An diesem Tag

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

Strafverfolgungsorgan des Bundes in Deutschland

Anúncio

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (Abkürzung GBA) ist in der Bundesrepublik Deutschland die Staatsanwaltschaft des Bundes und nimmt Aufgaben neben den Staatsanwaltschaften der Länder wahr. Die vom Generalbundesanwalt geleitete Behörde trägt den gleichen Namen; in der Fachliteratur und in der Umgangssprache wird sie auch als Bundesanwaltschaft bezeichnet. Amtierender Generalbundesanwalt ist seit dem 4. März 2024 Jens Rommel.

Dem Generalbundesanwalt sind ein Stellvertretender Generalbundesanwalt sowie mehrere Bundesanwälte beim Bundesgerichtshof, Oberstaatsanwälte beim Bundesgerichtshof und Staatsanwälte beim Bundesgerichtshof zugeordnet. Er verfügt über circa 300 Mitarbeiter, von denen etwa 110 dauerhaft als Bundesanwälte, Oberstaatsanwälte bzw. Staatsanwälte beim Bundesgerichtshof tätig sind. Darüber hinaus unterstützen 50 vorübergehend abgeordnete Staatsanwälte oder Richter aus den Ländern den GBA.

Der Generalbundesanwalt ist ein politischer Beamter. Er soll die kriminal- und sicherheitspolitischen Ansichten und Ziele der jeweils amtierenden Bundesregierung teilen und kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Er gehört der Exekutive an, untersteht der Dienstaufsicht des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz und ist damit an dessen Weisungen gebunden.

Der Generalbundesanwalt vertritt grundsätzlich die Anklage in allen Strafverfahren, die vor den Bundesgerichtshof kommen. Er hat außerdem eine Sonderzuständigkeit für eine Reihe von Staatsschutzdelikten, die gegen den Bund gerichtet sind oder in denen die mutmaßlichen Täter grenzüberschreitend handeln. Zudem hat er die alleinige Zuständigkeit für die Verfolgung von Verbrechen des Völkerstrafrechts.

Die Behörde wurde 1950 gegründet; ihre Vorgängerbehörde war die Oberreichsanwaltschaft. Die Bundesanwaltschaft hat ihren Hauptsitz beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe, auf dessen Gelände sie bis 1998 auch untergebracht war. Seitdem verfügt sie über ein eigenes Gebäude in der Brauerstraße in der Karlsruher Südweststadt, in unmittelbarer Nähe zum Zentrum für Kunst und Medien. Der Entwurf stammt von Oswald Mathias Ungers.

Eine weitere Dienststelle befindet sich in Leipzig beim Sitz des 5. und 6. Strafsenats des Bundesgerichtshofs. Ursprünglich hatten der 5. Strafsenat und die dazugehörige Dienststelle der Behörde ihren Dienstsitz in Berlin. Der Berliner Dienstsitz sollte u. a. der – von westdeutscher Seite allerdings stets bestrittenen – Rechtsauffassung der Westalliierten Rechnung tragen, dass West-Berlin nicht integraler Bestandteil der Bundesrepublik Deutschland sei. Der Wechsel des 5. Strafsenats und der dazugehörigen Dienststelle der Behörde von Berlin nach Leipzig erfolgte als „Ausgleich“ für die Verlegung von (Teilen) der Bundesregierung von Bonn nach Berlin. Der Wechsel nimmt zudem Bezug auf den historischen Sitz des Reichsgerichts in Leipzig.

Bis zur Gründung des Bundesamtes für Justiz am 1. Januar 2007 hatte die Behörde ferner in Bonn eine Dienststelle, die das Bundeszentralregister und andere Register (Erziehungsregister, Gewerbezentralregister und zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister) führte sowie für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im internationalen Familienrecht zuständig war. Diese Aufgaben werden nun vom Bundesamt wahrgenommen.

Die Bundesanwaltschaft war im Nachkriegsdeutschland jahrzehntelang mit früheren NSDAP-Mitgliedern durchsetzt. Besonders stark war die NS-Belastung bei der Bundesanwaltschaft in Karlsruhe, so das Ergebnis einer umfangreichen Studie, die Generalbundesanwalt Peter Frank 2016 in Auftrag gegeben hatte. Untersucht wurde die Zeitspanne von 1950 bis 1974 in der Behörde. In den 1950er-Jahren gab es danach besonders viele Mitarbeiter im höheren Dienst, die im NS-Regime der NSDAP angehört hatten. Ihr Anteil lag damals bei etwa 75 Prozent. Bei den für die Strafverfolgung verantwortlichen Bundesanwälten waren 1966 zehn von elf früher NSDAP-Mitglieder. Dies entsprach einer Quote von 91 Prozent, so die Autoren der Studie, Christoph Safferling und der Historiker Friedrich Kießling, deren Forschungsergebnisse im November 2021 als Buch erschienen sind (Staatsschutz im Kalten Krieg – Die Bundesanwaltschaft zwischen NS-Belastung, Spiegel-Affäre und RAF). Die Verantwortlichen hätten sich in den 1950er und frühen 1960er Jahren vor allem der juristischen Verfolgung von Kommunisten verschrieben – „eine fast nahtlose Fortsetzung dessen, was sie bereits im Nationalsozialismus praktiziert hatten,“ so ein weiteres Ergebnis der Studie.

Der Generalbundesanwalt ist nicht vorgesetzte Behörde der Staatsanwaltschaften der Länder, sondern hat seine eigenen, festgelegten Zuständigkeitsbereiche. Er steht in seiner Funktion als Anklagevertreter bei Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sowie als Ermittlungsbehörde in bestimmten – gesetzlich geregelten – Fällen des strafrechtlichen Staatsschutzes neben den Landesstaatsanwaltschaften.

Im Wesentlichen hat er folgende Aufgabenbereiche:

erstinstanzliche Strafverfolgung von Delikten gegen die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere von terroristischen Gewalttaten, Delikten gegen die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, vor allem von Landesverrat und Spionage, und von Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch (originäre Zuständigkeit nach § 142a in Verbindung mit § 120 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)).

Mitwirkung an den Revisions- und Beschwerdeverfahren vor den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs (BGH), unabhängig davon, um welche Delikte es sich handelt. In den unteren Instanzen wird die Anklage in diesen Verfahren von den Staatsanwaltschaften der Länder vertreten, nur wenn sie vor den BGH kommen, werden sie an den Generalbundesanwalt abgegeben

bei einer Reihe weiterer Delikte kann der Generalbundesanwalt die Verfolgung übernehmen, wenn er dem Fall besondere Bedeutung beimisst (siehe unter evokative Zuständigkeit)

Die Wahrnehmung seiner Aufgaben als Ermittlungsbehörde wird zunächst durch das Legalitätsprinzip bestimmt, das in gesetzlich geregelten Fällen, bei kleiner und mittlerer Kriminalität (sowie zur Abwendung von Gefahren für den Staat und bei tätiger Reue) durch das Opportunitätsprinzip durchbrochen wird. Der GBA ist an Weisungen seiner vorgesetzten Behörde, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, gebunden. Für dessen Weisungen gilt (allein) das Legalitätsprinzip. Sie müssen also rechtmäßig sein und dürfen nicht etwa aus Opportunität dem Recht widersprechen. Für die Verfolgung bestimmter Straftaten mit Auslandsbezug bedarf der Generalbundesanwalt einer Verfolgungsermächtigung des Justizministeriums (§ 89a Abs. 4 StGB).

Das Evokationsrecht des Generalbundesanwaltes ist in § 120 Abs. 2 GVG geregelt. Dort werden die Voraussetzungen umschrieben, unter denen der Generalbundesanwalt die Strafverfolgung von bestimmten staatsgefährdenden Delikten übernimmt (so genannte gekorene Staatsschutzdelikte). Die Vorschrift des § 120 Abs. 2 GVG sieht drei Fallgruppen für die Übernahme der Ermittlungen vor. Der Generalbundesanwalt ist zuständig, wenn

er bei bestimmten Staatsschutzdelikten, die nicht in seine originäre Zuständigkeit fallen, wie z. B. die Bildung einer kriminellen Vereinigung, die besondere Bedeutung des Falles bejaht,

bestimmte schwere Straftaten mit einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Zusammenhang stehen oder

bestimmte schwere Straftaten, wie z. B. Mord, Totschlag, Geiselnahme, schwere Brandstiftung nach den Umständen bestimmt und geeignet sind, die äußere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen und der Generalbundesanwalt die besondere Bedeutung des Falles bejaht. Eine Beeinträchtigung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a GVG kann in der Regel nur angenommen werden, wenn die konkrete Tat nach den jeweiligen Umständen das innere Gefüge des Gesamtstaates beeinträchtigen kann oder sich gegen dessen Verfassungsgrundsätze richtet. Zu diesen Verfassungsgrundsätzen zählt der Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft gegenüber Minderheiten (Rechtsextremismus).

Anúncio

Bald in der World in Stories App

Audio, Offline-Download, keine Werbung und mehr.

Premium entdecken
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof | World in Stories