Der Adelstitel gab oder gibt den Rang eines Adligen in der gesellschaftlichen Hierarchie an. Viele Adelstitel waren ursprünglich Funktionsbezeichnungen. Die hier beschriebenen Adelstitel beziehen sich auf Europa im Mittelalter und in der Neuzeit.
Vom Adelstitel zu unterscheiden ist einerseits der Prädikatstitel (die Anrede), andererseits das Adelsprädikat (im Deutschen das von, also der Namenszusatz als Kennzeichen der Adeligkeit).
Überblick: Adelstitel und Adelsränge
Im Wesentlichen gab es die folgenden Titel (geordnet nach dem Rang in absteigender Folge)
Zur Entstehung des Adels und der adligen Rangstufen im Allgemeinen siehe:
Zur rechtlichen Regelung siehe:
Zur Entstehung und Bedeutung der einzelnen Adelstitel aus Funktionsbezeichnungen: siehe die jeweiligen Einzelartikel.
Zu den Nobilitierungen im Heiligen Römischen Reich und seinen Nachfolgestaaten siehe: Nobilitierung
Die durch das jeweilige Staatsrecht definierten Ämter von Staatsoberhäuptern wie Kaiser oder König sind keine eigentlichen Adelstitel, da regierende Monarchen über dem Adel stehen, werden aber der Übersicht halber hier aufgeführt. Dasselbe gilt für den Titel Großherzog, der einigen fürstlichen Häusern als „Trostpreis“ für die Versagung des protokollarischen Königstitels zugestanden wurde. Ähnliches gilt für stets Funktionsbezeichnungen gebliebene Titel wie Kurfürst oder Abstammungsbezeichnungen wie Zarewitsch. Den Titel Erzherzog/Erzherzogin führten ausschließlich Angehörige des Hauses Habsburg. Für Deutschland (und Italien) ergibt sich eine gewisse Sonderrolle aus dem Umstand, dass sich das Heilige Römische Reich in der frühen Neuzeit nicht zu einer staatlichen Geschlossenheit entwickelt hatte und einzelne Adelsherrschaften sich zu Landesherrschaften entwickelt hatten. Als nach dem Reichsdeputationshauptschluss und der nachfolgenden Auflösung des Reichs diese Landesherrschaften und die reichsunmittelbar gebliebenen Adelsherrschaften nominell souverän wurden, hatte dies aufgrund der geringen Größe dieser Territorien und dem Abgrenzungsbedürfnis der bestehenden Monarchien zur Folge, dass nur wenige Herrscher über bedeutendere Territorien (Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg) in den Rang eines Königs aufstiegen. Ansonsten kam es insbesondere bei Herzögen und Fürsten (= gefürsteten Grafen) zum Nebeneinander von Titulaturen, die einmal normale Adelstitulaturen waren oder aber gleichlautende Titulaturen von regierenden Staatsoberhäuptern. Weiter gab es im Deutschland des 19. Jahrhunderts bis zum Ende der Monarchie 1918 unter den Adeligen die herausgehobene Gruppe der Standesherren, die auch nicht nach ihrem Adelstitel sicher zu erkennen waren, aber besondere Vorrechte genossen.
Adelstitel wurden nach dem Ende des Ersten Weltkriegs (1918) in Deutschland und in Österreich im Jahre 1919 und sukzessive auch in den ehemaligen österreichischen Kronländern sowie in Ungarn nach dem Zweiten Weltkrieg mit dem Übergang in die kommunistische Republik abgeschafft. Eine Verleihung von Adelstiteln ist in diesen Ländern nicht mehr möglich. Der EuGH hat im Dezember 2010 entschieden, dass es ein Mitgliedstaat (im Anlassfall: Österreich) aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung (im Anlassfall: Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes) ablehnen darf, den an einen früheren Adelstitel erinnernden Bestandteil des Familiennamens eines seiner Staatsangehörigen, wie er in einem anderen Mitgliedstaat durch Adoption erworben werden könnte, anzuerkennen.
Im Deutschen Kaiserreich wurde der letzte Adelstitel am 12. November 1918 durch Leopold IV. zur Lippe verliehen, der am Tage seiner Abdankung Kurt von Kleefeld (1881–1934) in den Adelsstand erhob.
Mit dem Übergang in die Weimarer Republik und dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung (WRV) von 1919 (Verfassung des Deutschen Reichs) wurden mit Art. 109 WRV alle Bürger vor dem Gesetz gleichgestellt und Vorrechte der Geburt, des Geschlechts, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses ausgeschlossen. Die Adelsbezeichnungen (die Adelstitel und die Prädikate wie „von“ und „zu“) wurden zu Bestandteilen des Namens und dürfen seither nicht mehr verliehen werden.
Am 23. Juni 1920 verabschiedete die preußische Landesversammlung das Preußische Gesetz über die Aufhebung der Standesvorrechte des Adels und die Auflösung des Hausvermögens. Nach diesem Adelsgesetz, das in ähnlicher Form auch von den anderen Ländern des Deutschen Reiches übernommen wurde, wurden die Primogeniturtitel, die auch bisher lediglich den Familienoberhäuptern und Herrschern zustanden, aufgehoben. Die von Familie zu Familie unterschiedlichen allgemeinen Titel, die die übrigen Familienmitglieder trugen, wurden zu Bestandteilen des Familiennamens. Dies bedeutet, dass vormalige Titel wie zum Beispiel Prinz oder Graf, die früher allen Familienmitgliedern zustanden, als Namensbestandteile erhalten blieben, während Titel wie König, Großherzog usw., die nur den regierenden Personen (Herrschertitel) oder Familienoberhäuptern zustanden, ganz entfielen. Dies führte zu sehr unterschiedlichen Familiennamen. So tragen etwa die Nachkommen des ehemals königlichen Hauses Württemberg den Familiennamen „Herzog von Württemberg“ oder die Nachkommen des ehemaligen kurfürstlichen Hauses Hessen den Familiennamen „Prinz und Landgraf von Hessen“.
In einer Übergangsregelung war festgelegt, dass die Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weimarer Reichsverfassung bereits einen Primogeniturtitel führten, diesen für ihre Person beibehalten durften.
Nach einer Entscheidung des Reichsgerichts vom 10. März 1926 (RGZ 113, 107 ff.) werden die früheren Adelsbezeichnungen geschlechtsspezifisch abgewandelt.
In der Bundesrepublik Deutschland galt die Weimarer Verfassung, soweit nicht einzelne Artikel Bestandteil des Grundgesetzes wurden, zunächst insgesamt einfachgesetzlich weiter. Nach einer Rechtsbereinigung in den 1960er Jahren ist nur Artikel 109 Abs. 3 Satz 2 WRV („Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden“) einfachgesetzlich noch in Kraft.
Nach der Abschaffung der Adelsprivilegien hat der Freistaat Preußen 1920 entschieden, dass auch in der Anrede kein Unterschied zwischen Bürgern und ehemaligen Adeligen zu machen sei. Diese Regelung wurde von der Bundesrepublik Deutschland übernommen. Nach heutigem deutschen Protokoll stehen deutschen Staatsbürgern mit ehemaligen Adelstiteln im Namen keine Besonderheiten mehr in Anrede und Schriftverkehr zu. Dies ergibt sich aus dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Für ausländische Adelige gilt diese Regelung nicht. Ihnen steht nach deutschem Protokoll eine besondere Anrede je nach Titel zu. Offiziellen Charakter und protokollarische Bedeutung haben damit diese Titel, Rangbezeichnungen und Anreden nur in Ländern, in denen der Adel und seine Vorrechte nicht abgeschafft sind. Eine Verwendung der besonderen Anrede in Bezug auf Deutsche mit einer Abstammung vom historischen Adel oder einem erlangten Namen, der an den historischen Adel erinnert, ist damit rein freiwillig und entspricht nicht dem offiziellen Protokoll.
Darüber hinausgehende Rechtsfolgen hat ein Adelstitel heute nicht mehr. Allerdings findet er in manchen Gesellschaftskreisen und manchmal in Abweichung von den offiziellen Regelungen bei der Ermittlung des Ranges für das Protokoll immer noch Beachtung. Die von einigen Personen praktizierte Fortführung der historischen Adelstitel im gesellschaftlichen Leben hat keine namensrechtliche Bedeutung, auch ein Anrecht auf die Anrede mit einem Prädikatstitel, wie zum Beispiel „Durchlaucht“, besteht nicht mehr.