Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit und damit letzte Instanz in Zivil- und Strafverfahren. Ferner ist er für verwandte Spezialrechtsgebiete zuständig wie etwa das Berufsrecht in der Rechtspflege. Der BGH soll die Rechtseinheit wahren und das Recht fortbilden, vor allem aber die Entscheidungen der ihm untergeordneten Gerichte überprüfen. Er ist neben dem Bundesarbeitsgericht, Bundesfinanzhof, Bundessozialgericht und Bundesverwaltungsgericht einer der fünf obersten Gerichtshöfe des Bundes (Art. 95 Abs. 1 GG) und neben dem Bundesverfassungsgericht eines von zwei Bundesgerichten mit Sitz in Karlsruhe (§ 123 GVG), wobei drei Senate des BGH in Leipzig angesiedelt sind.
Hauptsächlich entscheidet der BGH über Revisionen gegen Urteile der Landgerichte und Oberlandesgerichte sowie über Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse dieser Gerichte. Wie jedes Revisionsgericht erhebt er dabei – anders als ein Berufungsgericht – im Regelfall keine Beweise, sondern entscheidet lediglich darüber, ob das Urteil des Land- oder Oberlandesgerichtes auf Rechtsfehlern beruht.
In seiner Eigenschaft als Behörde ist der Bundesgerichtshof – wie der Bundesfinanzhof und das Bundesverwaltungsgericht – dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) unterstellt und unterliegt – unter Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit – dessen Dienstaufsicht.
Der Bundesgerichtshof wurde am 1. Oktober 1950 gegründet. Dies erfolgte durch die Einführung der Normierung des Neunten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) mit den §§ 123–140 GVG durch das „Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts“ vom 12. September 1950 (BGBl. 1950, 455).
Bei der Gründung des Bundesgerichtshofs wurden fünf Zivil- und vier Strafsenate errichtet. Das Gericht hat seinen Hauptsitz von Beginn an in Karlsruhe. Als Vorgängerinstitution gab es in der Britischen Besatzungszone den Obersten Gerichtshof für die Britische Zone mit Sitz in Köln, der Ende September 1950 aufgelöst wurde. Die personelle Kontinuität am Bundesgerichtshof war im Vergleich zur Zeit vor 1945 wie auch bei vielen anderen Justizbehörden hoch: Nach einer Erhebung von Hubert Rottleuthner waren 73 Prozent der im Jahr 1953 am Bundesgerichtshof beschäftigten Juristen auch schon zur Zeit des Nationalsozialismus im Justizwesen tätig gewesen. Laut dem Historiker Hans-Ulrich Thamer wirkte sich dies auch auf die Rechtssprechung aus. Als Beispiel führt er ein Urteil des BGH aus dem Jahr 1956 an, in dem es um Schadenersatzansprüche für Sinti und Roma ging, die in der Zeit des Nationalsozialismus zwangsumgesiedelt wurden. Der IV. Zivilsenat verneinte in seinem Urteil, dass die Nationalsozialisten Sinti und Roma allein aus rassistischen Gründen verfolgt hätten. Vielmehr seien die vermeintlichen Eigenheiten der Sinti und Roma, darunter ihr angeblicher Hang zur Kriminalität, Hauptgrund für die Verfolgung gewesen. Es sei bei den Zwangsumsiedlungen lediglich darum gegangen, die „durch die Zigeuner hervorgerufenen Mißstände“ zu bekämpfen. Schadensersatz wurde der Klägerin daher verweigert. Thamer sieht in Urteilen wie diesen eine „ungebrochene und fast ungefilterte Reproduktion nationalsozialistischer Ideologie.“
Der 5. Strafsenat des BGH war seit seiner Errichtung zum 1. Januar 1952 zur Pflege der „gewachsenen Verbindungen zwischen West-Berlin und der Bundesrepublik“ in Berlin ansässig und zog 1997 auf Anordnung des Bundesministers der Justiz nach Leipzig in die Villa Sack. Ursprünglich sollte nach der Wiedervereinigung Deutschlands der gesamte BGH in das historische Reichsgerichtsgebäude in Leipzig ziehen, doch konnte sich dieser Vorschlag, zumal gegen den Willen der Richter, politisch nicht durchsetzen. Leipzig erhielt daher gemäß der Empfehlung der Föderalismuskommission von 1992, welche vom Bundestag per Beschluss „zur Kenntnis genommen“ wurde, nur den 5. Strafsenat. In das Reichsgerichtsgebäude zog am 22. August 2002 das bis dahin ebenfalls in Berlin ansässig gewesene Bundesverwaltungsgericht ein. Außerdem sieht die Empfehlung der Föderalismuskommission vor, dass für jeden am BGH neu eingerichteten Zivilsenat ein weiterer Strafsenat nach Leipzig ziehen soll, was als „Rutschklausel“ bezeichnet wird. Als es 2003–2004 und 2009–2010 zur vorübergehenden Einrichtung sogenannter „Hilfssenate“ kam (siehe Spruchkörper), wurde die Rutschklausel unter Verweis auf deren provisorischen Charakter nicht angewandt, was der sächsische Justizminister 2017 kritisierte. Aufgrund der zunehmenden Arbeitsbelastung des Gerichtes segnete der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages im November 2018 die Einrichtung je eines neuen dauerhaften Zivil- und Strafsenats ab, welche 2019 bzw. 2020 erfolgte. Die Rutschklausel wurde dabei insoweit berücksichtigt, als der neue XIII. Zivilsenat in Karlsruhe eingerichtet wurde, der neue 6. Strafsenat in Leipzig, wo nun 5. und 6. Strafsenat gemeinsam in der Villa Sack untergebracht sind, trotz anfänglicher räumlicher Bedenken.
Zum 1. Juli 2026 wurde ein zusätzlicher 7. Strafsenat eingerichtet, der ebenfalls in Leipzig ansässig ist.
Der Geschäftsgang des Gerichtes wird durch die vom Plenum des Bundesgerichtshofs verabschiedete Geschäftsordnung des Bundesgerichtshofs geregelt [§ 140 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)].
Die Richter des BGH sind in Senate eingeteilt, die je einen Vorsitzenden und sechs bis acht weitere Mitglieder haben. An den einzelnen Entscheidungen der Senate sind nicht alle Mitglieder beteiligt, sondern die Richter arbeiten in sogenannten Sitzgruppen. Diese bestehen gemäß § 139 Abs. 1 GVG aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern aus dem Kreis der weiteren Mitglieder, sodass ein Senat als Spruchkörper grundsätzlich in der Besetzung von fünf Mitgliedern entscheidet.
Die Zahl der Senate wird gemäß § 130 GVG vom Bundesminister der Justiz bestimmt und erhöhte sich seit Gründung des BGH mehrfach. Von 1990 bis 2019 gab es zwölf Zivil- und fünf Strafsenate, seit der Einrichtung je eines weiteren Senats in den Jahren 2019 und 2020 gibt es nunmehr dreizehn Zivilsenate, die mit römischen Zahlen durchnummeriert sind, und sechs Strafsenate, die mit arabischen Zahlen durchnummeriert sind.
Zusätzlich bestand von 2003 bis 2004 ein Hilfssenat (IXa-Zivilsenat) zur vorübergehenden Entlastung des IX. Zivilsenats und von 2009 bis 2010 ein weiterer Hilfssenat (Xa-Zivilsenat) zur vorübergehenden Entlastung des X. Zivilsenats. Mit Wirkung vom 1. August 2021 wurde der VIa-Zivilsenat als Hilfssenat für die sogenannten „Diesel-Sachen“ eingerichtet.
Zudem gibt es acht Spezialsenate. Sechs davon beschäftigen sich mit dem Berufsrecht in der Rechtspflege, namentlich das Dienstgericht des Bundes (das für dienstrechtliche Verfahren von Richtern und Mitgliedern des Bundesrechnungshofs zuständig ist), der Senat für Notarsachen, der Senat für Anwaltssachen, der Senat für Patentanwaltssachen, der Senat für Wirtschaftsprüfersachen und der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen. Die beiden weiteren sind der Kartellsenat und der Senat für Landwirtschaftssachen. Den Spezialsenaten gehören die Richter zusätzlich zu ihrer Tätigkeit in einem der Zivil- oder Strafsenate an, da die Spezialsenate nur gelegentlich zusammentreten. Abgesehen vom Kartellsenat, der wie die Zivil- und Strafsenate mit fünf Berufsrichtern besetzt ist, entscheiden die Spezialsenate in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern aus der jeweiligen Berufsgruppe, wobei es sich dabei im Falle des Dienstgerichtes des Bundes um zwei (Berufs-)Richter des Gerichtes des Betroffenen handeln kann.
Für die Entscheidungen über Ermittlungsanträge des Generalbundesanwalts in Strafverfahren (z. B. Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, Haftbefehl) sind ebenso wie bei anderen Strafgerichten besondere Ermittlungsrichter bestellt, deren Zahl vom Bundesminister der Justiz bestimmt wird (§ 130 GVG). Auch diese Tätigkeit erfolgt zusätzlich zu der in einem der Straf- oder Zivilsenate. Bis 2016 gab es langjährig stets sechs planmäßige Ermittlungsrichter, welche sich diesen Aufgaben nur mit einem relativ kleinen Teil ihres Deputats widmeten. 2017 wurde dies dahingehend geändert, dass nun zwei planmäßige Ermittlungsrichter, die sich dieser Aufgabe mit einem größeren Teil ihres Deputats widmen, sowie vier Vertreter bestellt sind. Die Entscheidungen der Ermittlungsrichter können in bestimmten Fällen (§ 304 Abs. 5 StPO) durch Beschwerde angefochten werden, über welche ein Strafsenat des Bundesgerichtshofs entscheidet (kleiner Devolutiveffekt), der dann gemäß § 139 Abs. 2 GVG ausnahmsweise nur mit drei Richtern besetzt ist.