An diesem Tag

Bundesversammlung (Schweiz)

Gesetzgebende Körperschaft (Parlament) der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Die Bundesversammlung (französisch Assemblée fédérale, italienisch Assemblea federale, rätoromanisch Assamblea federala) ist das Parlament der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Es besteht aus zwei gleichgestellten Kammern: dem 200 Mitglieder zählenden Nationalrat und dem 46-köpfigen Ständerat, die häufig unter dem Begriff eidgenössische Räte zusammengefasst werden.

Die Bundesversammlung ist die «oberste Gewalt im Bund», allerdings «unter Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen» (Art. 148 Abs. 1 Bundesverfassung [BV]), das heisst unter Vorbehalt der Volksrechte der Volksinitiative sowie des fakultativen und obligatorischen Referendums. Die Bundesversammlung ist in erster Linie zuständig für die Gesetzgebung, ist aber auch Wahlorgan für die anderen obersten Bundesbehörden (Bundesrat und Bundesgericht), übt die Oberaufsicht über diese aus, ist zuständig für die Beschlussfassung über die Ausgaben des Bundes, wirkt in der Aussenpolitik mit und verfügt über weitere Kompetenzen ausserhalb der Gesetzgebung.

Die Kammern verhandeln in der Regel getrennt (Art. 156 Abs.1 BV). Wenn sie zusammen tagen, spricht man von der Vereinigten Bundesversammlung. Diese versammelt sich im Saal des Nationalrates unter dem Vorsitz des Nationalratspräsidenten (Art. 157 BV).

Aufgaben und Zuständigkeiten der Bundesversammlung

Hauptaufgabe des Parlamentes und seiner Mitglieder ist die Vertretung der unterschiedlichen Interessen der Wähler. Das Parlament beschliesst über alle grundlegenden Fragen des Bundesstaates (unter Vorbehalt der übergeordneten Referendums- und Initiativrechte des Volkes und der Stände). Durch die öffentliche parlamentarische Auseinandersetzung und durch seine demokratische Entscheidfindung stellt das Parlament die Legitimität staatlichen Handelns her. Bundesrat, Bundesgerichte und Bundesverwaltung dürfen nur im Rahmen der ihnen von Volk oder Parlament übertragenen Aufgaben aktiv werden.

Die Aufgaben der Bundesversammlung werden in der Bundesverfassung (BV) und im Parlamentsgesetz (ParlG) geregelt. Die wesentlichen Zuständigkeiten sind:

In modernen demokratischen Staaten ist alles staatliche Handeln an die Gesetze gebunden (Legalitätsprinzip). Das bedeutet, dass der Staat nur dort handeln kann, wo eine allgemeingültige Regelung dies ermöglicht. Die Gesetzgebung ist deshalb die zentrale Aufgabe des Staates. Da das Parlament die höchste demokratische Legitimation aller staatlichen Organe aufweist, ist ihm diese Aufgabe übertragen. In der Schweiz werden in denjenigen Bereichen, in welchen die gesetzgebende Gewalt beim Bund liegt, die zur Ausübung dieser Gewalt ergehenden Bundesgesetze von der Bundesversammlung geschaffen (Art. 164 Abs. 1 BV, Art. 22 ParlG), unter Vorbehalt des fakultativen Referendums. Auch die Verfassungsrevisionen werden – ausgenommen bei Volksinitiativen – von der Bundesversammlung geschaffen (Art. 23 ParlG), unter Vorbehalt des obligatorischen Referendums.

Diese Kompetenz bezieht sich nicht auf die Erhebung von Steuern, sondern auf die Verwendung ihres Ertrages. Die Steuererhebung wird durch Gesetze geregelt, sie fällt also unter die Gesetzgebungskompetenz des Parlaments.

Die Bundesversammlung beschliesst in der Form des einfachen Bundesbeschlusses die Ausgaben des Bundes, setzt den jährlichen Voranschlag fest (jedes Jahr in der Wintersession) und nimmt jeweils in der Sommersession die jährliche Staatsrechnung ab (Art. 167 BV, Art. 25 ParlG). Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte («Ausgabenbremse», Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV).

Die Bundesversammlung beteiligt sich an der Gestaltung der Aussenpolitik der Schweiz und beaufsichtigt die Pflege der Beziehungen zum Ausland. Sie genehmigt völkerrechtliche Verträge; davon ausgenommen sind die Verträge, für deren Abschluss aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 166 BV, Art. 24 und Art. 152 ParlG).

Die Wahlkompetenz nimmt die Bundesversammlung als Vereinigte Bundesversammlung wahr, das heisst in gemeinsamer Sitzung von Nationalrat und Ständerat unter Leitung des Nationalratspräsidenten. In dieser Versammlungsform wählt das Parlament die sieben Mitglieder der Regierung, den Bundesrat, sowie den Bundeskanzler. Das Parlament wählt auch die Mitglieder der eidgenössischen Gerichte (Bundesgericht, Bundesstrafgericht, Bundesverwaltungsgericht, Bundespatentgericht, Militärkassationsgericht) und der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft, den Bundesanwalt, die stellvertretenden Bundesanwälte und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. Bei Kriegsgefahr wählt die Bundesversammlung den General der Schweizer Armee (Art. 168 BV, Art. 130 ff. ParlG).

Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht aus über die Geschäftsführung des Bundesrates und der Bundesverwaltung, der eidgenössischen Gerichte, der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft, der Bundesanwaltschaft und der anderen Träger von Aufgaben des Bundes (zum Beispiel die Post oder die SBB). Kriterien der Oberaufsicht sind die Rechtmässigkeit, Ordnungsmässigkeit, Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit staatlichen Handelns. Im Falle der eidgenössischen Gerichte und der Bundesanwaltschaft ist wegen der Unabhängigkeit der Justiz eine inhaltliche Kontrolle ihrer Entscheide ausgeschlossen (Art. 169 BV, Art. 26 ParlG).

Beziehungen zwischen Bund und Kantonen

Die Bundesversammlung sorgt für die Pflege der Beziehungen zwischen Bund und Kantonen. Sie gewährleistet die Kantonsverfassungen (Art. 172 BV).

Die Bundesversammlung entscheidet über Einzelakte (Verwaltungsakte individuell-konkreter Natur), soweit ein Bundesgesetz dies vorsieht (Beispiele: Gesuche für Eisenbahnkonzessionen, den Verlauf von Nationalstrassen und die Bewilligung zum Bau von Einrichtungen zur Erzeugung von Atomenergie; Art. 173 Abs. 1 Bst. h, Art. 29 ParlG).

Mitwirkung bei wichtigen Planungen der Staatstätigkeit

Die Bundesversammlung kann den Bundesrat mit einer Motion oder einem Grundsatz- und Planungsbeschluss beauftragen, bestimmte Ziele anzustreben, Grundsätze und Kriterien zu beachten oder Massnahmen zu treffen (Art. 173 Abs. 1 Bst. g BV, Art. 28 ParlG). Regelmässige Grundsatz- und Planungsbeschlüsse sind der vierjährliche Bundesbeschluss über die Legislaturplanung (Art. 146 ParlG) und der jährliche Bundesbeschluss über die Finanzplanung (Art. 143 ParlG).

Überprüfung der Wirksamkeit von Massnahmen des Bundes (Evaluation; Art. 173 Abs. 1 Bst. h BV, Art. 27 ParlG)

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