Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ist das letztinstanzliche Gericht der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit und damit einer der fünf obersten Gerichtshöfe der Bundesrepublik Deutschland mit Sitz in Erfurt (§ 40 Abs. 1 ArbGG).
Als Behörde ist das Bundesarbeitsgericht dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unterstellt und unterliegt dessen Dienstaufsicht. In seiner Tätigkeit als Gericht ist es jedoch unabhängig.
In den anderen Staaten des deutschen Sprachraumes existiert kein eigenständiges oberstes Arbeitsgericht; die letztinstanzlichen Entscheidungen in Arbeitssachen sind dort Teil der Zuständigkeit des obersten Zivilgerichtes. Dieses heißt in Liechtenstein Fürstlicher Oberster Gerichtshof, in Luxemburg Oberster Gerichtshof, in Österreich Oberster Gerichtshof und in der Schweiz Bundesgericht.
Mit dem Ende des Ersten Weltkriegs, der Anerkennung der Tarifverträge und der Koalitionsfreiheit, der Errichtung von Arbeiter- und Angestelltenausschüssen, der Gewährleistung der Mitbestimmung und der durch Art. 157 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 dem Reich ausdrücklich gestellten Aufgabe, ein „einheitliches Arbeitsrecht“ zu schaffen, stand eine grundlegende Neuordnung des Arbeitsgerichtsprozesses an. Nachdem bereits 1918 und 1923 Schlichtungsausschüsse eingerichtet und Schlichter bestellt worden waren, kam es schließlich mit dem Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) vom 23. Dezember 1926 zu einer Kompromisslösung: Die erstinstanzlichen Arbeitsgerichte wurden als selbständige staatliche Gerichte eingerichtet. Dagegen waren die Landesarbeitsgerichte als Berufungsinstanz den Landgerichten sowie das Reichsarbeitsgericht als Revisionsinstanz dem Reichsgericht angegliedert.
Die Arbeitsgerichtsbarkeit wurde erst nach dem Zweiten Weltkrieg vollständig von der ordentlichen Gerichtsbarkeit getrennt. Das am 24. September 1949 in Kraft getretene Grundgesetz sah in Art. 96 Abs. 1, der im Grundsatz dem heutigen Art. 95 Abs. 1 entspricht, die Arbeitsgerichtsbarkeit als selbständigen Zweig des Rechtssystems mit einem eigenen obersten Gerichtshof vor. Damit war für die Arbeitsgerichtsbarkeit erstmals ein von der ordentlichen Justiz unabhängiger dreistufiger Instanzenzug garantiert. Umgesetzt wurde diese verfassungsrechtliche Vorgabe mit dem am 1. Oktober 1953 in Kraft getretenen Arbeitsgerichtsgesetz, durch welches das Bundesarbeitsgericht eingerichtet wurde. Danach sind die Kammern der Arbeitsgerichte und der Landesarbeitsgerichte als Tatsacheninstanzen in der Besetzung mit einem Berufsrichter und jeweils zwei ehrenamtlichen Richtern tätig, während die Senate des Bundesarbeitsgerichtes als Revisionsinstanz mit je einem Vorsitzenden, zwei berufsrichterlichen Beisitzern und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entscheiden. In dem 1935 bis 1938 als Generalkommando der Wehrmacht errichteten Gebäude am Graf-Bernadotte-Platz nahm das Bundesarbeitsgericht im April 1954 in Kassel seine Rechtsprechungstätigkeit auf und übte sie über 45 Jahre unter einem gemeinsamen Dach mit dem Bundessozialgericht aus.
Im Zuge der deutschen Einheit beschloss die Unabhängige Föderalismuskommission im Mai 1992, das Bundesarbeitsgericht nach Thüringen zu verlegen. Im Jahre 1993 wurde die Landeshauptstadt Erfurt als künftiger Gerichtssitz festgelegt. Seit dem 1999 erfolgten Umzug von Kassel nach Erfurt hat das Gericht seinen Sitz auf dem Gelände des ehemaligen Hornwerks der Zitadelle Petersberg.
Vor allem seit 2020 kam es zu einer verstärkten Diskussion um die Aufarbeitung von NS-Vergangenheiten früherer Richter und deren Einfluss auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
Aufgabe des Bundesarbeitsgerichtes ist die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Arbeitsrechtes sowie die Fortbildung des Rechts in den Bereichen, in denen der Gesetzgeber unbewusst keine abschließenden Regelungen geschaffen oder die nähere Ausgestaltung des Rechts bewusst den Gerichten überlassen hat (z. B. im Arbeitskampfrecht).
Das Bundesarbeitsgericht entscheidet über Revisionen gegen Urteile der Landesarbeitsgerichte. Die Revision muss grundsätzlich durch das Landesarbeitsgericht zugelassen werden (§ 72 Abs. 1 ArbGG). In Betracht kommende Zulassungsgründe sind nach § 72 Abs. 2 ArbGG eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, eine Abweichung von einer Entscheidung eines anderen gleich- oder höherrangigen Spruchkörpers, ein absoluter Revisionsgrund oder ein entscheidungserheblicher Verstoß gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs. Sollte das Landesarbeitsgericht die Revision nicht zulassen, besteht die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72a ArbGG), über welche das Bundesarbeitsgericht entscheidet. Gibt es der Nichtzulassungsbeschwerde statt, ist die Revision zugelassen. Gegen Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte kann Rechtsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht eingelegt werden, die unter denselben Voraussetzungen wie eine Revision zugelassen werden muss.
In Ausnahmefällen kann, sofern die Beteiligten einverstanden sind, auch eine Entscheidung eines Arbeitsgerichtes direkt beim Bundesarbeitsgericht angefochten werden (sog. Sprungrevision, § 76 ArbGG), beispielsweise bei Rechtsstreitigkeiten über Tarifverträge, Maßnahmen des Arbeitskampfes oder Fragen der Vereinigungsfreiheit.
Wie alle Revisionsgerichte trifft das Bundesarbeitsgericht in der Regel keine Tatsachenfeststellungen, sondern überprüft die angefochtenen Entscheidungen ausschließlich im Hinblick darauf, ob sie Rechtsfehler enthalten. Erachtet es eine Revision als unbegründet, so wird sie verworfen und das angefochtene Urteil wird rechtskräftig. Ist die Revision hingegen begründet, so kann das Bundesarbeitsgericht, wenn alle zur Entscheidung erforderlichen Tatsachenfeststellungen in der Urteilsbegründung zu finden sind, das Urteil abändern. Fehlen entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellungen, so wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Das Gericht ist in zehn Senate gegliedert, denen jeweils im Normalfall drei oder vier Berufsrichter, im 9. und 10. Senat derzeit sogar fünf Berufsrichter, angehören, insgesamt 37 Richter (Stand: Juli 2025). Der Frauenanteil unter den Richtern beträgt derzeit (Stand: Januar 2024) mit 18 von 37 Personen knapp 45 Prozent. Weiterhin hat das Gericht 118 nichtrichterliche Beschäftigte und es werden durchschnittlich elf wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt (Stand: 2018), welche die Richter bei ihrer Tätigkeit unterstützen.
Die Senate entscheiden in der Besetzung mit drei Berufsrichtern – einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern – sowie je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Vor dem Bundesarbeitsgericht müssen sich die Parteien in der Regel durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt ist jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt. Findet eine mündliche Verhandlung (Regelfall) statt oder wird eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren (nach Zustimmung der Parteien) getroffen, so wird anschließend im Fall von Revisionsverfahren durch Urteil entschieden, wohingegen in Rechtsbeschwerdeverfahren Entscheidungen nach Beratung (Regelfall, ähnlich wie schriftliches Verfahren; keine Zustimmung der Beteiligten notwendig) oder nach mündlicher Anhörung durch Beschluss erfolgen.
Die Zuständigkeit des jeweiligen Senats richtet sich nach den zu entscheidenden Rechtsfragen und ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan, der (Stand März 2026) wie folgt aussieht:
1. Senat: Materielles Betriebsverfassungs-, Personalvertretungs- und Sprecherausschussrecht, Vereinigungsfreiheit, Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit, Arbeitskampfrecht
2. Beisitzer: Sascha Pessinger
2. Senat: Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigungen sowie daran anschließende Abfindungs- und Weiterbeschäftigungsansprüche, Ersetzung der Zustimmung zur Kündigung
3. Beisitzer: Matthias Kreutzberg-Kowalczyk