Chancengleichheit bezeichnet in modernen Gesellschaften das Recht auf einen gleichen Zugang zu Lebenschancen. Dazu gehört insbesondere das Verbot von Diskriminierung beispielsweise aufgrund des Geschlechtes, des Alters, der Religion, der kulturellen Zugehörigkeit, einer Behinderung oder der sozialen Herkunft, das in den Menschenrechten festgeschrieben ist.
Während in der Natur Chancen nach statistisch beschreibbaren Regeln, per Zufall oder über die Macht des Stärkeren / Ersteren / Angepasstesten (englisch fittest) verteilt werden, werden Chancen in menschlichen Gesellschaften durch Menschen reguliert. In den Bemühungen um Chancengleichheit drückt sich das Verständnis von Gerechtigkeit als Demokratie aus. Mangelnde Chancengleichheit wird als ungerecht empfunden und kann den sozialen Frieden gefährden.
Chancengleichheit und das deutsche Grundgesetz
Chancengleichheit der Menschen
Im Artikel 3 Absatz 3 des deutschen Grundgesetzes heißt es: „Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“
Adressat dieser Norm ist die öffentliche Gewalt, wie etwa Gerichte und Behörden. Im privaten Bereich regeln Bestimmungen wie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz die Chancengleichheit.
Bei Stellenbesetzungen, insbesondere auch im öffentlichen Dienst, bezieht sich das Diskriminierungsverbot allerdings lediglich auf ein Verfahren mit Ausschreibung sowie auf den Ausschreibungstext selbst, nicht auf die Auswahl der Bewerber. Da in einigen Bereichen in der Regel Stellen ohne Ausschreibung vergeben werden, können Arbeitgeber daher weiterhin nach Belieben diskriminieren, ohne dass diese Diskriminierung Gegenstand des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes wird.
Chancengleichheit der Parteien
Im deutschen Verfassungsrecht spielt der Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien eine wichtige Rolle. Er ist vom Bundesverfassungsgericht aus der Zusammenschau der Artikel 3, 21 und 38 des Grundgesetzes entwickelt worden und hat seinen Niederschlag in den Regelungen des Parteiengesetzes und der Wahlgesetze gefunden.
Die Chancengleichheit der Parteien ist eine Voraussetzung für den demokratischen Rechtsstaat. Denn in ihm wird in freien Wahlen eine Entscheidung der Wahlbürger herbeigeführt, die nicht einseitig zugunsten bisher erfolgreicher Parteien verfälscht werden darf. Besondere Konfliktfälle haben sich in der Praxis in Deutschland wiederholt im Zusammenhang mit dem Wahlrecht, mit der Parteienfinanzierung und mit dem Zugang zu Wahlwerbesendungen (Parteiensendungen) in Rundfunk und Fernsehen ergeben.
Ideologische Positionen zur Idee der Chancengleichheit
Chancengleichheit ist ein zentrales Ziel des Liberalismus. Liberale fordern gleiche Rahmenbedingungen und gleiche Aufstiegschancen. Man spricht daher im Liberalismus auch von Startchancengleichheit.
Startchancengleichheit herrscht dann, wenn die um ein Gut oder eine Position Konkurrierenden weder strukturell noch interaktionell diskriminiert werden.
Die Frage ob tatsächlich Startchancengleichheit gegeben ist, lässt sich oft schwer beantworten. Treten Jungen etwa heute deswegen seltener aufs Gymnasium über als Mädchen, weil die Grundschullehrerinnen sie diskriminieren oder weil sie nicht so gut in der Schule sind – und wie beeinflusst eines das andere? Nehmen Frauen seltener Führungspositionen ein als Männer, weil sie diskriminiert werden oder weil Frauen diese seltener anstreben – und wie beeinflusst das eine das andere?
Chancengleichheit und Barrierefreiheit
Oft wird zwischen formaler Chancengleichheit und der weitergehenden Barrierefreiheit unterschieden. Wenn etwa ein Bewerbungsgespräch im zehnten Stock eines Hauses ohne Aufzug stattfindet, so herrscht formale Chancengleichheit für Menschen, welche einen Rollstuhl benutzen. Es herrscht jedoch keine Barrierefreiheit. Barrierefreiheit bezeichnet eine Gestaltung der Umwelt in der Weise, dass sie von allen Menschen genutzt werden kann. Ursprünglich bezog sich das auf die bauliche Umwelt (barrierefreies Bauen). Heute heißt es:
Barrieren können dabei nicht nur baulicher Natur sein. So kann zum Beispiel eine bestimmte Sprache Personen mit besonderen Bedürfnissen, Menschen aus ethnischen Minderheiten oder aus den unteren Schichten ausschließen (siehe auch: leichte Sprache). Eine Überbetonung schriftlicher Informationen kann funktionale Analphabeten ausschließen.
Das Habituskonzept entwickelte der Soziologe Pierre Bourdieu vor allem in seinem auf umfangreichen empirischen Untersuchungen beruhenden Hauptwerk Die feinen Unterschiede (1979). Er war der Meinung, dass der Habitus ebenfalls eine Barriere sein kann. Nach Bourdieu bezeichnet „Habitus“ das gesamte Auftreten einer Person, im Einzelnen also z. B. den Lebensstil, die Sprache, die Kleidung und den Geschmack. Wenn eine Gruppe von Menschen ähnliche Vorlieben aufweist und sich außerdem in ähnlichen sozialen Verhältnissen befindet, beobachtet man gewisse Gemeinsamkeiten. Diese gemeinsamen habituellen Strukturen sind nach Bourdieu für eine bestimmte soziale Klasse typisch. Diese gemeinsamen habituellen Strukturen bezeichnet der Begriff „Klassenhabitus“. Der klassenspezifische Habitus kann durch das Handeln der Menschen, die einer Klasse angehören, rekonstruiert werden. Damit ist das Handeln der Klassenzugehörigen für andere Mitglieder der Gruppe leicht nachvollziehbar und erklärbar. Nach Bourdieu erschweren Unterschiede im Habitus soziale Mobilität. So würden etwa Führungspositionen mit aus dem Großbürgertum stammenden Personen besetzt, da diese anderen Menschen in Führungspositionen vom Habitus her am ähnlichsten sind. Dies sorgt für gemeinsame Gesprächsthemen und gegenseitige Sympathie. Somit seien die Chancen in eine Führungsposition aufzusteigen bei gleicher Qualifikation ungleich verteilt.