Der Bayerische Landtag ist das Landesparlament des Freistaates Bayern und eines seiner drei Verfassungsorgane. Bis 1999 gab es als zweite Kammer den Bayerischen Senat, seither verfügt Bayern über ein Einkammersystem.
Verfassungsrechtliche Grundlagen
Die Bestimmungen zum Landtag sind im 2. Abschnitt der Bayerischen Verfassung geregelt. Von 1950 bis 1998 bestand der Landtag aus 204 Abgeordneten, seit 2003 werden mindestens 180 Abgeordnete gewählt. Durch Überhang- und Ausgleichsmandate kann diese Zahl steigen, so wurden bei der Wahl 2008 187 Abgeordnete gewählt, bei der Landtagswahl am 14. Oktober 2018 wurden 205 Volksvertreter gewählt.
Die Wahlen finden alle fünf Jahre (vor 1998: alle vier Jahre) statt und sind allgemein, frei, gleich, unmittelbar und geheim. Das Wahlsystem unterscheidet sich erheblich von dem anderer deutscher Bundesländer. Die Sitzverteilung findet innerhalb der sieben Wahlkreise statt, die den Regierungsbezirken entsprechen. Es gibt keine landesweiten Listen der Parteien. Bei der Zweitstimme gibt es Unterschiede zum Bundestagswahlrecht. Die Wähler können nicht nur eine Partei, sondern einen speziellen Kandidaten auf deren Liste ankreuzen und so die Abfolge der Listenkandidaten erheblich verändern. Außerdem bestimmen sich die Mehrheitsverhältnisse im Landtag nicht aus den Zweitstimmen alleine, sondern aus der Addition von Erst- und Zweitstimmen.
Die Wahlperiode endet vorzeitig, wenn der Landtag mit Mehrheit seiner Mitglieder seine Auflösung beschließt oder auf Antrag von einer Million Stimmberechtigten durch einen Volksentscheid abberufen wird. Dies ist noch nie geschehen.
Dem Landtag obliegt der Beschluss von Gesetzen und die Abstimmung über den Haushalt des Freistaates. Gesetze können durch Volksentscheid auch gegen den Willen der Landtagsmehrheit beschlossen werden. Der Landtag kann Verfassungsänderungen mit Zustimmung von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, worüber ein Volksentscheid stattfinden muss.
Er wählt den Bayerischen Ministerpräsidenten und bestätigt die Mitglieder der Bayerischen Staatsregierung.
Die Kontrolle der Staatsregierung übt er durch das Zitierungsrecht und die Möglichkeit zur Einsetzung von Untersuchungsausschüssen aus. Ein Misstrauensvotum ist in der Bayerischen Verfassung nicht vorgesehen, jedoch muss der Ministerpräsident zurücktreten, wenn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Landtag auf Grund politischer Verhältnisse nicht mehr möglich ist. Tut er das nicht, kann er vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof angeklagt werden.
Des Weiteren obliegt dem Landtag die Wahlprüfung und die Wahl des bayerischen Datenschutzbeauftragten.
Der Landtagspräsident wird in der konstituierenden Sitzung nach der Wahl zusammen mit dem Präsidium durch den Landtag gewählt. Der Präsident führt die Geschäfte des Landtags, vertritt den Staat in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten des Landtags. Er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus.
Der Präsident leitet die Sitzungen der Vollversammlung, des Präsidiums und des Ältestenrats. Er übt die Dienstaufsicht über die Angehörigen des Landtagsamtes und die Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz aus. Der Landtagspräsident nimmt protokollarisch nach dem Ministerpräsidenten den zweithöchsten Rang im Staat ein. Im Falle eines Rücktritts des Ministerpräsidenten geht bis zur Neuwahl eines Ministerpräsidenten die Vertretung Bayerns nach außen auf den Landtagspräsidenten über. Während dieser Zeit kann der Landtagspräsident vom Landtag nicht abberufen werden (Art. 44 BV).
Gegenwärtige Präsidentin des Landtags ist Ilse Aigner (CSU).
In Bayern stellt jeder Regierungsbezirk (Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken, Schwaben) einen Wahlkreis dar. Es gibt daher sieben Wahlkreise. Bezogen auf die Wahlkreise entfallen 61 Sitze im Landtag auf Oberbayern (2013: 60, 2008: 58, 2003: 57), 18 Sitze auf Niederbayern, jeweils 16 Sitze auf die Oberpfalz und auf Oberfranken (2008: 17), 24 Sitze auf Mittelfranken (2003: 25), 19 Sitze auf Unterfranken (2013: 20) und 26 Sitze auf Schwaben. Die Wahlkreise wiederum sind in Stimmkreise eingeteilt. Stimmkreise sind die Landkreise und kreisfreien Städte bzw., davon abweichend, „räumlich zusammenhängende Stimmkreise“. Ein Stimmkreis umfasste zur Landtagswahl 2013 rund 125.000 Einwohner (2008: 102.000).
Die Landtagswahl fand am 8. Oktober 2023 statt. Die Liste der Mitglieder für die 19. Wahlperiode gibt eine Übersicht über die gewählten Parlamentarier. Die 19. Wahlperiode begann offiziell am 30. Oktober 2023 mit der konstituierenden Sitzung.
Die Landtagswahl fand am 14. Oktober 2018 statt, die Liste der Mitglieder gibt eine Übersicht über die Parlamentarier. Der Tag der konstituierenden Sitzung – der 5. November 2018 – markiert den Beginn der 18. Wahlperiode. Die Abgeordneten waren (wie seit 1998) für fünf Jahre gewählt (2018–2023).
Bayern wählte am 15. September 2013 ein Landesparlament. In der Liste der Mitglieder des Bayerischen Landtags (17. Wahlperiode) findet man die Zusammensetzung. Die Wahlperiode dauerte fünf Jahre (2013–2018).
Je die Hälfte der 180 Abgeordneten wurde direkt in Stimmkreisen und über Listen in den Wahlkreisen gewählt, 2013 wurden daher 90 Stimmkreisabgeordnete nach dem Mehrheitswahlrecht und 90 Abgeordnete über offene Listen der Parteien nach dem Verhältniswahlrecht bestimmt.
1962 bis 2008 hatte die CSU die absolute Mehrheit im Bayerischen Landtag inne, 2013 war dies letztmals wieder der Fall; bei den Landtagswahlen von 1970 bis 2003 erhielt die CSU stets auch mehr als 50 % der Wählerstimmen – neun Landtagswahlen in Folge, was in der Bundesrepublik keiner Partei in einem anderen Bundesland gelang.