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Aktionär

Inhaber eines Anteils am Grundkapital einer Aktiengesellschaft

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Der Aktionär, auch Anteilseigner (englisch Shareholder) ist der Inhaber eines in einer Aktie verbrieften Anteils am Grundkapital einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien („Kommandit-Aktionär“) und damit mitgliedschaftlich an ihr beteiligt. Die Stellung als Aktionär kann durch die Gründung einer Aktiengesellschaft oder durch Teilnahme an einer ordentlichen Kapitalerhöhung (originärer Erwerb) am Primärmarkt oder durch Kauf am Sekundärmarkt bzw. durch Erbgang (derivativer Erwerb) erlangt werden. Aktionäre können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Die Shareholder gehören zu den internen Stakeholdern eines Unternehmens.

Rechte und Pflichten des Aktionärs

Das Grundkapital der AG ist nach § 1 Abs. 2 AktG in Aktien zerlegt. Die Aktie ist ein Wertpapier, in welchem die Rechte und Pflichten des Aktionärs verbrieft sind.

Allgemeine Mitgliedschaftsrechte

Die Mitgliedschaftsrechte des Aktionärs werden in Verwaltungsrechte (Herrschaftsrechte) und Vermögensrechte unterteilt. Zu den Verwaltungsrechten zählen

das Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung,

das Auskunftsrecht (§ 131 AktG) und

das Recht zur Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen (§ 243 AktG).

Demgegenüber werden unter den Begriff der Vermögensrechte gefasst

der Anspruch auf den Anteil am Bilanzgewinn (sog. Dividende, § 58 Abs. 4, § 60 AktG),

das Bezugsrecht bei einer Bezugsrechtsemission (§ 186 Abs. 1, § 211 AktG),

der Rückzahlungsanspruch bei einer Kapitalherabsetzung (§ 225 Abs. 2 AktG),

der Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös (§ 271 AktG) und

verschiedene Ausgleichs-, Umtausch und Abfindungsansprüche im Umwandlungs- und Konzernrecht (u. a. § 304, § 305, § 320 AktG, § 15, § 29 Umwandlungsgesetz).

Das deutsche Aktienrecht ist von der Eigenart geprägt, dass der Aktionär zwar die Möglichkeit hat, Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erheben, er grundsätzlich aber keine Leistungs- und Schadensersatzansprüche gegen seine Mitaktionäre und die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats hat. Diese restriktive Einstellung gegenüber Klagerechten der Aktionäre beruht zum einen auf dem Gedanken, dass Aktionäre und Organmitglieder nur mit der Gesellschaft in Rechtsbeziehung stehen. Aktionäre sollen ihre Rechte nicht einzeln, sondern in der Hauptversammlung ausüben (vgl. § 118 Abs. 1 AktG). Darüber hinaus sollte die Entscheidungsfreude und Eigenverantwortlichkeit der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder nicht durch eine allzu leichte Haftung gegenüber den Aktionären gefährdet werden. Im Gesetz sind – abgesehen von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage – nur wenige Klagerechte für Aktionäre installiert worden:

§ 304, § 305 AktG: Ansprüche zwischen Aktionären bei Bestehen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags

§ 117 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 AktG: Ansprüche der Aktionäre bei vorsätzlicher Benutzung des Einflusses auf die Gesellschaft

§ 310 i. V. m. § 309 Abs. 4 AktG: durch Aktionär geltend gemachter Anspruch der Gesellschaft gegen Verwaltungsmitglieder bei Bestehen eines Beherrschungsvertrags

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