Der Atomwaffensperrvertrag, auch Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen oder nach Auswärtigem Amt Nuklearer Nichtverbreitungsvertrag (NVV), auch Non-Proliferations-Abkommen, von englisch Treaty on the Non-Proliferation of Nuclear Weapons, kurz Non-Proliferation Treaty, abgekürzt NPT, ist ein internationaler Vertrag aus dem Jahr 1968, der das Verbot der Verbreitung und die Verpflichtung zur Abrüstung von Kernwaffen sowie das Recht auf die „friedliche Nutzung“ der Kernenergie zum Gegenstand hat.
Der Atomwaffensperrvertrag wurde von den Atommächten USA, der Sowjetunion und Großbritannien initiiert und am 1. Juli 1968 von ihnen unterzeichnet.
Mit dem Atomic Energy Act of 1946 (auch als McMahon Act bekannt) versuchten die Vereinigten Staaten die Weitergabe von Informationen über nukleare Technologien strikt zu beschränken. Trotzdem bauten mehrere Staaten in der Folge Versuchsreaktoren: Kanada im September 1945, die Sowjetunion im Dezember 1946, Großbritannien im August 1947, Frankreich im Dezember 1948 und Norwegen im Juli 1951. Von diesen Ländern entwickelten die Sowjetunion und Großbritannien und später auch Frankreich die Atombombe. In den zehn Jahren nach dem Zweiten Weltkrieg bauten sieben Länder Kernreaktoren. Zwischen 1956 und 1965 erwarben mehr als vierzig Länder Reaktoren, die meisten davon aus den Vereinigten Staaten und einige aus der Sowjetunion.
In einer Rede vor der UN-Generalversammlung brachte der irische Außenminister Frank Aiken am 17. Oktober 1958 erstmals das Thema der Verbreitung von Atomwaffen bei den Vereinten Nationen zur Sprache. In dieser Rede schlug er ein dauerhaftes Verbot der Verbreitung von Atomwaffen vor. Irland legte 1961 einen Resolutionsentwurf vor, in dem ein internationales Abkommen gefordert wurde, wonach „sich die Atomwaffenstaaten verpflichten würden, die Kontrolle über Atomwaffen nicht abzugeben und die für deren Herstellung erforderlichen Informationen nicht an Staaten weiterzugeben, die keine solchen Waffen besitzen, und sich die Staaten, die keine Atomwaffen besitzen, verpflichten würden, solche Waffen weder herzustellen noch auf andere Weise in ihren Besitz zu bringen“.
In Folge der Kubakrise erklärten im April 1963 die Staaten Bolivien, Brasilien, Chile, Ecuador und Mexiko die Absicht, eine atomwaffenfreie Zone zu errichten. Die Verhandlungen begannen im November 1964 und im Februar 1967 wurde der Vertrag von Tlatelolco unterzeichnet, der den Besitz sowie die Herstellung von Kernwaffen in Lateinamerika und der Karibik verbietet. Der Vertrag trat im April 1968 in Kraft.
Frankreich führte 1960 den ersten Atomwaffentest durch und die Volksrepublik China folgte im Oktober 1964. Der chinesische Atomwaffentest alarmierte die Vereinigten Staaten und Präsident Lyndon B. Johnson setzte ein Komitee ein, um das Problem der Verbreitung von Atomwaffen zu untersuchen. Der Ausschuss lehnte die Idee ab, indische oder japanische Atomwaffen als Gegengewicht zur chinesischen Bombe zu akzeptieren und legte dem Präsidenten im Januar 1965 seinen Bericht vor. Der Bericht identifizierte die Verbreitung von Atomwaffen als eine zunehmende Bedrohung für die Sicherheit der Vereinigten Staaten und empfahl umfassende Rüstungskontrollmaßnahmen, um die Spannungen mit der Sowjetunion abzubauen.
Im August und September 1965 legten die Vereinigten Staaten und die Sowjetunion unterschiedliche Vertragsentwürfe für einen Atomwaffensperrvertrag vor. Im November 1965 verabschiedete die UN-Generalversammlung eine Resolution zu den Grundsätzen, die im Vertrag festgelegt werden sollten. Am 24. August 1967 legten die Sowjetunion und die Vereinigten Staaten getrennte, aber identische Entwürfe vor. Der Atomwaffensperrvertrag wurde am 1. Juli 1968 zur Unterzeichnung vorgelegt und trat am 5. März 1970 in Kraft. Zusätzlich zu den Vereinigten Staaten, der Sowjetunion und Großbritannien hatten 40 Staaten den Vertrag unterzeichnet und ratifiziert.
Hinweis: Im folgenden Abschnitt sind eine Auswahl der Inhalte des Vertrags dokumentiert.
Im Atomwaffensperrvertrag verzichten die Unterzeichnerstaaten, die nicht im Besitz von Kernwaffen sind, auf den Erwerb von Atomwaffen (siehe Artikel I bis III). Die fünf offiziellen Atommächte, die diesen Status dadurch erlangten, dass sie vor dem 1. Januar 1967 eine Kernwaffe gezündet haben (s. Artikel IX), verpflichten sich im Gegenzug, „in redlicher Absicht Verhandlungen zu führen […] über einen Vertrag zur allgemeinen und vollständigen Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle“ (s. Artikel VI). Dies ist die einzige bindende Verpflichtung zur vollständigen Abrüstung der Atomwaffenstaaten in einem multilateralen Vertrag.
Außerdem steht laut Vertrag jedem Mitgliedstaat das „unveräußerliche Recht“ auf ein ziviles Atomprogramm zu. Alle Vertragsunterzeichner verpflichten sich, „den weitestmöglichen Austausch von Ausrüstungen, Material und wissenschaftlichen und technologischen Informationen zur friedlichen Nutzung der Kernenergie zu erleichtern“ (s. Artikel IV).
Jeder Staat darf den Vertrag kündigen, muss dies jedoch drei Monate zuvor bekanntgeben (s. Artikel X). Von diesem Recht hat z. B. Nordkorea Gebrauch gemacht.
Der NVV war zunächst für 25 Jahre gültig (s. Artikel X). Bei der Überprüfungskonferenz 1995 in Genf wurde er auf unbestimmte Zeit verlängert. Auf Druck der New Agenda Coalition, einer Gruppe von Nichtatomwaffenstaaten, die die schnelle Abrüstung fordern, wurden 2000 in New York 13 Schritte zur vollständigen atomaren Abrüstung beschlossen. Die Überprüfungskonferenz 2005 in New York scheiterte jedoch aufgrund der Blockadehaltung der USA und blieb ohne Ergebnis.
Überwachungsvereinbarungen (Safeguards)
Der NVV gibt Überwachungsvereinbarungen vor, welche unter der Schirmherrschaft der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) stehen und vorherige Kontrollvereinbarungen ersetzen. Nach Artikel 3 des NVV ist jeder Nichtkernwaffenstaat verpflichtet, ein Sicherungsabkommen (Safeguards agreement) mit der IAEO zu schließen.
Safeguards sind Schutzmaßnahmen für Kernmaterial (primär gemeint sind Uran oder Plutonium) und haben die folgenden Ziele:
die rechtzeitige Entdeckung der Abzweigung erheblicher Mengen von Kernmaterial aus friedlichen nuklearen Tätigkeiten;
die Abschreckung vor einer solchen Abzweigung durch das Risiko einer frühzeitigen Entdeckung.
Um eine Abzweigung aufzudecken, muss die IAEO die Mengen und den Standort (die Kernanlagen oder Lager) des gesicherten Kernmaterials überprüfen. Die IAEO kann nur Inspektionen durchführen, wenn die Länder dem zustimmen. Sanktionen werden z. B. vom UN-Sicherheitsrat veranlasst, wie z. B. im Falle von Nordkorea (s. u.).