Der Begriff Austrofaschismus ist eine der Fremdbezeichnungen für das von 1933/34 bis 1938 in Österreich etablierte autoritäre, an ständestaatlichen und faschistischen Ideen orientierte Herrschaftssystem mit starken Anlehnungen an die Diktatur Benito Mussolinis in Italien. Die Selbstbezeichnung war Ständestaat. Unter Historikern ist der Begriff Austrofaschismus umstritten. Er wird dezidiert vertreten, aber auch als zu umfassend abgelehnt oder in Einzelaspekten relativiert. Manche Historiker ordnen den Austrofaschismus dem Klerikalfaschismus zu. Alternativ verwendete Bezeichnungen lauten Kanzlerdiktatur, Regierungsdiktatur und Dollfuß-Schuschnigg-Diktatur.
Entwickelt und getragen wurde diese Abkehr von der Demokratie 1933/34 von Bundeskanzler Engelbert Dollfuß und, nach dessen Ermordung durch Nationalsozialisten, maßgeblich von Kurt Schuschnigg und der Vaterländischen Front, einer Sammelbewegung und Einheitspartei, zu der sich die Christlichsoziale Partei, die Heimwehr und der Landbund zusammengeschlossen hatten. Am 11./12. März 1938, mit dem „Anschluss Österreichs“ an das Deutsche Reich, wurde diese Diktatur durch die Herrschaft der Nationalsozialisten abgelöst.
Die Entstehung des austrofaschistischen Systems
Mit dem Korneuburger Eid der Heimwehr vom 18. Mai 1930 wurden die Ausschaltung des Parlaments und ein antidemokratischer Kurs, der sich in erster Linie gegen die oppositionelle Sozialdemokratie richtete (siehe Linzer Programm der Sozialdemokraten aus dem Jahr 1926), erstmals als Programm formuliert. Wir verwerfen den westlich-demokratischen Parlamentarismus und den Parteienstaat war eine der Formeln, die neben Heimwehrverbänden aus dem gesamten Bundesgebiet auch viele junge christlichsoziale Politiker wie die späteren Bundeskanzler Leopold Figl und Julius Raab schworen.
Bei der Nationalratswahl 1930 erhielten die österreichischen Nationalsozialisten über 100.000 Stimmen, jedoch kein Mandat. Bei den Landtagswahlen in Wien, Niederösterreich und Salzburg am 24. April 1932 erreichten die Nationalsozialisten 336.000 Stimmen. Diese Gewinne gingen vor allem auf Kosten der Großdeutschen.
Allein in Wien bekamen die Nationalsozialisten 201.000 Stimmen und versiebenfachten damit ihren Stimmenanteil. Die Wiener Sozialdemokraten hielten ihren Stimmenanteil von 59 %, die Christlichsozialen verloren leicht. Bei den gleichzeitigen Gemeinderatswahlen in Kärnten und in der Steiermark waren die Ergebnisse etwas bescheidener, aber trotzdem beachtlich.
Diese dramatische Stärkung der Nationalsozialisten machte klar, dass die aus Christlichsozialen, Landbund und Heimwehren bestehende Regierung bei den nächsten Nationalratswahlen ihre ohnehin knappe Mehrheit (nur ein Mandat) verlieren würde. Dies führte zunehmend zu Bestrebungen zur Errichtung einer Diktatur; das Vorhaben wurde insbesondere von Benito Mussolini wesentlich unterstützt.
Dollfuß – er war im Mai 1932 zum Bundeskanzler ernannt worden – regierte seit 1. Oktober 1932 teilweise unter Berufung auf das Kriegswirtschaftliche Ermächtigungsgesetz aus dem Jahr 1917, welches im Rahmen des Verfassungs-Übergangsgesetzes 1920 (VÜG 1920), allerdings ohne die in der Monarchie gegebene parlamentarische Kontrolle, in die republikanische Bundesverfassung übergeleitet worden war. Dollfuß warb öffentlich für die Vorgehensweise nach § 7 Abs. 2 VÜG 1920, im Parlament wurden auch keine Anträge gestellt, diese in der unmittelbaren Nachkriegszeit auch von Sozialdemokraten angewandte Verfassungsbestimmung abzuschaffen.
Den Anlass zur Beseitigung jeder parlamentarischen Kontrolle bot die am 4. März 1933 ausgelöste Geschäftsordnungskrise des Nationalrats. Sie wurde von der damaligen Regierung als „Selbstausschaltung des Parlaments“ bezeichnet. Dollfuß verwendete die Vollmachten des § 7 Abs. 2 VÜG 1920 nun als rechtliches Instrument, um die Demokratie vollends auszuschalten.
Nachdem bei Ausschreitungen zwischen Nationalsozialisten und Schutzbündlern am 16. Oktober 1932 in Wien-Simmering („Simmeringer Blutsonntag“) vier Menschen (darunter ein Polizist) erschossen worden waren, erließ der Ministerrat am 7. März 1933 ein Versammlungs- und Aufmarschverbot. Eine als wirtschaftliche Schutzmaßnahme getarnte Presseverordnung wurde herausgegeben. Das durch § 7 Abs. 2 VÜG 1920 übergeleitete KWEG 1917 bezog sich aber ausdrücklich nur auf wirtschaftliche Maßnahmen, bei denen die Regierung Vollmacht hatte – sodass die Presseverordnung auch als wirtschaftliche Maßnahme tituliert wurde. Nach dieser Presseverordnung konnte unter bestimmten Voraussetzungen, beispielsweise, wenn „durch Verletzung des vaterländischen, religiösen oder sittlichen Empfindens eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit […]“ bestand, für eine bereits einmal beschlagnahmte Zeitung die Vorlagepflicht zwei Stunden vor der Verbreitung angeordnet werden. Dabei war klar, dass es sich um eine reine Vorzensur handelte, doch war die Regierung bemüht, den Schein nach außen zu wahren, auch weiterhin das verfassungsmäßige Verbot einer Zensur zu achten.
Als die Opposition die Geschäfte des Nationalrats am 15. März 1933 wieder aufnehmen wollte, wurde dies mit Polizeigewalt verhindert. Das Parlament wurde von 200 Kriminalbeamten umstellt und die sozialdemokratischen und großdeutschen Abgeordneten wurden am Betreten gehindert. Die Sozialdemokratische Partei durfte vorerst weiter bestehen bleiben, aber am 31. März 1933 verbot die Regierung den Republikanischen Schutzbund der Sozialdemokraten. Die rechtmäßige Existenz der Gegenorganisationen zum Schutzbund, die paramilitärischen Wiener Heimatschutzverbände wurde dagegen bestätigt. Am 10. April 1933 wurde die zwangsweise Teilnahme an religiösen Übungen durch Aufhebung des so genannten Glöckel-Erlasses wieder eingeführt. Der Urheber des Erlasses, der ehemalige sozialdemokratische Unterrichtsminister Otto Glöckel, wurde 1934 in der Folge der „Februarrevolte“, an der er nicht persönlich beteiligt war, in seinem Büro im Palais Epstein verhaftet und in das Anhaltelager Wöllersdorf gebracht. Glöckel kehrte aus der Haft als gebrochener Mann zurück und verstarb am 23. Juli 1935 in Wien.
Am 10. Mai 1933 verordnete die Regierung die Aussetzung aller Wahlen auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene. Am 26. Mai wurde die Kommunistische Partei Österreichs verboten, am 19. Juni (nach der Ermordung des jüdischen Meidlinger Juweliers Norbert Futterweit durch Nationalsozialisten eine Woche davor) die NSDAP und ihre Wehrformationen. Sozialdemokraten und Großdeutsche durften vorerst weiter bestehen.
Dollfuß erklärte im September 1933, dass ein autoritärer Ständestaat sein Ziel sei, und steuerte nun auf eine Konfrontation mit der Sozialdemokratie zu. Es folgten Verhaftungsaktionen von Schutzbündlern. Für die Festsetzung politischer Gegner wurde das „Anhaltelager Wöllersdorf“ eingerichtet. Als die Polizei in den Morgenstunden des 12. Februar 1934 das Hotel Schiff durchsuchte, das Linzer Parteiheim der Sozialdemokraten, wehrten sich die Schutzbündler und es kam zu einem kurzen Bürgerkrieg, den Februarkämpfen von 1934. Noch am selben Tag wurde die Sozialdemokratische Partei verboten. Zentren der Auseinandersetzungen waren die oberösterreichischen Industriegebiete, die Obersteiermark und Wien. Der Schutzbund unterlag den militärischen Kräften von Heimwehr und Bundesheer, die sogar Artillerie einsetzten, binnen weniger Tage.
In einer „Nationalratssitzung“ wurde am 30. April 1934 von den Abgeordneten der Vaterländischen Front ein Gesetz beschlossen, das die Regierung mit allen Befugnissen ausstattete, die zuvor Nationalrat und Bundesrat oblagen. Die Mandate der Sozialdemokraten wurden vor Zusammentreten des „Rumpfparlaments“ für erloschen erklärt; die großdeutschen Abgeordneten nahmen an der Farce größtenteils nicht teil.
Die Vollendung dieses Putsches stellte die „Verfassung“ dar, die am 1. Mai 1934 – nicht zufällig an einem der wichtigsten Feiertage der niedergeschlagenen Arbeiterbewegung – erlassen wurde. Aus „Österreich ist eine demokratische Republik. Das Recht geht vom Volk aus“ wurde in der neuen Verfassung: „Im Namen Gottes, des Allmächtigen, von dem alles Recht ausgeht, erhält das österreichische Volk für seinen christlichen deutschen Bundesstaat auf ständischer Grundlage diese Verfassung“. Die Staatsbezeichnung Republik Österreich wurde durch Bundesstaat Österreich ersetzt.