Der Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland (kurz: Bundeskanzler; Abkürzung BK) ist der Regierungschef der Bundesrepublik Deutschland. Er bildet zusammen mit den Bundesministern die Bundesregierung und bestimmt laut Verfassung die Richtlinien deren Politik. In der Praxis muss er allerdings die Vorstellungen seiner eigenen Partei und der Koalitionspartner berücksichtigen.
Zuweilen wird, aufgrund der Machtfülle des Bundeskanzlers, auch von einer „Kanzlerdemokratie“ gesprochen. In der protokollarischen Rangfolge steht er nach dem Bundespräsidenten sowie dem Bundestagspräsidenten an dritter Stelle. Im Verteidigungsfall hat der Bundeskanzler die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte.
Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Deutschen Bundestag gewählt, anschließend vom Bundespräsidenten ernannt und durch den Bundestagspräsidenten vereidigt. Er schlägt dem Bundespräsidenten die Bundesminister vor. Der Bundeskanzler ernennt einen der Bundesminister zum verfassungsmäßigen Stellvertreter.
Vor Ablauf der Legislaturperiode kann der Bundeskanzler nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum abgelöst werden, indem der Bundestag mit absoluter Mehrheit einen Nachfolger wählt. Für den Fall, dass ein Bundeskanzler stirbt oder zurücktritt, endet die Kanzlerschaft und damit auch die Bundesregierung. In diesem Fall bittet der Bundespräsident gemäß Verfassung einen Bundesminister, bis zur Ernennung eines Nachfolgers weiterhin die Geschäfte zu führen.
Amtsträger ist seit dem 6. Mai 2025 Friedrich Merz (CDU).
Der Ausdruck Kanzler kommt aus dem Mittelalter: Am feudalen Hof war der Kanzler der Leiter der herrschaftlichen Schreibstube, der Kanzlei. Unter den Bediensteten des Herrschers hatte der Kanzler die höchste Autorität und war damit mit den ägyptischen Staatsschreibern vergleichbar. Die sprachhistorische Herkunft leitet sich aus dem mittellateinischen Substantiv „cancelli“ ab: der Kanzler ist eine Person, die in einem durch Schranken oder Gitter (cancelli) abgetrennten Raum arbeitet und insbesondere Beglaubigungen ausstellt.
Andere Titel trugen deutsche Regierungschefs nur in der kurzen verfassungslosen Zeit 1918/19 („Vorsitzender des Rates der Volksbeauftragten“ bzw. „Reichsministerpräsident“). Später in der DDR 1949–1990 lautete der Titel „Vorsitzender des Ministerrates“.
In der deutschen Verfassungsgeschichte gehörte bereits im Heiligen Römischen Reich das Amt des Erzkanzlers zu den Erzämtern. Es wurde bis 1806, als das Alte Reich endete, als Erzkanzler für Deutschland vom Kurfürsten von Mainz ausgeübt. Der Deutsche Bund (1815–1866) hatte als Organ nur den Bundestag, keine gesonderte Exekutive und keinen Kanzler etwa als ausführenden Beamten.
Im entstehenden Deutschen Reich der Revolutionszeit 1848/1849 gab es die erste gesamtdeutsche Regierung, die Provisorische Zentralgewalt. Die vorläufige Verfassungsordnung, das Zentralgewaltgesetz, sprach nur von Ministern, die der Reichsverweser einsetzte. Die Minister trafen sich im Ministerrat, dem ein Reichsministerpräsident vorsaß.
Monarchischer Bundesstaat bis 1918
Der Norddeutsche Bund (mit Bundesverfassung vom 1. Juli 1867) hatte einen einzigen verantwortlichen Minister auf Bundesebene, den „Bundeskanzler“. Im Jahr 1871 wurde das Amt für das Deutsche Kaiserreich in „Reichskanzler“ umbenannt. Die Bezeichnung Kanzler rührt daher, dass das Amt ursprünglich als ein Beamter gedacht war, der als eine Art Geschäftsführer die Beschlüsse des Bundesrates ausführte.
Der Reichskanzler des Kaiserreiches wurde vom Deutschen Kaiser ernannt und entlassen. Ernannt wurden meist hohe Beamte. Ein Reichskanzler musste in der Praxis mit dem Parlament zusammenarbeiten, dem Reichstag. Die Wahlergebnisse hatten aber allenfalls indirekten Einfluss auf die Entlassung eines Kanzlers. Erst seit Oktober 1918 besagte die Verfassung ausdrücklich, dass der Kanzler das Vertrauen des Reichstags benötige. Der Reichskanzler war Vorgesetzter der Staatssekretäre, kein Kollege, auch wenn sich in der Praxis eine Art kollegiale Regierung herausbildete.
Die Verfassung stattete das Amt des Reichskanzlers ansonsten nur mit dem Vorsitz im Bundesrat aus. Sitz und Stimme im Bundesrat, und damit Einfluss auf die gesetzgeberische Kraft des Bundesrates, erhielt der Kanzler nur, weil er fast immer auch zum preußischen Ministerpräsidenten und Bundesratsmitglied ernannt wurde.
Auch der Reichskanzler der Weimarer Republik (ab 1919) wurde vom Staatsoberhaupt ernannt und entlassen, dem Reichspräsidenten. Der Reichskanzler musste zurücktreten, wenn der Reichstag ihm das Vertrauen entzog. Der Reichskanzler war damit sowohl vom Reichspräsidenten als auch vom Reichstag abhängig. In Artikel 56 der Weimarer Verfassung heißt es: „Der Reichskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür gegenüber dem Reichstag die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Reichsminister den ihm anvertrauten Geschäftszweig selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Reichstag.“ Dieser Artikel stimmt fast exakt mit den ersten beiden Sätzen des Art. 65 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) von 1949 überein. Allerdings schränkten die Rechte des Reichspräsidenten diese Richtlinienkompetenz ein. Außerdem bestanden die Regierungskoalitionen meist aus mehr als zwei oder drei Parteien. Der Reichstag konnte eine Regierung stürzen, ohne gleichzeitig einen neuen Regierungschef wählen zu müssen (destruktives Misstrauensvotum).
Im Nachhinein sah man im Nebeneinander von einem starken Reichspräsidenten und einem schwachen Reichskanzler einen Grund dafür, dass die Republik unterging. Reichspräsident Hindenburg ernannte am 30. Januar 1933 den Nationalsozialisten Adolf Hitler zum Reichskanzler. Er nutzte seine Befugnisse in der Folge, um Hitlers Alleinherrschaft zu verwirklichen. Nach dem Tod Hindenburgs 1934 vereinte Hitler die Ämter von Reichskanzler und Reichspräsident unter der Bezeichnung „Führer und Reichskanzler“.
Der Parlamentarische Rat entschied daher 1949, die Stellung des künftigen Bundespräsidenten zu schwächen. Gestärkt wurden hingegen das Parlament und auch der Bundeskanzler. Insbesondere die Vorschriften über die Wahl des Bundeskanzlers, das konstruktive Misstrauensvotum und die Vertrauensfrage waren der tatsächlichen Machtposition des Bundeskanzlers förderlich. Hinzu kam die Ausprägung der Kanzlerdemokratie unter dem ersten Bundeskanzler, Konrad Adenauer. Dessen sehr starke Interpretation der Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers wurde von seinen Nachfolgern verteidigt und führt dazu, dass der Bundeskanzler bis heute als mächtigster Politiker im politischen System der Bundesrepublik gilt.
In der Deutschen Demokratischen Republik kam es zu einer ähnlichen Tendenz: Der Staatspräsident hatte nur eine repräsentative Rolle und das Parlament bzw. die Regierung wurden gestärkt (im Vergleich zur Weimarer Reichsverfassung, aus der man teils wortgleich Inhalte übernommen hatte). Der Regierungschef, Ministerpräsident genannt, hatte ebenfalls eine herausragende Rolle im Kabinett, bildete die Regierung und gab die Richtlinien der Politik vor. Benannt wurde der Ministerpräsident laut Verfassung (Art. 92) von der stärksten Fraktion im Parlament. Wegen der tatsächlichen Macht der Partei SED waren solche und andere Bestimmungen der Verfassung allerdings ohne Gewicht.
Verfassungsrechtliche und politische Stellung