An diesem Tag

Bürgerliches Gesetzbuch

Kodifikation des deutschen Zivilrechts

Anúncio

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist die zentrale Kodifikation des deutschen allgemeinen Privatrechts. Es regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen und steht damit in Abgrenzung zum öffentlichen Recht. Zusammen mit seinen Nebengesetzen (beispielsweise dem Wohnungseigentumsgesetz, Versicherungsvertragsgesetz, Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz) bildet es das allgemeine Privatrecht. Neben dem allgemeinen Privatrecht stehen ergänzend die Sonderprivatrechte, die spezielle Regelungen für bestimmte Sachgebiete oder Berufsgruppen vorhalten, so die für Kaufleute geltenden Normen des Handelsrechts oder die kollektivrechtlichen Regeln des Arbeitsrechts. Gleichwohl bietet das BGB nebst dem genannten „Annex“ keine vollständige Kodifikation des Zivilrechts.

Nach langjähriger Beratung in zwei Juristenkommissionen und öffentlichen Debatten trat das BGB zur Zeit des deutschen Kaiserreiches am 1. Januar 1900 durch Art. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) in Kraft. Es war die erste privatrechtliche Kodifikation, die für das gesamte Reichsgebiet Gültigkeit besaß. Das BGB gilt nach dem Zweiten Weltkrieg in der Bundesrepublik Deutschland als Bundesrecht nach Art. 123 Abs. 1 und Art. 125 GG fort.

Der Gesetzgeber hat seitdem sehr viele Änderungen am BGB vorgenommen. Bei Reformen steht er häufig vor der Entscheidung, ob er das Reformgesetz als Änderungs- beziehungsweise Ergänzungsgesetz zum BGB oder als Sondergesetz außerhalb des BGB verabschieden soll. Die Praxis dazu ist uneinheitlich. Zu einer klaren Linie hat sich der Gesetzgeber bis heute nicht durchgerungen. Insgesamt ist die gesamte Kodifikation des bürgerlichen Rechts stetig angewachsen, Substanzverluste hingegen halten sich in überschaubaren Grenzen. Einbußen finden sich jedoch insoweit, als Regelungsmaterien im schuldrechtlichen Bereich durch Richterrecht überlagert worden sind. Am 2. Januar 2002 erfolgte im Zuge der umfassenden Reform des Schuldrechts eine Neubekanntmachung des BGB. Dabei wurde der Text auch an die neue deutsche Rechtschreibung angepasst. Ferner erhielt jeder Paragraf mit Ausnahme des § 1588 eine amtliche Überschrift.

Das Bürgerliche Recht ist Teil des Privatrechts, das die Beziehungen zwischen rechtlich gleichgestellten Rechtsteilnehmern (Bürgern, Unternehmen) regelt. Im Gegensatz dazu regelt das öffentliche Recht die Beziehungen zwischen Privaten und Hoheitsträgern (Subordinationsverhältnis, etwa im Strafgesetzbuch (Deutschland) oder der Abgabenordnung) oder Hoheitsträgern untereinander. Die Einteilung in „Privatrecht“ und „Öffentliches Recht“ stammt bereits aus römischer Zeit. Der für das BGB namensgebende Begriff des „Bürgers“ darf dabei keinesfalls als Bezug auf eine ständerechtliche Gliederung der Gesellschaft in Adel, Bürger, Bauern und Arbeiter verstanden werden. Wie der synonym gebräuchliche Begriff „Zivilrecht“ es nahelegt, leitet sich in diesem Zusammenhang der „Bürger“-Begriff vom lateinischen civis her (vergleiche insoweit auch: ius civile) und ist als Staatsbürger zu verstehen.

Moderne Entwicklungen, etwa die Sonderregelungen für Verbraucherverträge, widersprechen dieser Konzeption einer bürgerlich-rechtlichen Kodifikation. Heute kann das bürgerliche Recht daher als das Recht verstanden werden, das generelle Regelungen für den alltäglichen Rechtsverkehr bereithält.

Das BGB ist in fünf Bücher unterteilt:

Buch 1: Allgemeiner Teil (§§ 1–240 BGB) – er enthält die wesentlichen Grundregeln für das zweite bis fünfte Buch als allgemein gültiger Teil (vgl. Klammertechnik)

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241–853 BGB) – das römischrechtlich geprägte Schuldrecht enthält Regelungen für verpflichtende Verträge wie Kauf-, Miet- oder Dienstverträge sowie das Recht der gesetzlichen Schuldverhältnisse wie das Bereicherungs- und Deliktsrecht

Buch 3: Sachenrecht (§§ 854–1296 BGB) – römischrechtlich geprägt ist auch das Sachenrecht, das vornehmlich Regelungen zum Eigentum, Besitz und zu den Grund- wie Mobiliarpfandrechten enthält; nicht aufgenommen wurde eine Vielzahl deutschrechtlicher Tatbestände wie das Jagd-, Fischerei-, Enteignungs- oder Erbzins- und Erbpachtrecht

Buch 4: Familienrecht (§§ 1297–1921 BGB) – das deutschrechtlich geprägte Familienrecht enthält die wesentlichen Regelungen über Ehe und Familie

Buch 5: Erbrecht (§§ 1922–2385 BGB) – das deutschrechtlich geprägte Erbrecht enthält umfangreiche Regelungen zu Testament, Erbfolge und Erbenstellungen

Die thematische Aufteilung der fünf Bücher folgt dabei der von der Pandektenwissenschaft des 19. Jahrhunderts entwickelten Systematik der Ableitung abstrakter Grundregeln aus dem ursprünglich kasuistisch aufgebauten Rechts- und Wertemodell Roms. Die Aufteilung unterliegt dabei einer bemerkenswerten Asymmetrie. Während die ersten drei Bücher, der Allgemeine Teil, das Schuldrecht und das Sachenrecht formaljuristisch gegeneinander unterschieden aufgebaut sind, enthalten die Bücher über das Familien- und Erbrecht zusammenhängende soziale Vorgänge. Diese mischen sich mit sachen- wie schuldrechtlichen Komponenten, die sich grundsätzlich eigentlich in den vorangestellten drei Büchern finden lassen sollten. Dieser systematisch uneinheitliche Aufbau resultiert aus den naturrechtlichen Vorstellungen der Zeit der Aufklärung. Danach war die Welt der Bürger einerseits in eine Privatsphäre aufgeteilt, die durch die Familie und den Erben gekennzeichnet ist und andererseits in eine von öffentlichen Interessen überlagerte Wirtschaftssphäre. Durch die Abgabe eines Teils der Souveränität an den Staat stellte sich dieser zwischen die klassischen Familieninteressen. So unterliegen die Eingehung der Ehe, das Scheidungs- und Versorgungsrecht zwingenden öffentlich-rechtlichen Maßgaben.

Der historisch gewachsenen Tradition einer pandektistischen Aufgliederung der Sachthemen in Schuld- (Obligationen-), Sachen-, Familien- und Erbrecht folgte das BGB. Vom Prinzip der Bildung kasuistischer Rechtssätze hingegen löste es sich. Bereits zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes wandten sich die modernen rechtswissenschaftlichen Strömungen von der Pandektistik vollends ab. Diese Pandektistik leitete sich begrifflich aus den Pandekten (pandectae, „Allumfassendes“; auch: Digesten genannt, von digesta, „Geordnetes“) her, einem der insgesamt vier Bücher der justinianischen Gesetzgebung, des seit Beginn der Neuzeit so genannten Corpus iuris civilis. Da die justinianische Gesetzgebung weitgehend das kompiliert hatte, was in der römischen Rechtsklassik entwickelt worden war, lässt sie sich inhaltlich vornehmlich auf den römischen hochklassischen Juristen Gaius zurückführen. In systematischer Hinsicht folgte dessen einflussreiches Werk einem Leitbild, das grundlegend in nur zwei materiellrechtliche Sachbereiche aufteilte, das Personenrecht und das Sachenrecht. Die spätere Jurisprudenz sprach bei dieser Sacheinteilung vom Institutionensystem. Diesem Aufbau sind die Kodifikationen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) in Österreich und der Code civil in Frankreich verpflichtet. Insoweit ist das BGB eine romanistische Kodifikation.

Bevor das Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft trat und zur Rechtsvereinheitlichung beitrug, lag das bürgerliche Recht auf dem Gebiet des 1871 gegründeten Deutschen Reichs in sehr zersplitterter Form vor. Zwar galten schon zuvor viele Normen für den gesamten deutschen Raum, so neben dem germanischen Gewohnheitsrecht (vergleiche auch Germanische Stammesrechte), das römische Recht in der Ausgangsform des iustinianischen Kaiserrechts. Dieses wurde mit etwas Verspätung ab dem 15. Jahrhundert auch im deutschsprachigen Raum rezipiert. Das Gemeine Recht fand subsidiäre Anwendung. In einigen Ländern bestanden eigenständige Kodifikationen. So galt in Preußen das Preußische Allgemeine Landrecht (ALR) von 1794, in den linksrheinischen Gebieten fand der Code civil von 1804 Anwendung, in Baden das Badische Landrecht von 1810, in Bayern der Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis von 1756 und in Schleswig das Jütische Recht von 1241, teilweise der Sachsenspiegel beziehungsweise das gemeine Sachsenrecht oder das Sächsische BGB von 1865. In den anderen Ländern galt von vornherein Partikularrecht. Dieses wies wenig Übereinstimmungen auf, weil unterschiedliche Inhalte und Geltungsgründe geregelt waren. Übergreifend betrachtet, war ein Rechtszustand geschaffen, der als sehr uneinheitlich erschien.

Anúncio

Bald in der World in Stories App

Audio, Offline-Download, keine Werbung und mehr.

Premium entdecken
Bürgerliches Gesetzbuch | World in Stories