Das Besatzungsstatut zur Abgrenzung der Befugnisse und Verantwortlichkeiten zwischen der zukünftigen deutschen Regierung und der Alliierten Kontrollbehörde vom 10. April 1949 regelte die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den drei Besatzungsmächten USA, Großbritannien und Frankreich. Es trat am 21. September 1949 in Kraft.
Die Bundesrepublik Deutschland verfügte bei ihrer Entstehung noch nicht über die volle Staatsgewalt, weil die oberste Gewalt bei den Alliierten lag. In diesem Statut räumten die drei Westmächte, vertreten durch die Alliierte Hohe Kommission, der Bundesrepublik und ihren Ländern die gesetzgebende, vollziehende und rechtsprechende Gewalt ein. Sie beschränkten ihre bisher beanspruchte Zuständigkeit, behielten aber die Hoheitsrechte unter anderem auf den Gebieten Außenpolitik, Entmilitarisierung, Wiedergutmachung, Aufnahme von Flüchtlingen und die Kontrolle über die Ruhr. Alle Verfassungsänderungen und Gesetze blieben dem Einspruchsrecht der Besatzungsmächte unterworfen. Das Land blieb weiter militärisch besetzt, damit die Alliierten notfalls die politische Gewalt wieder ganz übernehmen konnten. Mit den Pariser Verträgen 1954/55 wurde das Besatzungsstatut aufgehoben, insbesondere durch den Beitritt Deutschlands zur WEU und der NATO.
Vom Beschluss der Westmächte bis zum Inkrafttreten
Der Text des Besatzungsstatuts wurde auf der Außenministerkonferenz der Westmächte in Washington, D.C. (6.–8. April 1949) verabschiedet und dem Parlamentarischen Rat am 10. April übermittelt. In einer Begleitnote der Außenminister wurde dazu erklärt, dass mit der Errichtung der deutschen Bundesrepublik die Militärregierungen aufhören würden zu bestehen. Die weiterhin bestehenden Aufgaben der alliierten Behörden würden in der Weise aufgeteilt, dass die Überwachungsaufgaben von einem Hohen Kommissar, die militärischen von einem Oberbefehlshaber wahrgenommen würden. Die drei Hohen Kommissare sollten zusammen eine Alliierte Hohe Kommission bilden. Auf bestimmten begrenzten Gebieten würden sich die Alliierten das Recht vorbehalten, selbst unmittelbare Maßnahmen zu ergreifen. Um welche Gebiete es sich handele, werde im Besatzungsstatut aufgeführt.
Am 12. Mai 1949 (dem Tag des Endes der Berlin-Blockade) wurde es durch die drei Militärgouverneure und Oberbefehlshaber förmlich mitgeteilt.
Am 15. September 1949 wurde Konrad Adenauer vom Deutschen Bundestag zum ersten Bundeskanzler gewählt, tags darauf von Bundespräsident Theodor Heuss ernannt, am 20. September die Bundesminister. Das Besatzungsstatut wurde am Tag nach dieser Konstituierung der Bundesregierung, am 21. September 1949, dem Bundeskanzler zeremoniell auf dem Petersberg überreicht und trat damit in Kraft.
Ab 14. Mai 1949 gab es auch für die drei Westsektoren Berlins ein ähnliches Statut, das sogenannte Kleine Besatzungsstatut. Es regelte das separate Besatzungsrecht der Westalliierten für diesen Teil von Berlin.
Zuständigkeiten der Besatzungsbehörden
Entwaffnung und Entmilitarisierung einschließlich der damit in Beziehung stehenden Gebiete der wissenschaftlichen Forschung, Verbote und Beschränkungen der Industrie und die Zivilluftfahrt
Kontrolle über die Ruhr, die Restitutionen, Reparationen, Dekartellisierung, Dezentralisation, Ausschluss von Diskriminierungen in Handelsangelegenheiten, die ausländischen Interessen in Gesamtdeutschland und die Ansprüche gegen Deutschland
Auswärtige Angelegenheiten einschließlich der von Deutschland oder in seinem Namen getroffenen internationalen Abkommen
„Displaced Persons“ (verschleppte Personen) und Aufnahme von Flüchtlingen
Schutz, Prestige und Sicherheit der Alliierten Streitkräfte, Familienangehörigen, Angestellten und Vertreter, ihre Immunitäten und das Aufkommen für die Besatzungskosten und für ihre anderen Anforderungen
Beachtung des Grundgesetzes und der Länderverfassungen
Überwachung des Außenhandels und der Devisenwirtschaft
Überwachung innerer Maßnahmen, aber nur in dem Umfang, der erforderlich ist, um die Verwendung von Geldmitteln, Lebensmitteln und sonstigen Bedarfsgütern in der Weise sicherzustellen, dass Deutschlands Bedarf an ausländischer Unterstützung auf ein Mindestmaß herabgesetzt wird
Überwachung der Versorgung und Behandlung in deutschen Strafanstalten von Personen, die vor Gerichten oder Tribunalen der Besatzungsmächte oder Besatzungsbehörden angeklagt oder von ihnen verurteilt worden sind; die Überwachung der Vollstreckung von Strafurteilen gegen solche Personen und in Angelegenheiten ihrer Amnestierung, Begnadigung und Freilassung
In der Zeit von der bedingungslosen Kapitulation bis zum Inkrafttreten des Besatzungsstatuts, vier Jahre und vier Monate später, hatten die Siegermächte Deutschland durch Besetzung vollständig ihrer Kontrolle unterworfen. Gemeinsamer Ausgangspunkt der Besatzungspolitik aller vier Siegermächte war gewesen, zu verhindern, dass Deutschland jemals wieder zu einer Bedrohung des Weltfriedens werden könnte. Als 1949 die Bundesregierung konstituiert wurde, war das westliche Bündnissystem (NATO) in seinen Grundstrukturen bereits geschaffen. Die Gründung der Demokratie in Westdeutschland hatte mit den Verfassungsgesetzgebungen 1946 in den Ländern der amerikanischen Besatzungszone begonnen und war mit dem Grundgesetz weitergeführt worden. Die Leitbegriffe des Demokratisierungsprogramm der Wirtschaft stammten aus liberalen Vorstellungen: Dezentralisierung, Dekartellisierung und Entflechtung. Mit dem Besatzungsstatut erhielt die Bundesrepublik nun Grenzen für ihren Handlungsspielraum. Mit diesem Dokument wurden die rechtlichen Schranken festgelegt, die der staatlichen Souveränität der Bundesrepublik gesetzt waren. Die Besatzungsherrschaft sollte mit der Verabschiedung des als provisorische Verfassung verstandenen Grundgesetzes und der Gründung der Bundesrepublik auf dem Territorium der drei Westzonen noch nicht enden, sondern lediglich gelockert sowie juristisch neu definiert werden. Die Staatsgründung hatte Westdeutschland handlungs- und verhandlungsfähig gemacht, aber nicht souverän. Mit den drei Hohen Kommissaren war ein „Triumvirat“ gegründet worden, mit dem alle Schritte auszuhandeln waren, die den Hoheitsbereich berührten, den sich die Siegermächte vorbehalten hatten.