An diesem Tag

Bundeskanzler (Österreich)

Regierungschef der Republik Österreich

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Der Bundeskanzler der Republik Österreich ist der Regierungschef der Republik Österreich, er führt den Vorsitz und die Geschäfte der Bundesregierung. In ihrer Gesamtheit besteht diese aus dem Bundeskanzler, aus dem Vizekanzler und den Bundesministern. Als Kollegialorgan sind sie mit den obersten Verwaltungsgeschäften des Bundes betraut, soweit diese nicht dem Bundespräsidenten obliegen (Art. 69 Abs. 1 B-VG).

Der Amtsinhaber koordiniert und vertritt als Regierungschef die Regierungsarbeit gegenüber dem Parlament und der Öffentlichkeit. In Alleinregierungen mit nur einer Partei ist er realpolitisch der mächtigste Politiker des Landes, in Koalitionsregierungen hängt sein Einfluss von der Stärke seiner Parlamentsfraktion ab. Amtssitz des Bundeskanzlers ist das Bundeskanzleramt am Ballhausplatz gegenüber der Präsidentschaftskanzlei in der Hofburg.

Amtsinhaber ist seit dem 3. März 2025 Christian Stocker (ÖVP).

Bundeskanzler und sein Kabinett

Die Ernennung des Bundeskanzlers erfolgt seit der Verfassungsnovelle vom 7. Dezember 1929 (BGBl. 392/1929) durch den Bundespräsidenten (bis dahin wurde die Bundesregierung vom Nationalrat gewählt), der de jure in der Wahl der Person vollkommen frei ist, de facto jedoch auf die Mehrheitsverhältnisse im Nationalrat Rücksicht nimmt. Formale Voraussetzung, um als Mitglied der Bundesregierung und damit auch als Bundeskanzler ernannt zu werden, ist gemäß Art. 70 Abs. 2 B-VG die Wählbarkeit zum Nationalrat (Art. 70 Abs. 2 B-VG). Weiters normiert Abs. 2, dass „die Mitglieder der Bundesregierung […] nicht dem Nationalrat angehören [müssen]“. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Bundeskanzler und die anderen Mitglieder der Regierung gleichzeitig auch Abgeordnete zum Nationalrat sein können, in der Realpolitik ist dies jedoch, wie zum Beispiel noch bei Bruno Kreisky, nicht mehr der Fall.

Der Bundeskanzler schlägt dem Bundespräsidenten die übrigen Mitglieder der Bundesregierung für sein Kabinett zur Ernennung vor. Mit der Angelobung und der Unterzeichnung der Bestallungsurkunden ist die Bundesregierung (und mit ihr der Bundeskanzler) sofort handlungsfähig, eine Bestätigung durch den Nationalrat ist nicht erforderlich (Art. 72 B-VG).

Entlassung gegen eigenen Willen

Der Nationalrat kann der Bundesregierung oder einzelnen Bundesministern jedoch jederzeit das Misstrauen aussprechen, das den Bundespräsidenten zur Entlassung der Regierung bzw. des Regierungsmitglieds verpflichtet (Art. 74 B-VG). Einzelne Minister entlässt der Bundespräsident auch auf Vorschlag des Bundeskanzlers. Das Staatsoberhaupt kann jedoch auch ohne Vorschlag die gesamte Regierung entlassen (Art. 70 Abs. 1 B-VG).

Die Amtszeit des Bundeskanzlers ist zeitlich nicht beschränkt wie etwa die des Bundespräsidenten oder des Nationalrates; die Ernennung erfolgt unbefristet. Die Ernennung des Bundeskanzlers und der übrigen Bundesminister durch den Bundespräsidenten hat verfassungsrechtlich nichts mit den Wahlen zum Nationalrat zu tun, auch nicht mit der Amtszeit und der Volkswahl des Bundespräsidenten. De facto korreliert sie meist mit Nationalratswahlen.

Demission der ganzen Regierung

Die gesamte Bundesregierung kann beschließen, ihren Wunsch auf Amtsenthebung geschlossen an den Bundespräsidenten zu richten (demissionieren). Der Bundespräsident ist verpflichtet, solche Amtsenthebungen vorzunehmen (Art. 74 Abs. 3 B-VG).

Der Rücktritt nach einer Nationalratswahl ist rechtlich nicht zwingend, aber sinnvoll, da der Bundespräsident die Regierung sonst aus eigener Initiative entlassen oder ihr der neue Nationalrat das Misstrauen aussprechen könnte (was den Bundespräsidenten zur Entlassung zwänge). Daher ist es realpolitisch üblich, dass die Bundesregierung nach einer Nationalratswahl geschlossen ihren Rücktritt beim Bundespräsidenten einreicht.

Ebenso kann die Bundesregierung jederzeit ihre Demission beschließen, wenn ihr dies aus politischen Gründen zweckmäßig erscheint.

Ist die Bundesregierung aus dem Amt geschieden, hat der Bundespräsident bis zur Bildung der neuen Bundesregierung Mitglieder der scheidenden Bundesregierung mit der Fortführung der Verwaltung und einen von ihnen mit dem Vorsitz in der einstweiligen Bundesregierung zu betrauen (Art. 71 Abs. 3 B-VG).

Neuwahlen kommen in diesem Zusammenhang lediglich zustande, wenn der Bundespräsident auf Vorschlag der Regierung den Nationalrat auflöst oder wenn der Nationalrat, was häufig der Fall ist, selbst seine Auflösung beschließt.

Demission nur des Bundeskanzlers

Der Bundeskanzler kann jederzeit auf eigenen Wunsch den Bundespräsidenten ersuchen, ihn des Amtes zu entheben, man spricht hierbei von Demission. Der Bundespräsident ist verpflichtet, solche Amtsenthebungen vorzunehmen (Art. 74 Abs. 3 B-VG). Nach der Amtsenthebung des Bundeskanzlers muss der Bundespräsident entweder einen neuen Bundeskanzler ernennen oder ein Mitglied der Bundesregierung mit der vorläufigen Fortführung der Verwaltung des Bundeskanzleramtes und mit dem Vorsitz in der weiterbestehenden Bundesregierung betrauen (Art. 71 Abs. 3 B-VG).

Die Demission eines Bundeskanzlers unabhängig von der restlichen Regierung ist in der Geschichte der Zweiten Republik unüblich. So demissionierte etwa am 16. Juni 1986 die gesamte Bundesregierung, obwohl die am selben Tag angelobte Nachfolgeregierung weitgehend mit der vorigen ident war und sich neben einzelnen Ministern nur in der Person des Bundeskanzlers (von Fred Sinowatz zu Franz Vranitzky) unterschied.

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