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Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Die Genfer Flüchtlingskonvention (Abkürzung GFK; eigentlich Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) ist das ze

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Die Genfer Flüchtlingskonvention (Abkürzung GFK; eigentlich Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) ist das zentrale Rechtsdokument des internationalen Flüchtlingsrechts.

Die Konvention enthält unter anderem eine international verbindliche rechtliche Definition des Begriffs „Flüchtling“ und ist die Rechtsgrundlage für das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR).

Sie wurde am 28. Juli 1951 auf einer UN-Sonderkonferenz in Genf verabschiedet und trat am 22. April 1954 in Kraft. Ursprünglich war sie darauf beschränkt, europäische Flüchtlinge direkt nach dem Zweiten Weltkrieg zu schützen.

Ergänzt wurde die Konvention am 31. Januar 1967 durch das „Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“, das am 4. Oktober 1967 in Kraft trat und die zeitliche und geografische Einschränkung aufhob.

Der GFK sind 146 Staaten beigetreten, dem Protokoll 147, zuletzt Südsudan am 10. Dezember 2018. Am 25. Januar 2014 waren 143 Staaten sowohl der Konvention als auch dem Protokoll beigetreten.

Die Ereignisse, die zur Einigung über die GFK führten, lassen sich bis in die 1920er Jahre zurückverfolgen, nachdem westliche Länder während und nach dem Ersten Weltkrieg Einwanderungsbeschränkungen eingeführt hatten. Die humanitären Notlagen von Flüchtlingen wurden schon zu dieser Zeit als Problem erkannt: Die ersten rechtlichen Entwicklungen fanden mit der Ernennung von Fridtjof Nansen zum Hochkommissar für russische Flüchtlinge im Jahr 1921 und der Einführung des Nansen-Pass-Systems statt, das russischen Flüchtlingen im Rahmen des Abkommens von 1922 eine Identitätsbescheinigung ausstellte und damit den Zugang zu Aufenthaltsrechten erleichterte. In der Zwischenkriegszeit wurde das Passsystem auch auf andere Flüchtlinge ausgedehnt, es wurde eine erste Definitionen des Begriffs Flüchtling gefunden.

Die internationalen Vereinbarungen, die zur Zeit des Völkerbundes getroffen wurden, waren auf bestimmte geographisch-zeitlich definierte Kategorien von Flüchtlingen beschränkt. Die Bemühungen des Völkerbundes betrafen zunächst vor allem russische Flüchtlinge, die infolge der Revolution und des Bürgerkrieges aus ihrer Heimat flohen, sowie Flüchtlinge des griechisch-türkischen Krieges (1919–1922).

Nachdem die Nationalsozialisten in Deutschland an die Macht gekommen waren, verschärfte sich die Lage, woraufhin sich der Völkerbund ab 1933 auch um rassisch und politisch Verfolgte aus dem Deutschen Reich bemühte. Es kam unter anderem zu Vereinbarungen vom 12. Mai 1926 bezogen auf russische und armenische Flüchtlinge sowie vom 30. Juni 1928 bezogen auf türkische und assyrische Flüchtlinge. Zu den wichtigsten Abkommen, die im Rahmen des Völkerbundes geschlossen wurden, zählten:

Das Abkommen vom 28. Oktober 1933 über die internationale Rechtsstellung der Flüchtlinge für Flüchtlinge aus Russland und der Türkei; dieses verpflichtete die unterzeichnenden Staaten dazu, Flüchtlinge nicht in einen sie verfolgenden Heimatstaat zurückzuschicken, jedoch begründete es keine individuell einklagbaren Rechte.

das Abkommen vom 10. Februar 1938 über die Stellung der Flüchtlinge aus Deutschland, ergänzt durch das Zusatzprotokoll vom 14. September 1939; das Abkommen blieb angesichts der Kriegssituation weitgehend wirkungslos.

Dieser rechtliche Rahmen – vor allem die Konvention von 1933 – diente letztliche als Grundlage für die spätere Formulierung der GFK.

Auf Betreiben der USA fand im Juli 1938 die Konferenz von Évian statt, die Aufnahmekontingente für aus Deutschland flüchtende Juden festlegen sollte. Diese Konferenz blieb jedoch ohne Ergebnis und zeigte, dass Flüchtlingsfragen mit zwischenstaatlichen Abkommen nicht zu lösen waren. In der Folgezeit breitete sich die Idee einer internationalen Konvention aus, die Flüchtlingen persönliche Schutzrechte zubilligen sollte.

Die fehlende Aufnahmebereitschaft der Zielländer und das Schicksal vieler jüdischer Flüchtlinge – etwa im Zusammenhang mit der Irrfahrt des Schiffs St. Louis – waren wesentliche Elemente der Überlegungen, die 1951 in die GFK mündeten. Vor allem beeinflussten diese Erfahrungen die Aufnahme des Refoulement-Verbot in Artikel 33 der Konvention.

Als Ergänzung zur GFK wurde im September 1969 die regionale Flüchtlingskonvention der Organisation für Afrikanische Einheit in Addis Abeba von afrikanischen Staaten abgeschlossen. Darin wird aus den afrikanischen Erfahrungen mit Befreiungskriegen, Bürgerkriegen, Staatsstreichen, religiösen und ethnischen Konflikten sowie Naturkatastrophen eine deutlich weitere Definition des Flüchtlings gewählt und unter Schutz gestellt.

1984 verabschiedeten zehn lateinamerikanische Länder die damals nicht bindende Cartagena-Erklärung, die ähnlich der afrikanischen Konvention auf die lateinamerikanischen Besonderheiten eingeht und mittlerweile als angewendete Staatspraxis zum Gewohnheitsrecht zählt. Alle drei Konventionen dienen als Grundlagen für die internationalen Menschenrechte für Flüchtlinge.

Bis ins Jahr 2000 unterzeichneten hundertvierzig Länder die Konvention und das Zusatzprotokoll von 1967, und das, obwohl, so kommentierte der ehemalige UNHCR Mitarbeiter Gilbert Jaeger 2003, die Konvention immer wieder das Ziel beachtlicher Kritik gewesen sei.

Inhalt der Konvention von 1951

Die GFK gewährt kein Recht auf Asyl, begründet also keine Einreiserechte für Individuen; vielmehr ist sie ein Abkommen zwischen Staaten und normiert das Recht im Asyl, nicht auf Asyl. Flüchtlinge im Sinne der Konvention werden als Personen definiert, die sich aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung außerhalb des Staates aufhalten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, sowie Staatenlose, die sich deshalb außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltsstaates befinden. Die Genfer Flüchtlingskonvention ist – entgegen weit verbreiteter Annahme – nicht pauschal auf Kriegsflüchtlinge anwendbar, außer bei den nachstehend aufgeführten spezifischen Fluchtgründen, die sich fallweise auch aus Kriegen und Bürgerkriegen ergeben können. Auch Fluchtbewegungen durch Naturkatastrophen und Umweltveränderungen stehen außerhalb des Schutzes durch die Konvention.

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