Die Trennung zwischen Staat und religiösen Institutionen gehört zu den folgenreichsten politischen Entwicklungen der europäischen Neuzeit. Im christlich geprägten Europa ist dieses Prinzip vor allem als Trennung von Kirche und Staat bekannt, und seine Geschichte ist eng mit den geistigen Umwälzungen der Aufklärung und dem Prozess der Säkularisierung verwoben, der das Verhältnis zwischen weltlicher Macht und kirchlicher Autorität grundlegend neu definierte.
Seit dem Mittelalter waren Kirche und Staat in Europa in einem komplizierten Wechselverhältnis miteinander verbunden. Die Kirche beanspruchte eine universale geistliche Autorität, die in den Kaiserkrönungen, den Kreuzzügen und dem Kirchenrecht ihren Ausdruck fand. In Ländern, in denen keine Trennung besteht, spricht man von Staatskirche, Staatsreligion oder Theokratie – Modellen, die dem Herrscher die Kontrolle über das religiöse Leben seiner Untertanen gaben oder umgekehrt der Kirche politische Macht verliehen. Die Aufklärung des 17. und 18. Jahrhunderts stellte diese Verbindung grundlegend in Frage. Philosophen wie John Locke, Voltaire und Rousseau entwickelten Konzepte religiöser Toleranz und staatlicher Neutralität, die den Boden für neue rechtliche Modelle bereiteten.
Die Modelle der Trennung sind keineswegs einheitlich, sondern erstrecken sich auf einer breiten Skala zwischen völligem Religionsverbot und enger Kooperation. Am einen Extrem stand der Staatsatheismus, wie er zwischen 1968 und 1990 in Albanien praktiziert wurde, wo jede öffentliche Religionsausübung gesetzlich verboten war. Am anderen Ende findet sich das Modell des Laizismus, wie ihn Frankreich seit dem Gesetz von 1905 praktiziert: eine strikte Trennung, bei der religiöse Symbole und Einflüsse grundsätzlich aus dem öffentlichen Raum ferngehalten werden. Zwischen diesen Polen existieren zahlreiche Kooperationsmodelle, in denen Staat und Kirchen in bestimmten Bereichen – Schulunterricht, Sozialwesen, Denkmalschutz – zusammenarbeiten, ohne institutionell verflochten zu sein.
Politische Theorien, die eine radikale Trennung im Sinne laizistischer oder atheistischer Positionen vorantreiben wollen, werden unter dem Begriff Säkularismus zusammengefasst. Diese Strömung reicht von der milden Forderung nach staatlicher Neutralität bis hin zur Ablehnung jeder religiösen Präsenz im gesellschaftlichen Leben.
Das deutsche Modell nimmt im europäischen Vergleich eine eigentümliche Mittelstellung ein. Nach dem Ende des Ersten Weltkriegs und dem Zusammenbruch des wilhelminischen Systems regelte die Weimarer Nationalversammlung 1919 das Verhältnis von Kirchen und Staat neu. Die Weimarer Reichsverfassung legte in den Artikeln 135 bis 141 ein Regelungssystem fest, das weder auf reinem Laizismus noch auf enger Staatskirchlichkeit beruhte. Ulrich Stutz prägte 1926 dafür den treffenden Begriff der hinkenden Trennung: Die Trennung der Institutionen ist zwar grundsätzlich gegeben, aber für Kooperation offen und bisweilen sogar auf sie angewiesen. Diese Regelungen wurden durch Artikel 140 des Grundgesetzes nach 1949 in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik übernommen und gelten bis heute.
Das Grundgesetz selbst gibt dem Verhältnis von Staat und Religion eine charakteristische Prägung. Die Präambel beginnt mit den Worten Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen – eine Formulierung, die den monotheistischen Horizont des deutschen Verfassungsgebers andeutet. Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung, heute über Artikel 140 GG weiter gültig, legt fest, dass es keine Staatskirche gibt. Zugleich schützt Artikel 4 des Grundgesetzes die Religionsfreiheit ausdrücklich in zwei Absätzen. Es gilt der Grundsatz, dass der Staat Religionsgemeinschaften zwar organisatorisch einbinden, ihnen aber nicht ihre Inhalte vorschreiben darf.
Zu den sichtbarsten Ausdrucksformen dieser Kooperation gehört das Kirchensteuersystem: Die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften dürfen Kirchensteuern erheben – bei jüdischen Gemeinden abweichend als Kultussteuer bezeichnet – und die staatlichen Finanzbehörden ziehen diese Abgaben im Auftrag der Kirchen ein. Auch der Schutz christlicher Feiertage ist durch Artikel 139 der Weimarer Reichsverfassung verfassungsrechtlich abgesichert. In bestimmten Bereichen entstehen sogenannte res mixtae, gemeinsame Angelegenheiten, in denen Staat und Kirche notwendigerweise kooperieren müssen, etwa im Schulwesen, im Krankenhaus- und Sozialbereich oder bei staatlich anerkannten theologischen Hochschulen.
International sind die Modelle noch vielfältiger. Die Vereinigten Staaten verankerten die Trennung von Kirche und Staat bereits in der Bill of Rights von 1791 als Verbot einer staatlichen Religionsgründung. Frankreich zog 1905 eine schärfere Grenze mit seinem Laizismusgesetz. In mehreren islamischen Ländern hingegen bleibt religiöses Recht als staatliches Recht verankert. Diese Vielfalt zeigt, dass die Frage nach dem Verhältnis von Staat und Religion keine ein für alle Mal gelöste politische Frage ist, sondern eine lebendige Auseinandersetzung, die jede Gesellschaft immer neu für sich verhandeln muss.

