Die Buchpreisbindung ist eine gesetzliche Preisbindung für Bücher und ähnliche Produkte. Zentraler Bestandteil der Buchpreisbindung ist, dass Verlage (beziehungsweise Buchimporteure), für jedes Buch einen unveränderbaren Preis festsetzen und bekanntmachen, der dann für alle Letztverkäufer (etwa Buchhandlungen) verbindlich ist, also weder unter- noch überschritten werden darf.
Dieser Eingriff in die Freie Marktwirtschaft wird vor allem damit gerechtfertigt, dass dem Buch als Kulturgut eine Sonderstellung zukomme und die Buchpreisbindung ein vielfältiges Buchangebot sowie eine flächendeckende Versorgung durch kleinere Buchhandlungen gewährleiste.
Die erste Buchpreisbindung in Deutschland wurde im Jahr 1888 nicht gesetzlich, sondern durch eine interne Satzung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler eingeführt. Seit 1981 gilt in Frankreich ein Gesetz (Loi Lang), welches Vorbild für gesetzliche Regelung in europäischen Ländern war. 2002 wurde in Deutschland das Buchpreisbindungsgesetz eingeführt. 2013 galten entsprechende Regelungen in elf EU-Staaten. Im deutschsprachigen Raum verfügen Deutschland und Österreich über eine gesetzlich vorgeschriebene Buchpreisbindung, in der Schweiz ist der Buchpreis wie in Großbritannien und den USA frei. Viele Länder haben eine Gesetzeslage, die einer Buchpreisbindung entgegengesetzt ist, also Verlagen verbietet, ihren Abnehmern einen Endverbraucherpreis vorzuschreiben. So bekamen mehrere Verlage in den Vereinigten Staaten Probleme mit der Justiz, da sie Amazon einen Mindestpreis für ihre E-Books vorgeben wollten.
In Europa war der Buchpreis 2008 in Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, den Niederlanden, Österreich, Portugal und Spanien gesetzlich geregelt; in Dänemark, Norwegen und Ungarn bestanden entsprechende Branchenvereinbarungen. Keine Buchpreisbindung gab es in Belgien, Estland, Finnland, Großbritannien, Irland, Island, Polen, Schweden, der Schweiz und der Tschechischen Republik. Auch 2013 galten in elf europäischen Staaten Regelungen zur Buchpreisbindung.
In Deutschland gilt die Buchpreisbindung (§ 5 Buchpreisbindungsgesetz) im Buchhandel für sämtliche in Deutschland verlegten Bücher (auch fremdsprachige, sofern diese überwiegend in Deutschland abgesetzt werden) sowie für Musiknoten und kartographische Produkte. Außerdem gilt die Buchpreisbindung für „Produkte, die Bücher, Musiknoten oder kartographische Produkte reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind sowie kombinierte Objekte, bei denen eines der genannten Erzeugnisse die Hauptsache bildet“ (§ 2 BuchPrG).
Solange es sich nicht um gebrauchte Ware oder um Titel handelt, deren Preisbindung offiziell aufgehoben wurde, muss dieser Preis eingehalten werden (§ 3 BuchPrG). Importtitel aus Ländern ohne Buchpreisbindung unterliegen dagegen auch in Deutschland keiner Preisbindung.
Die Verlage sind aufgrund des Buchpreisbindungsgesetzes rechtlich verpflichtet, den Preis einschließlich Umsatzsteuer (Endpreis) für die Ausgabe eines Buches für den Verkauf an Letztabnehmer festzusetzen.
Nach einer gewissen Vorlaufphase, in der Bücher durch verbindliche Vorbestellungen vor dem offiziellen Erscheinungstermin zum Subskriptionspreis günstiger verkauft werden dürfen, gilt die Buchpreisbindung. Durch eine öffentliche Erklärung – in der Regel in den Gelben Seiten des Börsenblatts – kann ein Verlag die Buchpreisbindung nach Ablauf von 18 Monaten für einzelne Titel aufheben. Auch die Preise für wiederkehrend, beispielsweise jährlich in aktualisierter Auflage, erscheinende Bücher können bei Erscheinen der Neuauflage aufgehoben werden.
Von der Preisbindung ausgenommen sind gekennzeichnete Mängelexemplare mit tatsächlichen Mängeln, gebrauchte (schon einmal zum gebundenen Preis verkaufte) Bücher oder Altauflagen, die länger als 18 Monate am Markt sind und für die der Verlag die Preisbindung aufgehoben hat. Sogenannte Remittenden unterliegen nur dann nicht der Preisbindung, wenn die Bücher tatsächlich beschädigte oder verschmutzte, gekennzeichnete Mängelexemplare sind. Buchgemeinschaften, die Bücher nur an Mitglieder verkaufen, sind von der Buchpreisbindung nur eingeschränkt betroffen. Sie fungieren als Lizenznehmer und verlegen damit Sonderausgaben (sogenannte Buchgemeinschaftsausgaben), die einen deutlichen Ausstattungsunterschied aufweisen müssen und meistens mit ca. sechsmonatiger Verzögerung zum Originaltitel erscheinen. Dadurch können die Buchgemeinschaften ihre Titel (die sie ja selber als Verlag mit einem Preis versehen) günstiger anbieten. Trotzdem sind diese Buchgemeinschaftsausgaben auch wieder preisgebunden.
Wer mit Büchern geschäftsmäßig handelt, ist verpflichtet, die gebundenen Ladenpreise einzuhalten. Geschäftsmäßig handelt nach einem Urteil bereits, wer Bücher in einem für Privatleute unüblichen Umfang verkauft. Die Einhaltung der Buchpreisbindung überwachen so genannte Preisbindungstreuhänder (PB-Treuhänder): Circa 1000 Verlage beauftragten die Wiesbadener Rechtsanwälte Dieter Wallenfels und Christian Russ, die Einhaltung der gebundenen Preise sicherzustellen. In der Praxis werden Abmahnungen verschickt, wenn die PB-Treuhänder Rechtsverstöße feststellen. Hierfür sind die PB-Treuhänder aufgrund der ihnen durch § 9 Abs. 2 Nr. 3 BuchPrG obliegenden Aktivlegitimation berechtigt; daher klagen sie auch selbst in Gerichtsverfahren. Gelingt es demjenigen, der neue Bücher geschäftsmäßig verkauft, nicht, nachzuweisen, dass diese nicht (mehr) der Buchpreisbindung unterliegen, droht ihm eine Haftung auf Unterlassung, Auskunft, Kosten und Schadensersatz.
Mit der Einführung des Buchpreisbindungsgesetzes in Deutschland wurde der Hörerschein an Hochschulen abgeschafft, der Studenten zum vergünstigten Bezug der Bücher eines Professors berechtigte.
Eingeführt wurde die Buchpreisbindung in Deutschland im Jahr 1888, als Höhepunkt und Abschluss der „Krönerschen Reform“ unter Führung des Vorstehers des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler Adolf Kröner. Die Regelungen zu festen Ladenpreisen im Buchhandel wurden zunächst in der Satzung sowie in der Verkehrsordnung und der Verkaufsordnung des Börsenvereins verankert. Bei der deutschen Buchpreisbindung handelte es sich also in den ersten Jahrzehnten ihres Bestehens um eine rein vereinsrechtliche Regelung. Sanktionen bei Verstößen gegen die Statuten wurden vom Börsenverein initiiert und überwacht. Grundsätzlich konnten sich solche nur gegen Vereinsmitglieder richten. Durch den großen Einflussbereich des Börsenvereins innerhalb des deutschen Buchhandels wurde aber faktisch die gesamte Branche davon erfasst. Die damit verbundene Möglichkeit der Kartellbildung und Verteuerung der Bücher wurde 1903 in der Denkschrift „Der deutsche Buchhandel und die Wissenschaft“ des Leipziger Nationalökonomen und Zeitungswissenschaftler Karl Bücher kritisiert und führte zu dem nach ihm benannten Bücher-Streit.
Erst im Jahr 1927 kam durch die Einführung eines Revers-Systems auch eine vertragsrechtliche Komponente hinzu. Buchproduzenten (Verleger) und Buchhändler verpflichteten sich darin durch bilaterale Verträge zur Einhaltung der Preisbindungsbestimmungen.
Die Kombination aus vereins- und vertragsrechtlichen Regelungen wurde bis 1945 beibehalten. Auf Drängen der westlichen Alliierten musste die zentrale Komponente danach aufgegeben werden. Der Börsenverein verlor damit in Westdeutschland das Aufsichtsrecht über die Buchpreisbindung. Nach einigen Schwierigkeiten konnte der westdeutsche Buchhandel aber die grundsätzliche Berechtigung zur Bindung der Bücherpreise von den Alliierten erlangen. 1958 wurde die vertikale Preisbindung im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verankert. Nach § 15 GWB waren Abmachungen zur Beschränkung der Preisfreiheit generell verboten. In § 16 GWB hieß es allerdings: „§ 15 gilt nicht, soweit (…) ein Verlagsunternehmen die Abnehmer seiner Verlagserzeugnisse rechtlich oder wirtschaftlich bindet, bei der Weiterveräußerung bestimmte Preise zu vereinbaren oder ihren Abnehmern eine gleiche Bindung bis zur Weiterveräußerung an den letzten Verbraucher aufzuerlegen.“