Als Beneš-Dekrete werden 143 Dekrete des Präsidenten der Republik bezeichnet, die während der deutschen Besetzung der Tschechoslowakei im Zweiten Weltkrieg von der Exilregierung in London und später von der Nachkriegsregierung erlassen wurden. Sie wurden am 28. März 1946 von der provisorischen tschechoslowakischen Nationalversammlung gebilligt.
Die oftmals verwendete Bezeichnung dieser Verordnungen als „Beneš-Dekrete“ ist vereinfachend, wenn nicht (formell) irreführend – die Dekrete des Staatspräsidenten wurden von den Exilregierungen beziehungsweise der ersten Nachkriegsregierung Zdeněk Fierlingers insgesamt vorbereitet und nicht nur von Edvard Beneš selbst erlassen.
Wenn in historischen und politischen Kontexten von „Beneš-Dekreten“ die Rede ist, sind damit im engeren Sinne meist nur diejenigen Präsidialverordnungen gemeint, welche die Ausbürgerung, Vermögenskonfiskation und Bestrafung der deutschen (und ungarischen) Bevölkerungsgruppe in der Tschechoslowakei betreffen. Diese machen jedoch nur einen Bruchteil der oben genannten 143 Rechtsnormen aus.
Die „Dekrete des Präsidenten der Republik“, so die offizielle Bezeichnung, wurden in den Jahren von 1940 bis 1945 erlassen. Im rechtlichen Sinne entsprechen sie Erlassen, die der Präsident unter Anhörung des Staatsrates im Falle eines Verfassungsnotstandes einsetzen durfte und die später rückwirkend vom Parlament ratifiziert werden mussten. Ein Verfassungsnotstand war, nach der Meinung von Beneš, durch die zum Teil gewaltsame Auflösung des tschechoslowakischen Staates und die Besetzung durch Deutschland in den Jahren 1938 und 1939 eingetreten. Die Dekrete wurden dann auch wie vorgesehen am 28. März 1946 vom Parlament gebilligt.
In der Hauptsache befassten sich die Präsidialdekrete mit der Weiterführung der staatlichen Kontinuität der Tschechoslowakei sowie mit der Regelung des öffentlichen Lebens innerhalb des nach Kriegsende wiederzuerrichtenden tschechoslowakischen Staates.
Die Folgen des Münchner Abkommens und die Errichtung des Protektorats Böhmen und Mähren gefährdeten die Existenz der tschechischen Nation insgesamt. Dem neu errichteten „Protektorat“ drohte eine vollständige Germanisierung, die der Reichsprotektor mittels einer restriktiven und völkerrechtlich nicht haltbaren Besiedlungspolitik umsetzen sollte:
„Umvolkung“ der „rassisch geeigneten“ Tschechen
Aussiedlung der übrigen Tschechen und der reichsfeindlichen Intelligenzschicht bzw. „Sonderbehandlung“ (sprich: Einweisung in Konzentrations-/Vernichtungslager) dieser und aller „destruktiven“ Elemente
Neubesiedlung dadurch freigewordenen Raumes durch Deutsche
Während seiner Vernehmung in der tschechoslowakischen Untersuchungshaft sagte der vormalige „Deutsche Staatsminister für Böhmen und Mähren“, Karl Hermann Frank, aus, dass
Der brutalen Herrschaft des nationalsozialistischen Regimes im Protektorat fielen im Zeitraum von 1939 bis 1945 zigtausende Bewohner des Protektorats zum Opfer, die in den diversen Konzentrations- und Vernichtungslagern, in Gestapo-Gefängnissen zu Tode gequält, von Standgerichten hingerichtet und bei Massakern an ganzen Ortschaftsbevölkerungen – wie in Lidice und Ležáky – ihr Leben verloren. Die genauen Opferzahlen der NS-Herrschaft in der Tschechoslowakei sind bis heute nicht geklärt: Die Forschung rechnet mit 330.000 bis 360.000 Opfern, darunter rund 270.000 Menschen, die von den Nationalsozialisten als Juden angesehen wurden, sowie ca. 8000 Roma.
Folgen für die deutsche und ungarische Bevölkerung
Acht der insgesamt 143 Dekrete betrafen diejenigen Einwohner, die
sich bei der letzten Volkszählung in der Tschechoslowakei im Jahre 1930 als Deutsche oder Ungarn deklariert hatten,
durch das Münchener Abkommen von 1938 auf Grund ihres Wohnortes in die Verwaltungshoheit des Deutschen Reiches gelangt waren und die Reichsbürgerschaft erhalten hatten,
die deutsche Reichsbürgerschaft im Gebiet der Tschechoslowakei angenommen hatten; dies betraf auch die in den Jahren von 1938 bis 1945 zugezogenen Reichsdeutschen.
Insgesamt wurden bis 1947 etwa 2,9 Millionen Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur deutschen Bevölkerungsgruppe pauschal zu Staatsfeinden erklärt und ausgebürgert – wobei die Zahlen je nach Quelle und Sichtweise schwanken (→ Vertreibung der Deutschen aus der Tschechoslowakei). Ungefähr 220.000 Deutsche blieben nach dem Ende der Vertreibung im Lande, unter anderem Antifaschisten, mit Tschechen verheiratete Deutsche und produktionswichtige Arbeitskräfte.
Die Enteignungen wurden mit den Dekreten (nachträglich) gerechtfertigt, aus deren Wortlaut sich (formell) kaum auf eine geplante massenweise und systematische Abschiebung (oder Abschub, für tschechisch odsun) schließen ließ; es gab weder ein (formell) ausdrückliches „Vertreibungsdekret“ noch ein „Vertreibungsgesetz“.