Die Bischofssynode (lat. Synodus Episcoporum) ist ein Gremium in der römisch-katholischen Kirche. Mit dem Motu proprio Apostolica sollicitudo („Mit apostolischer Sorge“) vom 15. September 1965 errichtete Papst Paul VI. das seit alter Zeit bekannte Instrument der Bischofssynode für die ganze Kirche.
Als Zielsetzung der Bischofssynode gilt, die Beziehung zwischen Papst und Bischöfen aus aller Welt zu intensivieren und über allgemeine kirchliche Angelegenheiten zu beraten. Ihre Einrichtung geht auf das Zweite Vatikanische Konzil zurück. Dort wurde der Gedanke der Kollegialität der Bischöfe entscheidend vorangetrieben und konstituiert. Dem trug Papst Paul VI. mit der Einrichtung der Synode Rechnung.
Die Bischofssynode tritt zusammen, um vom Papst vorgelegte Verhandlungsgegenstände zu beraten. Nur in einem außerordentlichen Einzelfall kann sie durch Bevollmächtigung des Papstes rechtsverbindliche Dekrete erlassen. In diesem Fall werden die Dekrete durch den Papst in Kraft gesetzt (can. 343 CIC). Sie sind nicht Ausdruck der Willensbildung des Bischofskollegiums, dessen Höchstgewalt keiner Bevollmächtigung durch den Papst bedarf. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu einem Konzil. Bislang hat es keinen Fall eines solchen Dekrets gegeben. In der Regel folgt auf die Synode ein vom Papst erlassenes nachsynodales apostolisches Schreiben, das die Ergebnisse der Beratungstätigkeit zusammenfasst.
Die Bischofssynode untersteht direkt der Autorität des Papstes (can. 344 CIC). Seine Vorrechte sind in can. 344 CIC aufgeführt. Ihm kommt das Einberufungsrecht zu (n. 1), die Bestätigung der zur Synode Gewählten sowie die Ernennung der übrigen (n. 2), die Bestimmung der Verhandlungsgegenstände unter Einhaltung einer angemessenen Frist (n. 3), die Bestimmung der Tagesordnung (n. 4), der persönliche Vorsitz oder die Bestimmung eines Vertreters (n. 5) sowie Schließen, Verlegen Unterbrechung oder Aufhebung der Synode (n. 6). Tritt während der Synode Sedisvakanz oder Behinderung des apostolischen Stuhls ein, ist die Synode unterbrochen (can. 347 CIC, Art. 1 § 2 Ordo Synodi Episcoporum).
Die Mitgliedschaft wurde durch das Motu proprio Apostolica sollicitudo erstmals geregelt. Im Jahr 2006 wurde eine überarbeitete Ordnung der Bischofssynode herausgegeben (Ordo Synodi), 2018 die Apostolische Konstitution Episcopalis communio.
Mitglieder sind laut can. 346 des Codex des kanonischen Rechts einerseits Bischöfe, die für die einzelnen Synoden von den Bischofskonferenzen gewählt oder entsandt worden sind, andere werden vom Papst direkt ernannt. Hinzu kommen gewählte Mitglieder von klerikalen Ordensinstituten. Die Mitgliedschaft endet immer mit dem Abschluss der Synode.
Mit der Ernennung der Französin Nathalie Becquart als Untersekretärin erhielt im Februar 2021 erstmals eine Frau ein Stimmrecht in der Bischofssynode. An der 16. ordentlichen Vollversammlung der Bischofssynode werden erstmals 80 vom Papst ernannte stimmberechtigte Mitglieder teilnehmen, die nicht Bischöfe sind. Darunter sind fünf Ordensfrauen und fünf Ordensmänner. Von den übrigen 70 zu Ernennenden müssen mindestens 35 Frauen sein, so dass insgesamt mindestens die Hälfte der vom Papst ernannten Nicht-Bischöfe Frauen sind.
Bei den Versammlungen der Bischofssynode wird unterschieden zwischen den ordentlichen Generalversammlungen (can. 346, § 1 CIC), den außerordentlichen Generalversammlungen (can. 346, § 2 CIC) und den Spezialversammlungen (can. 346, § 3 CIC). Generalversammlungen beraten in Fragen, die die ganze Kirche betreffen, Spezialversammlungen in Fragen, die eine Region oder mehrere bestimmte Regionen betreffen.
Ordentliche Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung besteht aus gewählten, entsandten und ernannten Synodalen. Gewählt werden die jeweiligen Vertreter der nationalen Bischofskonferenzen der lateinischen Kirche und einige Vertreter der Ordensverbände. Entsandt werden die Oberhäupter der autonomen orientalischen Patriarchats-, Großerzbischofs- und Metropolitankirchen sui iuris. Die Kardinalpräsides der römischen Dikasterien und alle übrigen Synodalen werden ernannt.
Außerordentliche Generalversammlung
Die außerordentliche Generalversammlung soll schneller zusammentreten können, daher wird auf die Wahlen von Vertretern der Bischofskonferenzen verzichtet. Stattdessen werden die Konferenzen durch ihren Vorsitzenden oder dessen ersten Stellvertreter vertreten. Ansonsten besteht kein Unterschied zur ordentlichen Generalversammlung.
An der Spezialversammlung nehmen nur Vertreter der betreffenden Region teil. Zudem nehmen nur die Kardinalpräsides teil, deren Kurienbehörde einen Bezug zu den Verhandlungsgegenständen hat.
Die Bischofssynode ist als dauerhaftes Verfassungsorgan konstituiert. Diesem Umstand trägt die Einrichtung des ständigen Generalsekretariats Rechnung. Der Generalsekretär wird vom Papst auf Dauer ernannt (can. 348 CIC). Ihm steht der Sekretariatsrat zur Seite. Zwölf Mitglieder des Rats werden von der Generalversammlung der Bischofssynode am Ende der Versammlung mit Hinblick auf die nächste gewählt, drei weitere vom Papst ernannt (Art. 13 Ordo Synodi Episcoporum). Der Rat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Amtszeit der Mitglieder endet mit Zusammentritt der nächsten Generalversammlung.
Der Konferenzsaal für die Sonderversammlungen und ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen der Bischofssynode befindet sich im ersten Geschoss über der Vorhalle der Vatikanischen Audienzhalle. Diesen Synodensaal („Aula Nuova del Sinodo“) ließ Papst Paul VI. als kleine Aula errichten. Seit 1971 fanden dort bis heute wichtige Versammlungen der Bischofssynode statt.
Ordentliche Generalversammlungen
1. ordentliche Generalversammlung, 29. September bis 29. Oktober 1967; die erste Versammlung stand unter dem Thema „Die Bewahrung und Stärkung des katholischen Glaubens: seine Integrität, seine Kraft, seine Entwicklung, seine doktrinäre und geschichtliche Kohärenz“. Sie befasste sich mit unterschiedlichen Aspekten der Glaubenslehre. Im Blick auf die sich abzeichnende Theologie des Zweiten Vatikanischen Konzils hatte Papst Paul VI. das Jahr 1967/68 im Gedenken an das 1900-jährige Jubiläum des Martyriums der Apostel Petrus und Paulus zu einem Jahr des Glaubens ausgerufen. Auf Anregung dieser Synode wurde 1969 die Internationale Theologenkommission am Heiligen Stuhl eingerichtet.
2. ordentliche Generalversammlung, 30. September bis 6. November 1971: „Der priesterliche Dienst und die Gerechtigkeit in der Welt“. Die Synode gab zwei Erklärungen zu den Themen Priestertum (Ultimis temporibus) und Gerechtigkeit in der Welt (De iustitia in mundo) ab.