Andrija Artuković, auch „Der Schlächter vom Balkan“ genannt (* 19. November 1899 in Klobuk bei Ljubuški, Kondominium Bosnien und Herzegowina; † 16. Januar 1988 in Zagreb), war ein jugoslawischer Jurist und faschistischer Politiker. Als Funktionär der Ustaša-Bewegung leitete er den Velebiter Aufstand und war später u. a. Innen- und Justizminister des Unabhängigen Staates Kroatien. Er wurde im Jahr 1986 in Jugoslawien als Kriegsverbrecher zum Tode verurteilt. Das Urteil wurde aus gesundheitlichen Gründen nicht vollstreckt.
Andrija Artuković wuchs in einer großen Familie mit dreizehn Geschwistern auf. Seine Eltern waren Marijana und Ruža (geborene Rašić) Artuković. Er besuchte das Franziskaner-Gymnasium in Široki Brijeg. Anschließend studierte er Jura und schloss dieses Studium mit dem Doktorgrad ab. 1924 absolvierte er ein Gerichtspraktikum in Zagreb und trat einer rechten kroatischen Partei bei. 1926 eröffnete er seine eigene Anwaltskanzlei in Gospić.
1932–1941: Radikalisierung und Ustascha-Zeit
Im Jahr 1932 wurde er Mitglied der rechtsextremen Ustascha-Bewegung und leitete im gleichen Jahr den „Velebiter Aufstand“ (Velebitski ustanak) gegen das Königreich Jugoslawien. Außerdem war er Mitglied der rechtsextremen Organisation Zrinski Frankopani, die sich mit verschiedensten Theorien zur Herkunft der kroatischen Nationalität befasste. Deren Gründer Ante Starčević behauptete, dass die Kroaten kein slawisches Volk seien, sondern ein verlorener Stamm der Goten, also Germanen. Nach der Niederschlagung des „Velebiter Aufstands“ und seiner Flucht nach Italien ernannte ihn Ante Pavelić noch im selben Jahr zum Hauptbefehlshaber der Ustascha-Truppen im faschistischen Italien und zeichnete ihn mit dem höchsten Ustascha-Abzeichen für seinen Einsatz und seine Vaterlandsliebe aus.
1934 traf er sich mit Pavelić in Mailand und besprach politische Ziele mit der Ustascha-Regierung und Pläne für die Ermordung des jugoslawischen Königs Alexander I. Schließlich wurde der König am 9. Oktober von einem bulgarischen Nationalisten mit der Hilfe von kroatischen Ustascha während eines Staatsbesuches in Marseille getötet. Im März des Jahres 1934 zog er weiter nach London, wurde jedoch von den britischen Behörden gefasst und der französischen Regierung übergeben. Im Januar 1935 wurde Artuković an die jugoslawische Justiz ausgeliefert und am 21. Januar 1935 wurde er unter dem Pseudonym Dr. Vasić in das berüchtigte Belgrader Polizeigefängnis eingeliefert, gefoltert und nach vier Monaten Haft in das Kreisgerichtsgefängnis überführt. Artukovićs Prozess dauerte 16 Monate lang und endete dank wohlwollender Zeugenaussagen mit einem Freispruch. 1936 lebte er wieder in Gospić, 1937 emigrierte er nach Österreich und zog anschließend weiter nach Berlin, wo er als kroatischer Abgeordneter eng mit der Gestapo zusammenarbeitete, bevor er im selben Jahr wieder in seine Heimat zurückkehrte. Bis 1941 beteiligte er sich an zahlreichen rechten Organisationen und Projekten.
1941–1945: Ministerialtätigkeit und Kriegsverbrechen
Im April 1941, nach dem Einmarsch Nazi-Deutschlands in Jugoslawien am 6. April 1941, nur wenige Tage nach der Ausrufung des Unabhängigen Staates Kroatien, wurde Artuković von Pavelić zum ersten Innenminister der neugebildeten kroatischen Regierung in Zagreb ernannt. Da der Vasallenstaat zu der Zeit unter Einfluss des verbündeten Deutschen Reiches stand, begleitete er Pavelić beim Besuch Adolf Hitlers am 6. August 1941 auf dessen Privatsitz, dem „Berghof“ in Obersalzberg. Am 14. November 1941 lernte Artuković in Innsbruck seine spätere Frau Anna Maria Heidler kennen. Aus dieser Ehe gingen fünf Kinder hervor.
1942 trat er als Innenminister zurück und wurde zum Justizminister ernannt. In dieser Funktion war er auch für die „Endlösung der Judenfrage“ zuständig. Er unterzeichnete das Gesetz CCIX-1779-Z, das die Einrichtung von Konzentrationslagern möglich machte, darunter das Konzentrationslager Jasenovac.
1943 übernahm er erneut das Amt des Innenministers. Er nahm in dieser Zeit eine entscheidende Rolle bei der Ausarbeitung und Umsetzung der 30 verabschiedeten Rassengesetze ein. Er wird auch als „kroatischer Himmler“ bezeichnet, weil er den Völkermord an den Serben im Unabhängigen Staat Kroatien sowie Mordaktionen gegen Juden, Roma, Kommunisten, orthodoxe Serben, Regimegegner, Zeugen Jehovas, Andersdenkende, Freimaurer und Menschen mit Behinderungen vorbereitete und gilt als mitverantwortlich für die Errichtung von rund 20 Konzentrationslagern.
Kurz vor Kriegsende flüchtete er über Österreich und die Schweiz nach Irland. In der Schweiz beantragte er unter dem Namen Alois Anich und der Legende, er habe Geschichte am Gymnasium unterrichtet und werde durch die Geheimpolizei in Kroatien verfolgt, im November 1946 in Freiburg Asyl. Dort wurde er bei Roschy, Sekretär im Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement in Bern einquartiert und erhielt im März 1947 ein vorläufiges Identitätsdokument, einen sogenannten „Nansen-Pass“. Seine wahre Identität wurde nur kurze Zeit später aufgedeckt, seit 1937 lag aufgrund der möglichen Verwicklung in die Ermordung des kroatischen Königs Alexander I. eine Einreisesperre in der Schweiz gegen ihn vor.
Anfang Juni 1947 wurde er von Beamten aufgesucht und verpflichtet, bis 15. Juli 1947 zusammen mit seiner Frau und seinen beiden Kindern Anna und Katharina das Land zu verlassen, unter der Maßgabe, dass er seine Ausweispapiere und den falschen Namen behalten dürfe. Die geheime Ausreise der Familie mit Unterstützung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, die diplomatische Verwerfungen befürchtete, erfolgte mithilfe eines Visums für Irland am 15. Juli 1947. Die Familie verbrachte ein Jahr im Vorort Rathgar von Dublin. In diesem Jahr wurde der Sohn Radoslav geboren. Am 16. Juli 1948 traf die Familie mit einem 6-monatigen Besuchervisum in New York in den Vereinigten Staaten ein. Erneut unter dem Namen Anich, mit dem Ziel der Weiterreise zu Artukovićs Bruder in Los Angeles, in dessen Baufirma er schließlich Arbeit als Buchhalter fand. 1950 beantragte er in den USA unter seinem richtigen Namen Ausweispapiere, wurde jedoch von Exilkroaten als Kriegsverbrecher identifiziert und im Mai 1951 verhaftet. Er stellte Kaution und legte Rechtsmittel gegen die Auslieferungsgesuche der jugoslawischen Regierung ein. Diese hatten erst knapp 30 Jahre später Erfolg, unter anderem aus dem Grund, weil US-amerikanische Gerichte auf der Basis von Gegenleistungen in außenpolitischen Verhandlungen bereit waren, über schwere Kriegsverbrechen eingewanderter Nationalsozialisten hinwegzusehen, wie unter anderem Allan A. Ryan in seinem Buch Quiet Neighbors (zu deutsch: „Stille Nachbarn“) herausarbeitete, das 1984 erschien.
Nach den von ihm begangenen Verbrechen beurteilt, ist Artuković der hochrangigste Kriegsverbrecher der Achsenmächte, der in die USA gelangte und dort lebte.
Bereits im Jahr 1949 wurden Versuche unternommen, Artuković auszuliefern oder auszuweisen. Der Auslieferungsantrag der jugoslawischen Regierung wurde jedoch, unter anderem wegen juristischer Formalitäten sowie aufgrund der Behauptung, Artuković werde in Jugoslawien körperlich misshandelt werden, abgelehnt.
Schließlich wurde er am 14. November 1984 in seinem Haus in der Siedlung Surfside Colony am Seal Beach verhaftet und am 12. Februar 1986 nach Zagreb geflogen, um sich vor dem Kriegsverbrecher-Tribunal zu verantworten. Artuković wurde vorgeworfen, indirekt an der Ermordung von rund 700.000 bis 900.000 Menschen beteiligt gewesen zu sein, die Anklagepunkte im Prozess betrafen jedoch lediglich vier Tötungsaktionen mit insgesamt etwa 1.000 Opfern, die er nachweislich direkt angeordnet hatte. Der Prozess endete mit einem Todesurteil durch Erschießen, das jedoch wegen seines Gesundheitszustandes, unter anderem war er erblindet und an Parkinson und Alzheimer erkrankt, nicht vollstreckt wurde. Artuković starb im Januar 1988 im Gefängniskrankenhaus an Altersschwäche und wurde an einem unbekannten Ort bestattet.
Mary Kathryn Barbier: Andrija Artuković – „Butcher of the Balkans“. In: Spies, Lies, and Citizenship: The Hunt for Nazi Criminals. University of Nebraska Press, Lincoln, Nebraska 2017, ISBN 978-1-61234-973-2, S. 165–185.