Als Auschwitzprozesse werden Gerichtsverfahren in Polen, Deutschland und Österreich bezeichnet, in denen versucht wurde, NS-Verbrechen im KZ Auschwitz juristisch aufzuarbeiten. Auschwitz war das größte aller nationalsozialistischen Konzentrations- und Vernichtungslager. Während der deutschen Besetzung Polens im Zweiten Weltkrieg wurden dort zwischen 1940 und 1945 mehr als eine Million Menschen – vor allem Juden – aus ganz Europa ermordet. In Auschwitzprozessen waren Angehörige der SS-Wachmannschaften im KZ Auschwitz angeklagt.
Der Krakauer Auschwitzprozess (November/Dezember 1947) mit 40 Angeklagten gilt als der erste Auschwitzprozess. Schon zuvor hatte der Prozess gegen Rudolf Höß, Lagerkommandant in Auschwitz, in Warschau stattgefunden (März 1947). Dieser Prozess gegen einen einzelnen prominenten Täter wird aber nicht als „Auschwitzprozess“ bezeichnet, sondern „Höß-Prozess“ genannt.
In Deutschland wurde eine strafrechtliche Aufarbeitung zunächst durch den Streit darüber blockiert, welches Recht hierbei angewandt werden konnte. Es wurde schließlich auf Grundlage jener Teile des zivilen Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung verhandelt, welche sowohl in der Zeit des Nationalsozialismus als auch in der gegenwärtigen Bundesrepublik gültig waren. So konnten lediglich Täter verurteilt werden, denen sich eine Mordbeteiligung unmittelbar nachweisen ließ. Dies war nach der abgelaufenen Zeit und der von vornherein mitgeplanten Vermeidung und Vernichtung von Beweisen und Zeugen oft nicht mehr möglich.
Die wichtigsten Auschwitzprozesse in der Bundesrepublik Deutschland waren die Frankfurter Auschwitzprozesse, die vor dem Schwurgericht in Frankfurt am Main stattfanden. Der erste Frankfurter Auschwitzprozess (1963–1965) war mit 22 Angeklagten besonders umfangreich und dauerte 20 Monate. Die meisten Angeklagten wurden zu Haftstrafen verurteilt (darunter sechs lebenslange Haftstrafen), drei wurden aus Mangel an Beweisen freigesprochen. In Österreich gab es 1972 zwei Wiener Auschwitzprozesse mit jeweils zwei Angeklagten, die mit Freisprüchen endeten.
Infolge einer veränderten Rechtsauffassung kam es seit 2015 in Deutschland zu mehreren erstinstanzlichen Prozessen gegen frühere SS-Männer im Konzentrationslager Auschwitz, denen keine konkrete Mordtat nachzuweisen war. Verhandelt wurde daher ihre Beihilfe und ihr Tatanteil an dem Massenmord.
Der Krakauer Auschwitzprozess wurde gegen 40 ehemalige Angehörige der Lagerbesatzung von Auschwitz-Birkenau geführt. Er wurde durch die Auslieferung von gefangengenommenen SS-Leuten aus den alliierten Besatzungszonen an Polen möglich. Das Verfahren begann am 24. November 1947 vor dem Obersten Nationalen Tribunal Polens und endete am 22. Dezember 1947 mit 23 Todes- und 16 Hafturteilen und einem Freispruch. Unter den in Krakau Hingerichteten befanden sich Arthur Liebehenschel, Maria Mandl und Hans Aumeier.
Im Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher und in den Nürnberger Nachfolgeprozessen wurden die Verbrechen in Konzentrations- und Vernichtungslagern strafrechtlich als Verbrechen gegen die Menschlichkeit gefasst. Im Jahr 1947 fand der Prozess gegen das SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamt mit 18 Angeklagten statt. Das SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamt (SS-WVHA) war für das gesamte KZ-System zuständig gewesen. Oswald Pohl, der vormalige Leiter des SS-WVHA, wurde als einziger der Verurteilten hingerichtet.
Die bundesdeutsche Aufarbeitung der NS-Verbrechen durch die Justiz begann 1950 mit dem Gesetz Nr. 13 des Rats der Alliierten Hohe Kommission, das die Einschränkungen in der Verfolgung von NS-Verbrechern durch die Bundesrepublik aufhob. Zunächst wurden nur Verbrechen verhandelt, die von Deutschen an Deutschen begangen worden waren. Bis 1952 wurden 5.678 Angeklagte rechtskräftig verurteilt. Nach dieser anfänglichen Welle von Verfahren nahm die Anzahl der Verfahren von 44 im Jahr 1954 auf fast die Hälfte im Jahr 1956 ab.
Eine Wende in der Strafverfolgung brachte die Heimkehr der Zehntausend aus der Sowjetunion. Da sich unter diesen Kriegsgefangenen ehemalige Wehrmachts- und SS-Angehörige befanden, kamen in den Entschädigungsverfahren neue Beweise ans Licht. Auch die Berichterstattung zum Ulmer Einsatzgruppen-Prozess im Jahr 1958 führte zu der Erkenntnis, dass viele NS-Verbrechen, vor allem in Osteuropa, bislang ungeahndet geblieben waren.
Aus dem Bedürfnis heraus, die Strafverfolgung der noch unbehelligten Täter zu koordinieren, wurde Ende 1958 die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen in Ludwigsburg gegründet. Ihre Aufgabe war es zu Beginn, nationalsozialistische Tötungsverbrechen an Zivilpersonen außerhalb des Bundesgebietes aufzuklären. Dabei ging es um Verbrechen, die außerhalb der eigentlichen Kriegshandlungen stattgefunden hatten, also in Konzentrationslagern oder sogenannten „Sammellagern“ sowie „Ghettos“, außerdem um die massenhaften Tötungsdelikte der sogenannten Einsatzgruppen im besetzten Hinterland der Front. Die Zentrale Stelle sammelte und sortierte einschlägige Dokumente (Urkunden), stellte den Verbleib der Täter fest und fertigte Vernehmungsprotokolle an. Damit es zu einer Anklage kommen konnte, musste die Zentrale Stelle die Ermittlungen an die jeweilige Staatsanwaltschaft des Wohnortes des Täters abgeben.
1959 wurden durch die Ludwigsburger Zentrale Stelle 400 Vorermittlungsverfahren eingeleitet, unter anderem gegen Einsatzgruppen des Sicherheitsdienstes des Reichsführers SS, die Staatspolizei und die Täter in den Konzentrationslagern.
Vorbereitung des ersten Auschwitzprozesses
Um einen Auschwitzprozess in Deutschland zu ermöglichen, bedurfte es keiner spektakulären Geheimdienstaktionen wie vor dem Jerusalemer Eichmann-Prozess 1961. Vielmehr kam es auf die akribische Recherche und das Durchhaltevermögen derer an, die den Prozess auch zum Zweck der Vergangenheitsbewältigung anstrebten. Denn es war keineswegs selbstverständlich, dass es überhaupt zu einem Verfahren kam.
Im Jahr 1958 führte ein Schreiben auf die Spur des späteren Angeklagten Wilhelm Boger: Der inhaftierte Adolf Rögner richtete eine Beschwerde über die Beschlagnahmung seiner Medikamente an die Staatsanwaltschaft Stuttgart. Der Beschwerde fügte er eine Anzeige gegen Wilhelm Boger bei, den ehemaligen Leiter des „Fluchtreferats“ der politischen Abteilung im Lager Auschwitz. Gegen Wilhelm Boger wurden in der Folge unauffällige Ermittlungen angeordnet, die allerdings zunächst im Sande verliefen. Rögner informierte des Weiteren das Internationale Auschwitz Komitee in Wien. Dieses bot der Staatsanwaltschaft Stuttgart Beweismittel an. Nachdem der Generalsekretär des Komitees, Hermann Langbein, der Anklagebehörde mangelndes Interesse vorgeworfen und elf weitere Zeugen gegen Wilhelm Boger ausfindig gemacht hatte, erließ das Amtsgericht Stuttgart am 2. Oktober 1958 auf Antrag der Stuttgarter Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl. Das Komitee half nicht nur im Fall Boger mit sachdienlichen Informationen, sondern machte sich auch auf die Suche nach Zeugen, die in Deutschland gegen andere Angeklagte aussagen sollten. Weitere Ermittlungen stellte die Zentrale Stelle in Ludwigsburg an.
Im Januar 1959 schickte der Journalist Thomas Gnielka dem hessischen Generalstaatsanwalt Fritz Bauer sieben Schreiben zu, die er bei der Recherche zu einem anderen Thema entdeckt hatte. Ein Holocaust-Überlebender, Emil Wulkan, hatte die Blätter als „Souvenir“ aus dem brennenden Breslauer SS- und Polizeigericht mitgenommen. Es waren Erschießungslisten aus dem Lager Auschwitz, die detailliert die Tötung von Häftlingen dokumentierten. Unterzeichnet waren sie vom Lagerkommandanten Rudolf Höß und mit dem Namenskürzel seines Adjutanten Robert Mulka versehen. Diese Beweisstücke waren der Ausgangspunkt für ein Ermittlungsverfahren. Bauer leitete sie an den Bundesgerichtshof und an die Zentrale Stelle in Ludwigsburg weiter.
Bauer war als Jude und Sozialdemokrat 1933 selbst für drei Monate in Lagerhaft gewesen. Er wurde zur treibenden Kraft bei der Vorbereitung des Auschwitzprozesses.