Der Österreichische Rundfunk (ORF) ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk Österreichs mit Hauptsitz in Wien. Daneben betreibt er in jedem der neun Bundesländer ein Landesstudio sowie seit 1975 ein weiteres Studio in Bozen (Südtirol).
Als größter Medienanbieter des Landes produziert der Österreichische Rundfunk vier Fernseh- sowie drei bundesweite und neun regionale Radioprogramme. Außerdem ist er der größte Genossenschafter der Austria Presse Agentur (APA) und an den Österreichischen Lotterien beteiligt. Das Unternehmen ist als Stiftung des öffentlichen Rechts organisiert.
Geschichte und rechtliche Grundlagen
Die Geschichte des ORF geht auf die Radio-Verkehrs-AG zurück, die am 30. September 1924 gegründet wurde. 1938 wurde sie liquidiert und ihr Vermögen der deutschen Reichs-Rundfunk-Gesellschaft (ab 1939 Großdeutscher Rundfunk) als Reichssender Wien unterstellt.
Nach Kriegsende 1945 wurden in jeder Besatzungszone eigene Programme gesendet. Die Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ wurde ab Mai 1953 verwendet, als die Öffentliche Verwaltung für das österreichische Rundspruchwesen vom sowjetischen in den britischen Sektor Wiens übersiedelte.
Am 11. Dezember 1957 wurde die Österreichische Rundfunk Ges. m. b. H. in Anwesenheit von Bundeskanzler Julius Raab, Vizekanzler Bruno Pittermann und Unterrichtsminister Heinrich Drimmel gegründet; sie ist seit 1. Jänner 1958 zur Ausstrahlung des Radio- und Fernsehprogramms berechtigt.
Gesellschafter waren der Bund mit 97,3 Prozent und die Länder mit 2,7 Prozent. Die Generalversammlung bestellte den Sektionsrat im Bundeskanzleramt, Karl Cejka, zum Generaldirektor, den damaligen Öffentlichen Verwalter Füchsl zum Technischen Direktor, den vorigen Öffentlichen Verwalter Alfons Übelhör zum Rundfunk-Programmdirektor und den bisherigen Programmleiter des Fernsehens, Gerhard Freund, zum Fernsehdirektor.
Grundlage für die Gründung des ORF in seiner heutigen Form war das erste österreichische Volksbegehren im Jahr 1964, das auf eine Reform des Rundfunkwesens abzielte. Demzufolge wurde 1966 ein „Rundfunkgesetz“ beschlossen, das am 1. Jänner 1967 in Kraft trat. Mit dem Rundfunkgesetz 1974 wurde der ORF in eine Anstalt des öffentlichen Rechts überführt. Die letzte große Reform erfolgte im Jahr 2001 durch die ORF-Gesetz-Novelle, mit der der ORF in eine Stiftung öffentlichen Rechts umgewandelt wurde. Seit 2024 wird ein jährlicher Transparenzbericht erstellt und veröffentlicht.
Das ORF-Gesetz sieht im Rahmen des Versorgungsauftrages unter anderem einen Bildungsauftrag vor. Als öffentlich-rechtlicher Sender finanziert sich der ORF zum Teil über den sogenannte ORF-Beitrag („Haushaltsabgabe“), welcher seit dem 1. Jänner 2024 die frühere GIS-Gebühr ersetzt. Er fällt für jeden Hauptwohnsitz an und beträgt monatlich 15,30 Euro. In den Bundesländern Burgenland, Steiermark, Kärnten und Tirol kommt hierzu noch die sogenannte Landesabgabe, welche in jedem der Länder unterschiedlich hoch ist. Eingehoben wird dieser Beitrag vom ORF-Tochterunternehmen ORF-Beitrags Service GmbH.
Weiters sieht das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk in § 3 Abs. 1 vor, dass möglichst alle Menschen in Österreich mit drei Radio- und zwei Fernsehprogrammen versorgt werden sollten, dass also ein möglichst flächendeckender Empfang zu gewährleisten ist.
Leitung und Kontrolle des ORF obliegen dem Stiftungsrat, der auch den Generaldirektor wählt. Der Publikumsrat wahrt die Interessen der Hörer und Seher.
1989 wurde mit dem Österreichischen Filminstitut das Film-/Fernseh-Abkommen zur Förderung von Spielfilmen beschlossen.
Anfang der 1990er Jahre zeichnete sich eine Verurteilung Österreichs durch den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof ab, und 1993 wurde schließlich das Radiomonopol des ORF durch das „Regionalradiogesetz“ aufgehoben, welches das staatliche Rundfunkmonopol beendete und „binnenpluralistisches“ regionales Privatradio ermöglichte. Nach legistisch-juristischen Startschwierigkeiten im Privatfunksektor müssen sich die Rundfunkprogramme des ORF seit 1998 österreichweit gegen die kommerzielle Konkurrenz behaupten. Der ORF ist aber weiterhin in mehrfacher Hinsicht gegenüber der privaten Konkurrenz begünstigt, insbesondere was die Frequenzzuteilung betrifft. Das Fernsehmonopol fiel offiziell erst mit dem Kabel- und Satellitenrundfunkgesetz 1997.
Auch hat die im ORF-Fernsehen ausgestrahlte Werbung für Ö3 des Öfteren für Kritik gesorgt, da den privaten Radiosendern derartige Werbemaßnahmen aus Kostengründen weitgehend verwehrt sind. Seit Inkrafttreten des neuen ORF-Gesetzes am 1. Jänner 2002 ist dem ORF das Bewerben seiner Radioprogramme im Fernsehen und umgekehrt – die sogenannte Cross-Promotion – nicht mehr erlaubt. Zulässig sind lediglich neutral gehaltene Hinweise auf Sendungen.
Im September 2008 entschied der österreichische Verwaltungsgerichtshof, dass das ORF-Gesetz im Bereich der Gebührenvorschriften so zu interpretieren ist, dass das Programmentgelt nur zu entrichten sei, wenn das Signal auch tatsächlich technisch zu empfangen ist.
Am 27. Dezember 2011 wurde jedoch ein Bundesgesetz zur Änderung des ORF-Gesetzes verabschiedet, nach dem als Kriterium für die Entrichtung des Programmentgelts bereits die terrestrische Versorgung des ORF-Programms ausreicht (analog und vor allem unverschlüsseltes DVB-T). Das Gesetz trat am 1. Jänner 2012 in Kraft.
Laut Urteil des Verwaltungsgerichtshofs 2015 müssen keine Rundfunkgebühren bezahlt werden, wenn Radio oder Fernsehen via Computer konsumiert werden. Livestreaming falle nicht unter den Rundfunkbegriff und ist somit nicht gebührenpflichtig. Gebührenpflichtig ist nur der Einsatz eigener Rundfunktechnologien wie etwa Fernseh- oder Radiokarten.
Am 23. Dezember 2008 unterzeichnete die ORF-Tochter ORF Enterprise ein Abkommen mit dem Medienverlag Hoanzl, das diesem für zehn Jahre die exklusiven Verwertungsrechte des ORF-Archivs für DVDs und seine Web-Mediathek zusichert. Das Abkommen sorgte im ORF-Stiftungsrat für Aufsehen, da es ohne Ausschreibung zustande kam, der ORF eine eigene Verwertungstochtergesellschaft plane und Kritikern eine Vertragsdauer von zehn Jahren zu lang erscheine.