgesinnte Bewegung Schleswig in Verbindung mit Holstein einem zu schaffenden deutschen Nationalstaat anschließen wollte. Die Kriegsgegner waren einerseits Preußen und das Kaisertum Österreich, andererseits der Dänische Gesamtstaat. Der Krieg, bei dem Preußen und Österreich den Sieg davontrugen, wird in Abgrenzung zur Schleswig-Holsteinischen Erhebung (1848–1851) auch als Zweiter Schleswigscher Krieg oder Zweiter Schleswig-Holsteinischer Krieg bezeichnet. Der Deutsch-Dänische Krieg von 1864 war der erste deutsche Einigungskrieg; ihm folgten der Deutsche Krieg von 1866 und der Deutsch-Französische Krieg von 1870/71.
Der dänische König war Herzog der Herzogtümer Schleswig, Holstein und Sachsen-Lauenburg. Holstein und Lauenburg hatten bis 1806 zum Heiligen Römischen Reich gehört und waren Mitgliedsstaaten des Deutschen Bundes. Das Herzogtum Schleswig war dagegen ein Lehen Dänemarks; sprachlich-kulturell war es gemischt (nieder)deutsch, dänisch und friesisch geprägt. Zugleich waren Schleswig und Holstein seit dem Spätmittelalter eng miteinander verbunden und galten in der Erinnerung sowie ausdrücklich im Vertrag von Ripen (1460) als up ewig ungedeelt. Mit dem Wunsch nach Bildung einheitlicher Nationalstaaten im 19. Jahrhundert wurde Schleswig sowohl von deutschen als auch von den dänischen Nationalliberalen beansprucht, was mit zum Krieg von 1848 bis 1851 geführt hatte. Damals war der Versuch, Holstein und Schleswig gewaltsam von der dänischen Krone zu lösen, noch gescheitert.
Nachdem die vorherige Gesamtstaatsverfassung unter anderem vom Deutschen Bund verworfen worden war, erließ die dänische Regierung 1863 die sogenannte Novemberverfassung, die zum Ziel hatte, Schleswig entgegen dem Londoner Protokoll von 1852 verfassungsrechtlich in das eigentliche Königreich einzubinden. Bereits 1851 waren Sprachreskripte beschlossen worden, die den schleichenden Sprachwechsel zum Deutschen in den mittleren Teilen Schleswigs aufhalten sollten und auf deutscher Seite auf starken Widerstand gestoßen waren. Um eine Zurücknahme der Novemberverfassung zu erwirken, besetzten im Dezember 1863 Truppen des Deutschen Bundes im Rahmen der Bundesexekution die Bundesstaaten Holstein und Lauenburg. Unter Protest der Mittelstaaten des Deutschen Bundes überschritten am 1. Februar 1864 preußische und österreichische Truppen rechtswidrig auch die entlang der Flussläufe von Eider und Levensau verlaufende Grenzlinie zu Schleswig und markierten so den Beginn des Deutsch-Dänischen Krieges. Mit der Besetzung Schleswigs sollte Dänemark zum Einlenken gebracht werden, die Novemberverfassung zurückzunehmen. Preußen hatte allerdings wohl von Anfang an die Absicht verfolgt, Teile der sogenannten Elbherzogtümer zu annektieren, unter anderem, um einen Kanal durch Holstein bauen zu können.
Nach ersten Erfolgen der Angreifer kam es zu Verhandlungen über eine Teilung Schleswigs, die aber scheiterten, so dass die Kämpfe fortgesetzt wurden. Der Krieg endete, nachdem Preußen und Österreich nach Schleswig auch den Rest der dänischen Halbinsel Jütland erobert hatten. Im Wiener Frieden trat der dänische König die Herzogtümer Schleswig, Holstein und Lauenburg an die beiden deutschen Großmächte ab. Sie regierten die Herzogtümer bis 1866 als Kondominium. Streit über die Zukunft der Elbherzogtümer führte letztlich im Sommer 1866 zum Deutschen Krieg zwischen Österreich und Preußen. Nach dem preußischen Sieg gehörte ab 1867 ganz Schleswig-Holstein als Provinz zu Preußen.
Mit der Schleswig-Holsteinischen Erhebung von 1848 bis 1851 kam es zum ersten militärischen deutsch-dänischen Konflikt der Neuzeit. Die schleswig-holsteinische Bewegung opponierte gegen Dänemark und forderte den Zusammenschluss Schleswig und Holsteins innerhalb eines deutschen Staatenbundes. Dem standen die dänischen Nationalliberalen entgegen, welche die Vereinigung Schleswigs mit Dänemark forderten. Beide Bewegungen entsprachen sich in ihren Forderungen nach einer Verfassung und liberalen Grundrechten, waren jedoch in Hinblick auf die nationale Anbindung Schleswigs zutiefst uneins. Bis dahin waren die Herzogtümer Schleswig (als dänisches Lehen) sowie Holstein und Lauenburg (als Mitgliedsstaaten des Deutschen Bundes) mit dem dänischen König in Personalunion verbunden und bildeten so den Dänischen Gesamtstaat. Sprachlich-kulturell waren Holstein und Lauenburg (nieder-)deutsch geprägt, in Schleswig dagegen waren sowohl Dänisch, Hoch- und Niederdeutsch sowie Nordfriesisch verbreitet, wobei in den mittleren Teilen Schleswigs im 19. Jahrhundert ein Sprachwandel vom Dänischen und Friesischen zum Niederdeutschen stattfand.
Nach dem Scheitern der Schleswig-Holsteinischen Erhebung behielt die dänische Krone zunächst die Hoheit über die Herzogtümer. Das Londoner Protokoll von 1852, das den Krieg rechtlich abschloss, hielt am Gesamtstaat fest, schrieb jedoch auch vor, Schleswig nicht stärker an Dänemark zu binden als Holstein. Somit war eine von deutschen und dänischen Nationalliberalen favorisierte nationalstaatliche Lösung nicht möglich. Stattdessen wurde auf Druck der Alliierten der multi-ethnische und paternalistisch-konservative Gesamtstaat wiedereingeführt. Dies führte zu der Situation, dass im eigentlichen Königreich Dänemark mit dem 1849 eingeführten Grundgesetz ein parlamentarisches und konstitutionell-monarchistisches Modell bestand, während in den Herzogtümern die rückständigen Ständeversammlungen, die nur die Oberschicht repräsentierten und zudem nur beratende Funktionen hatten, ihre Arbeit wieder aufnahmen. Die von der schleswig-holsteinischen Regierung eingesetzten Beamten verloren zum größten Teil ihr Amt und Einkommen. So wurde etwa 1852 Theodor Storm durch den dänischen Minister für Schleswig Friedrich Ferdinand Tillisch die Advokatur entzogen, worauf jener das Land verließ. Das 1848 eingeführte schleswig-holsteinische Papiergeld wurde entschädigungslos für wertlos erklärt; dagegen wurde den Herzogtümern ein großer Anteil der Kosten für den gegen sie geführten Krieg aufgebürdet. Während Dänemark durch eine Verfassung über eine fast uneingeschränkte Pressefreiheit verfügte, volles Vereins- und Versammlungsrecht besaß und seinen Bürgern Sicherheit gegen polizeiliche Willkür durch juristische Verfahren gewährleistete, waren diese Rechte in den Elbherzogtümern unbekannt. Die unabhängige Presse wurde mit schweren Strafen unterdrückt. Deutsche Vereine und Versammlungen waren generell verboten. Durch die Sprachreskripte von 1851 versuchte die dänische Regierung zudem, in Teilen Schleswigs, in denen sich in den vergangenen Jahrzehnten ein Sprachwechsel hin zum Deutschen vollzogen hatte, die dänische Sprache wieder einzuführen.
Als gemeinsame Klammer zwischen dänischem Königreich und Herzogtümern wurde 1855 die Gesamtstaatsverfassung eingeführt, nach der übergeordnete Politikbereiche wie die Außen- und Finanzpolitik von einem gemeinsamen Reichsrat behandelt werden sollten. Die einzelnen Territorien des Gesamtstaates fungierten hierbei wie Teilstaaten zueinander. Die Verfassung stieß jedoch auf Kritik: Auf dänischer Seite wurde unter anderem moniert, dass der Reichsrat nach einem privilegierten Wahlrecht zusammengesetzt wurde und somit im Verhältnis zum dänischen Grundgesetz eine Einschränkung allgemeiner demokratischer Rechte darstellte. Auf deutscher Seite fand unter anderem die Repräsentation der Elbherzogtümer im Reichsrat Kritik, da dies als faktische Annexion verstanden wurde, was dazu führte, dass die holsteinische Ständeversammlung die Verfassung verwarf und sie 1858 vom Deutschen Bund für Holstein und Lauenburg außer Kraft gesetzt wurde. Da die Deutsche Bundesakte von 1815 für jedes Mitglied eine landständische Verfassung vorschrieb, kam das vom dänischen König in Personalunion regierte Holstein seitdem der Deutschen Bundesordnung nicht mehr nach. Da die Verfassung nun allein für Dänemark und Schleswig Bestand hatte, widersprach sie sowohl ihrer eigenen Intention als Gesamtstaats-Verfassung als auch den inhaltlichen Bestimmungen des Londoner Protokolls. Diese Situation war auf Dauer unhaltbar.